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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Fahrverbot, Nebenstrafe, Abgabefrist, Tenor, Altfall

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dortmund, Urt. v. 25.05.2018 - 729 Ds-250 Js 2008/17 -92/18

Leitsatz: 1. Zur Klarstellung kann das Gericht die Abgabefrist des § 44 Abs. II StGB in den Urteilstenor aufnehmen, obgleich es sich hierbei um eine eigentlich nicht "tenorierungs-pflichtige“ Vollstreckungsregelung handelt.

2. Die seit dem 24.8.2017 geltende tätergünstige Vollstreckungsregelung des § 44 Abs. II StGB findet auch auf Taten Anwendung, die vor dem 24.8.2017 begangen worden sind.


729 Ds-250 Js 2008/17 -92/18
Amtsgericht Dortmund
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In der Strafsache
gegen pp.

wegen Nötigung in zwei Fällen

hat das Amtsgericht Dortmund
aufgrund der Hauptverhandlung vom 25.05.2018,
an der teilgenommen haben:

für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird wegen Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 EURO verurteilt.

Dem Angeklagten wird verboten, Kraftfahrzeug jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr für die Dauer eines Monats zu führen.

Die Abgabefrist des § 44 Abs. 2 StGB gilt auch für dieses Fahrverbot.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen.

- §§ 240 Abs. I, Abs. II, 44, 53 StGB -

Gründe:

Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.

Im Verkehrszentralregisterauszug sind drei Eintragungen vorzufinden:

1. Am 29.12.2011 wurde dem Angeklagten unanfechtbar die Fahrerlaubnis nach einem schwerwiegenden Verstoß in der Probezeit entzogen.

2. Am 23.04.2012 wurde dem Angeklagten durch die Stadt Dortmund wieder eine Fahrerlaubnis erteilt.

3. Am 30.05.2017 (Rechtskraft: 17.06.2017) setzte der Kreis Neuss gegen den Ange-klagten eine Geldbuße in Höhe von 70,00 EURO wegen eines Geschwindigkeitsver-stoßes auf einer Autobahn fest.

Der Angeklagte lebt seit 2003 in Deutschland. […]

1. Am 23.06.2017 gegen 09:30 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem Personenkraftwa-gen der Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXX die Wittbräucker Straße in Dortmund.
Hierbei fuhr er sehr dicht auf den vor ihm fahrenden Personenkraftwagen der Zeugin A auf und scherte mehrfach nach links aus, ohne jedoch zu überholen. An der Ampel zur Fuldastraße musste er verkehrsbedingt hinter der Zeugin A warten. Als die Am-pel auf Grünlicht wechselte, überholte der Angeklagte die Zeugin, wobei er bereits in den Gegenverkehr geriet. Hierbei streckte er durch das heruntergelassene Fenster längere Zeit den ausgestreckten Mittelfinger in Richtung der Zeugin und bremste die-se mehrfach aus.

2. Am 13.07.2017 war der Angeklagte erneut mit dem oben genannten Personenkraft-wagen unterwegs. Diesmal befuhr er die Derner Straße. Auch hier fuhr er sehr nah auf den PKW der vor ihm fahrenden Zeugin B auf. Schließlich fuhr der Angeklagte rechts neben den PKW der Zeugin und zeigte ihr den "Vogel" wobei er außerdem noch in die Hände klatschte. Auf Nachfrage des Zeugen C, ob alles in Ordnung sei, antwortete der Angeklagte, es sei sein Land und erhob drohend die Faust. Schließ-lich überholte der Angeklagte die Zeugin und bremste diese mehrfach grundlos von 50 auf 30 km/h herunter.

Strafanträge bezüglich der Beleidigungen wurden nicht gestellt.

Der Angeklagte war insgesamt geständig.

Das Geständnis des Angeklagten war glaubhaft. Er erklärte insbesondere zur Ursa-che der Taten, dass er seit etwa zwei Jahren dünnhäutig geworden sei infolge vieler Probleme im Familienumfeld: Seine Frau müsse sehr viel arbeiten. Sie habe sehr lange Arbeitstage. Er sei bei der Kindeserziehung auf sich gestellt. Zudem müsse er Haus und Wohnung der Schwiegereltern abwickeln. Er müsse sich auch um den pflegebedürftigen Schwiegervater kümmern, der in dem Haushalt der Eheleute auf-genommen worden sei. Die Schwiegermutter sei stationär untergebracht. Auch hier müsse er den Kontakt halten und sich um diese kümmern. All dies sei zuviel für ihn.

Der Angeklagte hat sich entsprechend seines Geständnisses gegen Nötigung in zwei Fällen gemäß §§ 240 Abs. I, Abs. II, 53 StGB strafbar gemacht.

Das Geständnis des Angeklagten hat das Gericht ebenso strafmildernd gewertet, wie dessen Bedauern über die Tat. Seine persönliche Situation, die offensichtlich Ursa-che der Taten war, hat das Gericht ebenfalls strafmildernd bewertet. Schließlich fehl-ten auch Vorstrafen bei dem Angeklagten.
Insoweit war jedoch zu berücksichtigen, dass im Fahrerlaubnisregister eine verkehrs-rechtliche Vorbelastung vorhanden war (Geschwindigkeitsverstoß). Die bereits länger zurückliegende Fahrerlaubnisentziehung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis hat das Gericht nicht in seine Strafzumessung aufgenommen.

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht die Verhängung von Einzelstrafen von jeweils 30 Tagessätzen für jede der Taten als tat- und schuldangemessen erachtet und hieraus unter Berücksichti-gung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Gesamt-geldstrafe von 50 Tagessätzen gebildet.

Die Höhe eines jeweiligen Tagessatzes hat das Gericht auf 30,00 EURO geschätzt. Der Angeklagte konnte zu den Einkommensverhältnissen seiner Ehefrau keine Aus-sagen machen. Der Familie gehe es gut. Sie verfüge aber nicht über Reichtümer.

Das Gericht hielt es auch angesichts des Tatbildes und des sich hieraus ergebenden Verkehrsbezugs für erforderlich zur Erziehung des Angeklagten als Denkzettel ein Fahrverbot gemäß § 44 StGB von kurzer Dauer anzuordnen. Der (Nebenstraf-)Rahmen insoweit betrug 1 bis 3 Monate, da die Taten vor der letzten Änderung des § 44 StGB stattgefunden haben (neue Gesetzesfassung ab 24.8.2017). Das Gericht hat hier eine Dauer von einem Monat und dementsprechend das Mindestmaß eines Fahrverbots für angemessen erachtet. Dabei hat das Gericht insbesondere berück-sichtigt, dass es sich nicht nur um eine einmalige Verfehlung des Angeklagten han-delte, sondern gleich zwei gleichartige Taten an verschiedenen Tagen von ihm be-gangen wurden, was gegen einen einfachen Fehltritt, sondern vielmehr für vorliegen-den Erziehungsbedarf spricht.

Zur Klarstellung hat das Gericht die Abgabefrist des § 44 Abs. II StGB in den Urteils-tenor aufgenommen, obgleich es sich hierbei um eine eigentlich nicht „tenorierungs-pflichtige“ Vollstreckungsregelung handelt. Auch wenn die Reform des § 44 StGB erst nach den hier in Rede stehenden Taten stattgefunden hat, so musste nach An-sicht des Gerichtes die seit dem 24.8.2017 geltende tätergünstige Vollstreckungsre-gelung des § 44 Abs. II StGB auch auf Taten wie die vorliegende, die nach altem Recht begangen und geahndet wurden, Anwendung finden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.


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Anmerkung:


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