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Entscheidungen

Gebühren

Zusätzliche Verfahrensgebühr, Einstellung nach § 153a StPO, Entfallen von Fortsetzungsterminen

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Hannover, Urt. v. 17.07.2018 - 571 C 4229/18

Leitsatz: Die Einstellung des Strafverfahrens gem. § 153 a StPO in der Hauptverhandlung führt nicht zur Entstehung der Zusatzgebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG. Das gilt auch, wenn durch die Einstellung Fortsetzungstermine vermieden werden.


571 C 4229/18
Hannover, 17.07.2018

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit pp.

hat das Amtsgericht Hannover im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 12.07.2018 am 17.07.2018 durch den Richter für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 196,35 € aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag. Entgegen der Ansicht des Klägers rechtfertigt die Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte sowie Körperverletzung gem. § 153 a StPO in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Hannover am 25.01.2018 nicht die Entstehung der Zusatzgebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV, deren Erstattung der Kläger begehrt. Diese Gebühr entsteht, wenn „das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird." Die Gebühr entsteht bei Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO dabei nur, wenn die Einstellung nach Aussetzung der Hauptverhandlung erfolgt, nicht aber bei Abkürzung des Hauptverhandlungstermins durch Einstellung. Dies entspricht dem Ziel der Gebührenregelung einen Anreiz zu schaffen, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen und damit weniger Hauptverhandlungen durchzuführen. Es kommt auch nicht darauf an, wiederum entgegen der Ansicht des Klägers, ob durch die Einstellung Fortsetzungstermine vermieden werden, da im Hinblick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Hauptverhandlung deren Entbehrlichkeit auch nur einheitlich beurteilt werden kann. Ebenfalls nicht zur Entstehung der Gebühr führt, dass bei Nichterfüllung der Auflage eine neue Hauptverhandlung anberaumt werden müsste, da es sich hierbei um eine rein spekulative, vom Leistungswillen des Angeklagten abhängende, Erwägung handelt (vgl. insgesamt BGH, Urteil vom 14.04.2011, IX ZR 153/10). Daher kommt es auch nicht darauf an, dass der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers die Auflagenerfüllung überwacht hat.

Der Kläger hat gegen die Beklagte mangels Hauptforderung keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus §§ 280, 286 BGB.

Die Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.


Einsender: RA A. Ritter, Laatzen

Anmerkung:


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