Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 28.02.2018 3 Ws (B) 48/18
Leitsatz: Für den Tatrichter besteht im Regelfall kein Anlass, an der Sorgfaltspflichtverletzung und dem subjektiven Sorgfaltsverstoß zu zweifeln, wenn bei der Fahrt der analytische Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum des Betroffenen erreicht wird.
Kammergericht
Beschluss
Geschäftsnummer:
3 Ws (B) 48/18 - 162 Ss 18/18
In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 28. Febraur 2018 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Dezember 2017 wird nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Lediglich ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Annahme des Amtsgerichts, der Betroffene habe bei Fahrtantritt noch damit rechnen müssen, unter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis zu stehen, ist frei von Rechtsfehlern. Der Senat hat bereits 2014 von der Längere-Zeit-Rechtsprechung Abstand genommen (vgl. Senat Blutalkohol 52, 32), der zufolge einem Konsument von Rauschmitteln, dessen Konsum längere Zeit zurückliegt, ohne Hinzutreten besonderer Umstände kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden könne (vgl. etwa Senat DAR 2010, 274: 14 bis 18 Stunden). In der Besetzung mit drei Richtern hat der Senat entschieden, dass für den Tatrichter im Regelfall kein Anlass besteht, an der Sorgfaltspflichtverletzung und dem subjektiven Sorgfaltsverstoß zu zweifeln, wenn wie vorliegend der analytische Grenzwert von 1,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum bei der Fahrt erreicht wird. Denn nach § 24a Abs. 3 StVG handelt bereits fahrlässig, wer nach dem Konsum berauschender Mittel ein Kraftfahrzeug führt, ohne sich sicher sein zu können, dass der Rauschmittelwirkstoff vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist. Kann der Konsument diese Sicherheit nicht gewinnen, so darf er kein Kraftfahrzeug führen (vgl. Senat Blutalkohol 52, 32). Dem folgt auch der Bundesgerichtshof (vgl. BGH NZV 2017, 227).
2. Bei der Bemessung der Geldbuße mit 300,00 Euro hat das Amtsgericht die Höhe des Regelsatzes nach Anlage (zu § 1 Abs. 1 BKatV) Abschnitt I lfd. Nr. 242 BKat zugrunde gelegt und den Betrag unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen um zwei Fünftel reduziert. Fehler beim Ausüben des tatrichterlichen Ermessens bei der Bußgeldbemessung sind nicht ersichtlich. Gegen die Verhängung des Regelfahrverbots von einem Monat ist gleichfalls nichts zu erinnern.
Einsender: RiKG K.-P. Hanschke, Berlin
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