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Entscheidungen

StPO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Zurechnung anwaltlichen Verschuldens

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 13.02.2018 - 1 VAs 116/17

Leitsatz: Im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG ist das Verschulden eines gewählten oder nach § 29 Abs. 3 EGGVG bestellten Rechtsanwalts dem Antragsteller zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag einen Justizverwaltungsakt in einer Strafvollstreckungssache betrifft.


In pp.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antrag des Betroffenen ist als unzulässig zurückzuweisen.

Nach § 26 Abs. 1 S. 1 EGGVG muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb eines Monats nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe des Bescheids oder, soweit ein Beschwerdeverfahren (§ 24 Abs. 2 EGGVG) vorausgegangen ist, nach Zustellung des Beschwerdebescheids schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts oder eines Amtsgerichts gestellt werden.

Diesem Fristerfordernis wurde vorliegend nicht entsprochen. Der Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 18.10.2017 ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen ausweislich des zur Akte gelangten Empfangsbekenntnisses am 27.10.2017 zugestellt worden. Die Frist zur Antragstellung nach § 23 ff. EGGVG endete damit gemäß § 43 Abs. 1 StPO mit Ablauf des 27.11.2017. Bis zum Ablauf dieser Frist war ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung lediglich bei dem unzuständigen Oberlandesgericht Düsseldorf, nicht aber – wie von § 26 Abs. 1 EGGVG gefordert – bei dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig (§ 26 Abs. 2, Abs. 3 EGGVG), aber unbegründet.

Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten liege nicht vor, wenn dieser seine Sekretärin angewiesen habe, den Antrag an die in der Rechtsmittelbelehrunggenannte und markierte Adresse zu senden und sie fälschlicherweise eine andere Adressierung wähle. Der Antrag, der bereits im Briefkopf die falsche Adressierung enthält, ist von dem Verfahrensbevollmächtigten eigenhändig unterzeichnet worden. Er war gehalten, auch bei einer ansonsten fehlerfrei arbeiteten Mitarbeiterin, den Briefkopf sowie den Inhalt des Schreibens auf Richtigkeit zu überprüfen. Bei einer Kontrolle hätte ihm die falsche Bezeichnung des Oberlandesgerichts auffallen müssen. Es liegt mithin ein Verschulden auf Seiten des Verfahrensbevollmächtigten vor.

Der Antragsteller kann zur Fristversäumnis auch nicht mit dem Einwand gehört werden, ihm sei das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nicht zuzurechnen. Es entspricht der ganz herrschenden Meinung, dass im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG, das Verschulden eines gewählten oder nach § 29 Abs. 3 EGGVG bestellten Rechtsanwalts dem Antragsteller zuzurechnen ist (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 26 EGGVG Rn. 7 m.w.N.). Eine Ausnahme ist nach vorzugswürdiger Ansicht auch nicht dann anzunehmen, wenn der Antrag einen Justizverwaltungsakt in einer Strafvollstreckungssache betrifft (vgl. die eingehende Erörterung des Hanseatischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 29.07.2003, 2 VAs 3/03 – juris). Insoweit ist der Senat bereits im Beschluss vom 21.08.2014 (III-1 VAs 59/14) einer abweichenden früheren Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 26.07.1982, 7 VAs 27/82, BeckRS 9998, 33255) nicht gefolgt, dass dem Antragsteller ein Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten ausnahmsweise nicht zugerechnet werde, wenn ein Justizverwaltungsakt in einer Strafvollstreckungssache Gegenstand des Antrags sei.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass im Übrigen der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG unabhängig vom Fristversäumnis auch schon deshalb unzulässig wäre, da er nicht den Begründungsanforderungen des § 24 Abs. 1 EGGVG genügt.

Ein zulässiger Antrag nach den §§ 23 ff. EGGVG erfordert eine aus sich heraus verständliche Sachdarstellung, aus der Art und Datum der angefochtenen Maßnahme hervorgehen und der Grund ersichtlich ist, aus dem sich der Betroffene gegen die Maßnahme wendet (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., Vorbem. zu § 23 EGGVG Rn. 3 m.w.N.). Erforderlich ist insbesondere, dass der Betroffene substantiiert Tatsachen vorträgt, die, wenn sie zuträfen, eine Verletzung seiner Rechte ergäben. Handelt es sich um einen Verpflichtungsantrag gemäß § 23 Abs. 2 EGGVG, muss der Betroffene zudem darlegen, dass er einen Rechtsanspruch auf die abgelehnte oder unterlassene Maßnahme hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 04.02.2016 - III-1 VAs 6-7/16 - sowie vom 17.05.2013 - III-1 VAs 44/13 -, m. w. N.).

Diesen Anforderungen genügen - worauf der Betroffene durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 18.12.2017 ebenfalls hingewiesen worden ist - die Ausführungen in der Antragsschrift vom 07.12.2017 allerdings nicht. Es fehlt bereits an einer verständlichen Sachverhaltsdarstellung, da sich dem Antrag schon nicht entnehmen lässt, welche Strafe zur Vollstreckung ansteht und welche Straftaten der Verurteilung zugrunde liegen. Ebenfalls lässt sich dem Antrag weder entnehmen, welcher konkret seiner Rehabilitation dienenden Behandlung sich der Verurteilte unterziehen will, noch dass deren Beginn gewährleistet ist.

Darüber hinaus wäre der Antrag aus den zutreffenden Gründen des Beschwerdebescheids der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf auch unbegründet.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotkG. Die Festlegung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG.


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