Gericht / Entscheidungsdatum: AG Landshut, Beschl. v. 02.08.2018 - Gs 2927/18
Leitsatz: Zur Bestellung eines Pflichtverteidigers in einem Betrugsverfahren gegen eine Beamtin im Vorruhestand.
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
Beruf: Beamtin i. Vorruhest
Verteidiger:
wegen Betruges
erlässt das Amtsgericht Landshut durch den Richter am Amtsgericht am 2. August 2018 folgenden
Beschluss
Der Beschuldigten wird gemäß § 140 Abs. 2 StPO i. V. m. §§ 141 Abs. 4, 142 StPO Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger bestellt.
Gründe:
Der Beschuldigten wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft und ihren eigenen Antrag hin Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger bestellt, da sie als Angehörige des öffentlichen Dienstes aufgrund des anhängigen Ermittlungsverfahrens mit standesrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat.
Einsender: RA F- Alte Anzing
Anmerkung: