Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Braunschweig, Beschl. v. 08.06.2018 - 1 Ws 92/18
Leitsatz: Zur Erforderlichkeit des Kopierens der gesamten Verfahrensakte.
Oberlandesgericht Braunschweig
Beschluss
Geschäftsnummer: 1 Ws 92/18
In der Strafsache
gegen pp.
Beteiligt am Verfahren:
Staatskasse, vertreten durch die Bezirksrevisorin am Landgericht Braunschweig
wegen Betruges
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig am 08. Juni 2018 durch die Einzelrichterin beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 21. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
l.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 21. Dezember 2017, mit welchem ihre Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 01. Dezember 2017 zurückgewiesen worden ist.
Mit Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 28. Mai 2014 wurde dem Angeklagten pp. Rechtsanwalt R1 als notwendiger Verteidiger beigeordnet. Dieser beantragte mit Schriftsatz vom 01. Oktober 2017 die Festsetzung im Vorschusswege von im Rahmen seiner Beiordnung berechneter Gebühren und Auslagen in Höhe von 6.885,40 , darunter eine Dokumentenpauschale nach VV RVG Nr. 7000 für 17.497 angefertigte Kopien in Höhe von 2.642,05 . Daraufhin wurde dem Verteidiger zunächst ohne Berücksichtigung der beantragten Dokumentenpauschale - eine Abschlagszahlung in Höhe von 3.741,36 gewährt.
Mit Schriftsatz vom 18. November 2017 teilte der Verteidiger mit, dass ihm mit Anschreiben vom 12. Mai 2017 [muss wohl 2014 heißen; D.Burhoff] sieben Umzugskartons mit Akten zugegangen seien, die vollständig durchkopiert worden seien, da er seinerzeit noch mit Papierakten gearbeitet habe. Der Verteidiger versicherte, dass die Kopien ausschließlich Verteidigungszwecken gedient hätten.
Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Braunschweig nahm mit Schreiben vom 27. November 2017 zu der beantragten Dokumentenpauschale Stellung und vertrat die Ansicht, der Verteidiger habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, indem er die gesamte Akte kopiert habe. Das ungeprüfte, vorsorgliche Ablichten der gesamten Verfahrensakte sei nicht erforderlich gewesen, da die Akten regelmäßig für die Verteidigung in jedem Fall irrelevante Dokumente enthielten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 27. November 2017 Bezug genommen (BI. 44 Beschwerdeheft).
Am 01. Dezember 2017 teilte der Verteidiger auf Nachfrage der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit, mit einem Abzug von 10 % der ursprünglich beantragten Kopieauslagen als mögliche, nicht zur Verteidigung notwendige Kopien, einverstanden zu sein. Mit Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 01. Dezember 2017 wurde die zu erstattende Dokumentenpauschale sodann unter Abzug von 10 % (= 262,50 ) auf 2.379,55 festgesetzt und der Betrag an den Verteidiger überwiesen, wobei ein Teilbetrag in Höhe von 879,72 aufgrund der Aufrechnungserklärung des Verteidigers vom 10. November 2017 an die Finanzkasse Braunschweig überwiesen wurde.
Mit Schreiben vom 27. November 2017 (Anm. des Senates: insoweit wohl fehlerhaft datiert), auf das inhaltlich verwiesen wird, legte die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Braunschweig gegen den vorgenannten Kostenbeschluss vom 01. Dezember 2017 Erinnerung ein (BI. 52 Beschwerdeheft).
Mit Beschluss vom 21. Dezember 2017 wies das Landgericht Braunschweig durch den Einzelrichter die Erinnerung der Bezirksrevisorin zurück (BI. 57 Beschwerdeheft).
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Bezirksrevisorin mit ihrer Beschwerdeschrift vom 17. Januar 2018 (BI. 84 Beschwerdeheft) und beantragt, dem Pflichtverteidiger den Erstattungsbetrag in voller Höhe abzusprechen und den überzahlten Betrag von 2.379,00 von ihm zurückzufordern. Der pauschal vorgenommene Abzug von 10 % sei zu niedrig. Unabhängig davon sei aber der Rechtsanwalt auch verpflichtet, die von ihm getätigten Kopien nachzuweisen. Komme er dem nicht nach, müsse dies zu seinen Lasten gehen.
Das Landgericht Braunschweig hat der Beschwerde mit Beschluss vom 08. März 2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Verteidiger ist gehört worden und hat mit Schriftsatz vom 15. März 2018 Stellung genommen (BI. 98 Beschwerdeheft).
Il.
Die Beschwerde ist nach § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs.8 bis 8 RVG zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Über sie hat der Senat gemäß § 33 Abs. 8 S. 1 2. Hs RV durch die Einzelrichterin zu entscheiden.
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Erinnerung der Bezirksrevisorin des Landgerichts zu Recht zurückgewiesen, da die Urkundsbeamtin des Landgerichts richtigerweise die zu erstattend Dokumentenpauschale nach VVRVG Nr. 7000 auf 2.379,55 festgesetzt hat.
Von den 17.497 Kopien, die bei der Fertigung einer Kopie der Verfahrensakte 16 KLS 411 Js 22675/10 angefallen sind, waren insgesamt 15.748 zur sachgerechten Bearbeitung der Rechtssache geboten.
Grundsätzlich obliegt der Staatskasse der Nachweis, dass die vom Verteidiger geltend gemachten Auslagen zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache nicht erforderlich waren. Daher ist die Notwendigkeit von Kopierkosten im Zweifel anzuerkennen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn gewichtige Gründe dafür ersichtlich sind, nach denen einzelne Auslagen unnötig verursacht wurden und zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache nicht erforderlich waren. In diesem Fall muss der Pflichtverteidiger die Erforderlichkeit der Auslagen belegen, wobei ihm ein gewisser Ermessensspielraum verbleibt, er aber gleichzeitig gegenüber der Staatskasse grundsätzlich zur kostensparenden Prozessführung verpflichtet ist (OLG Koblenz, Beschl. vom 16. November 2009, 2 Was 526/09, Rn. 8, zitiert nach juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen wird - worauf die Bezirksrevisorin grundsätzlich zutreffend hinweist - in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, das ungeprüfte, vorsorgliche Ablichten einer gesamten Akte stelle keine ordnungsgemäße Ermessensausübung des Verteidigers mehr dar, da Kopien nur in dem Rahmen abrechnungsfähig seien, in dem sie aus der ex-ante Sicht des Rechtsanwaltes zu fertigen gewesen wären (OLG Koblenz, a.a.O., OLG Köln, Beschl. vom 16. Juli 2012, III - 2 Ws 499/12, Rn. 7, zitiert nach juris). Maßgeblich ist die Sicht eines verständigen und durchschnittlich erfahrenen Verteidigers, wenn er sich mit der betreffenden Gerichtsakte beschäftigt und alle Eventualitäten bedenkt, die bei der dann noch erforderlichen eigenen Bearbeitung der Sache auftreten können (BGH, Beschluss-vom 30. Mai 2017, X ZB 17/04, Rn. 1, zitiert nach juris).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war vorliegend jedoch eine Kopie der gesamten Verfahrensakte 16 KLS 411 Js 22675/10 grundsätzlich erforderlich.
Dem von dem Verteidiger vertretenen Angeklagten werden zum Teil täterschaftlich, zum Teil mittäterschaftlich mit weiteren Angeklagten begangene Taten zur Last gelegt. Es ist daher aus Sicht des Verteidigers nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass auch andere Taten als die von ihm vertretenen Angeklagten alleine zur Last gelegten sich für seine Verteidigung als bedeutsam erweisen.
Darüber hinaus war dem Verteidiger, dem die Akte nur für 1 Woche, mithin 5 Arbeitstage, überlassen worden war, und der im Übrigen auch etwaige Haftungsrisiken im Blick behalten musste, eine nähere inhaltliche Durchsicht der Akte, die aus zahlreichen Bänden bestand und insgesamt 7 Umzugskartons füllte, nicht zuzumuten. Die Ersparnis stünde in keinem Verhältnis zum Aufwand, so dass ein großzügiger Maßstab anzulegen ist (NK-GK/Stollenwerk 2. Aufl., VV RVG Nr. 7000, R 11). Soweit sich die Bezirksrevisorin des Landgerichts auf verschiedene anderslautende Gerichtsentscheidungen bezieht, verkennt sie, dass bei den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalten jeweils ein deutlich geringerer Aktenumfang als im hiesigen Verfahren bestand.
Soweit die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle davon pauschal 10 % in Abzug gebracht hat, war dies im vorliegenden Fall angemessen. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung, dass jedenfalls Dokumente wie Aktendeckel, Empfangsbekenntnisse, Kassenanordnungen, Zwischenentscheidungen, Anklageschriften oder eigene Schriftsätze des Verteidigers für eine sachgerechte Verteidigung regelmäßig irrelevant sind und sich die Fertigung von Kopien insoweit nicht als erforderlich darstellt (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juli 1999, 4 Ws 163 99, Rn. 5, zitiert nach juris).
In der von der Bezirksrevisorin in Bezug genommene Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 29. November 2001, 4 Ws 453/01 wurden zwar tatsächlich (ursprünglich) 25 % in Abzug gebracht, jedoch wurde die Sache dort an das Landgericht zurückverwiesen, mit der Begründung, dass das Landgericht anhand der Akten zu überprüfen habe, ob ein Abschlag in dieser Höhe gerechtfertigt sei (Rn.6, zitiert nach juris). Vorliegend hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle dementsprechend einen niedrigeren Prozentsatz in Abzug gebracht, was aus Sicht des Sena es nicht zu beanstanden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf S 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.
Einsender: RA W. Siebers, Braunschweig
Anmerkung:
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