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Entscheidungen

StPO

Antrag/Ersuchen, Eintragung einer Sicherungshypothek, Staatsanwaltschaft, Grundbuch

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 22.02.2018 - I-15 W 15/18

Leitsatz: § 111 k StPO n. F. in der Fassung des Gesetzes vom 13.04.2017 verleiht – ebenso wie die Regelung des § 111f Abs. 2 StPO a. F. - der Staatsanwaltschaft die Befugnis, um ei-ne Eintragung in das Grundbuch zu ersuchen (§ 38 GBO).


OBERLANDESGERICHT HAMM
BESCHLUSS
I-15 W 15/18 OLG Hamm

In der Grundbuchsache
betr. den im Grundbuch von E Blatt B ##### verzeichneten Grundbesitz

Beteiligte:

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die Beschwerde der beteiligten Staatsanwaltschaft vom 02.01.2018 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Dortmund vom 28.12.2017 durch am 22.02.2018 beschlossen:

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Gründe

I.

Die beteiligte Staatsanwaltschaft hat das Grundbuchamt unter Bezugnahme auf einen strafgerichtlichen Vermögensarrest um Eintragung einer Sicherungshypothek ersucht. Das Grundbuchamt hat die Staatsanwaltschaft zunächst u.a. darauf hingewiesen, dass § 111k StPO n.F. keine (ausdrückliche) Befugnis der Staatsanwaltschaft, das Grundbuchamt um Eintragung zu ersuchen, mehr vorsieht. Nachdem seitens der Staatsanwaltschaft formale Defizite behoben worden waren, hat das Grundbuchamt die angefochtene Zwischenverfügung erlassen. Mit dieser hat es nunmehr, soweit jetzt noch von Interesse, den Standpunkt vertreten, dass die Staatsanwaltschaft zu einem Ersuchen im Sinne des § 38 GBO nicht mehr befugt sei. Zwar könne das Ersuchen in einen Antrag umgedeutet werden, für dessen Vollzug sei jedoch nach § 29 GBO die Vorlage einer Ausfertigung des Arrestbeschlusses erforderlich. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Das Amtsgericht hat das Eintragungsersuchen der Staatsanwaltschaft zu Unrecht beanstandet. Insoweit ist allerdings vorauszuschicken, dass der Senat die Bedenken des Amtsgerichts gut nachvollziehen kann, wenn er sie im Ergebnis auch nicht teilt. Denn tatsächlich ist die früher in § 111f StPO a.F. enthaltene ausdrückliche Regelung zum Ersuchen um Eintragung nicht in die Neuregelung der §§ 111b ff. StPO übernommen worden.

Nach § 38 GBO hat das Grundbuchamt eine Eintragung auch auf Ersuchen einer Behörde vorzunehmen, wenn diese aufgrund einer besonderen gesetzlichen Vorschrift befugt ist, um die Eintragung zu ersuchen. In Rechtsprechung und Literatur besteht dabei grundsätzlich Einigkeit, dass § 38 GBO als Ausnahmevorschrift eher eng auszulegen ist, insbesondere, dass die bloße Zuständigkeit einer Behörde für die Bewirkung bestimmter grundbuchverfahrensrechtlich relevanter Veränderungen nicht hinreicht, um von dem Vorliegen einer Ersuchensbefugnis auszugehen (Bauer/v.Oefele, GBO, 3.Aufl., § 38 Rdn.16; Demharter, GBO, 30.Aufl., § 38 Rdn.2). Andererseits sind aber auch Kompetenzvorschriften einer Auslegung zugänglich. Erforderlich ist danach keine ausdrückliche Regelung der Ersuchensbefugnis, sondern nur ein in diesem Sinne eindeutiges Auslegungsergebnis.

Die Grenzen der Auslegung sind dabei hier umso enger zu ziehen, als die Vollstreckung eines Arrestes im Sinne des § 111e StPO einen Eingriff in den Schutzbereich des Art.14 GG darstellt, mithin gemäß Art.20 Abs.2 und 3 GG der sog. Gesetzesvorbehalt greift. Danach obliegt es grundsätzlich dem Gesetzgeber selbst, die wesentlichen Entscheidungen hinsichtlich der Möglichkeit und der Ausgestaltung eines Eingriff zu treffen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass einzelne Eingriffsmodalitäten notwendig ausdrücklich oder bis ins Einzelne gehend geregelt werden müssten. Vielmehr finden auch unter Geltung des Gesetzesvorbehalts die allgemeinen Auslegungsgrundsätze Anwendung mit der Maßgabe, dass sich mit ihnen im Einzelfall eine zuverlässige Grundlage für Verständnis und Anwendung der Norm gewinnen lässt (für den Bereich des Art.104 Abs.1 S.1 vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2012 -2 BvR 1048/11-, zitiert nach juris Rdn.118).

Auf dieser rechtlichen Grundlage meint der Senat, dass die Auslegung des § 111k Abs.1 StPO n.F. mit noch hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass der Gesetzgeber der Staatsanwaltschaft die Befugnis verliehen hat, um die Eintragung im Sinne des § 38 GBO zu ersuchen (im Erg. ebenso OLG München, Beschluss vom 22. Dezember 2017 – 34 Wx 432/17 –, juris). Zunächst ist der Wortlaut des § 111k Abs.1 S.1 StPO insoweit mehrdeutig, als der Begriff des Vollzugs über eine bloße Zuständigkeitszuweisung hinausgeht. Gestützt wird ein solches Verständnis von § 111k Abs.1 S.2 StPO, wonach die Pfändung beweglicher Sachen durch verschiedene öffentliche Stellen „vollzogen“ werden kann. Hiermit korrespondiert, dass § 111k StPO n.F. nach seiner Überschrift nicht lediglich die Zuständigkeit, sondern das gesamte Verfahren regelt.

Wesentliche Bedeutung hat nach Auffassung des Senats die historische Auslegung. Im bis zum 01.07.2017 geltenden Recht der Vermögensabschöpfung sah § 111f Abs.2 StPO a.F. ausdrücklich die Befugnis der Staatsanwaltschaft und des Gerichts vor, das Grundbuchamt um die Eintragung einer Zwangshypothek zu ersuchen. Die Gesetzesbegründung zum Entwurf des jetzigen § 111k StPO n.F. lautet – soweit hier von Interesse - wie folgt (vgl. BTDrs. 18/9525 S.82):
„Zu § 111k StPO-E
§ 111k StPO-E regelt das Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme- und Arrestanordnung. Die Vorschrift übernimmt weitgehend den Regelungsgehalt des bisherigen § 111f StPO. Im Vergleich zum geltenden Recht enthält sie drei Änderungen.
Zu Absatz 1
Nach Absatz 1 Satz 1 ist die Staatsanwaltschaft für die Vollziehung der Beschlagnahme- und Arrestanordnung künftig ausnahmslos zuständig. Bislang waren für die Ersuchen (Hervorhebung durch den Senat) und Anmeldungen auf Registereintragungen auch die Gerichte zuständig (vgl. § 111f Absatz 2 StPO).“

Diese Ausführungen lassen zweifelsfrei erkennen, dass der Gesetzgeber nicht die Absicht hatte, an der Befugnis der nunmehr allein zuständigen Staatsanwaltschaft etwas zu ändern. Vielmehr wird die Befugnis, (auch) das Grundbuchamt um Vollzug zu ersuchen, in der Gesetzesbegründung ausdrücklich erwähnt. Damit stellt sich aus Sicht des Senats die Frage, ob man bei der Auslegung der § 38 GBO, § 111k Abs.1 StPO angesichts des nicht eindeutigen Wortlauts, gerade mit Rücksicht auf den Gesetzesvorbehalt und das Bestimmtheitsgebot, von einem nicht hinreichenden Ausdruck des – für sich genommen eindeutigen - gesetzgeberischen Willens ausgehen muss. Diese Frage verneint der Senat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können (und müssen) bei der Frage, ob das Gesetz eine bestimmte Handlungsbefugnis begründet, auch systematische Zusammenhänge berücksichtigt werden (BVerfG, Beschluss vom 19.06.2012 -1 BvR 3017/09-, zitiert nach juris Rdn.64f). So ist hier zu berücksichtigen, dass nicht die Befugnis der Staatsanwaltschaft in Frage steht, überhaupt einen Vollzug des Arrests im Grundbuch zu bewirken, sondern nur das Wie. Denn, wie bereits das Grundbuchamt richtig ausgeführt hat, wäre die Staatsanwaltschaft jedenfalls befugt, aufgrund ihrer gesetzlich begründeten Zuständigkeit einen Eintragungsantrag im Sinne des § 13 GBO zu stellen. Dies würde dann allerdings nach § 29 GBO den Nachweis der Eintragungsgrundlage, hier also des strafgerichtlichen Arrestbeschlusses voraussetzen. Da dieser hiermit (dauerhaft) zum Inhalt der Grundbuchakte würde, wäre der Beschuldigte hierdurch weit schwerer betroffen als bei der Bejahung einer Ersuchensbefugnis. Denn der Arrestbeschluss muss begründet werden, § 34 StPO. Da der Vermögensarrest nur zulässig ist, wenn Gründe dafür sprechen, dass dieser zur Sicherung des Wertverfalls notwendig ist (§ 111e Abs.1 StPO), müssen die Entscheidungsgründe diejenigen Tatsachen darlegen, aus denen sich der (einfache) Verdacht einer Straftat, die Möglichkeit des Wertverfalls als Nebenfolge und das Sicherungsbedürfnis ergeben. Das praktisch kaum relevante Mehr an grundbuchverfahrensrechtlicher Kontrolle würde hier demnach erkauft gegen einen massiven Eingriff in die berechtigten Datenschutzbelange eines Beschuldigten.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) kommt nicht in Betracht. Aufgrund der Einseitigkeit des Verfahrens des Arrestvollzuges gelangt dieser dem betroffenen Eigentümer erst durch die Mitteilung der Eintragung zur Kenntnis. Mit der Eintragung erledigt sich jedoch die Entscheidung des Senats, d.h. dass der Eigentümer Rechtsschutz nur noch durch ein Vorgehen gegen die Eintragung selbst (in den Grenzen des § 71 Abs.2 GBO) erlangen kann. Hierfür ist jedoch der besondere strafprozessuale Instanzenzug gegeben, wie sich aus § 111k Abs.3 StPO ergibt (vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 111f Abs.5 StPO a.F. Demharter a.a.O. § 71 Rdn.3; Bauer/v.Oefele/Budde a.a.O. § 71 Rdn.19).


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