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Entscheidungen

StPO

Aufstehen, Zeuge, Eintreten des Gerichts, Ungebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 14.05.2018 - 1 Ws 88/18

Leitsatz: Die Weigerung eines Zeugen, sich bei Eintreten des Gerichts von seinem Sitzplatz zu erheben, stellt eine Ungebühr im Sinne von § 178 Abs. 1 Satz 1 GVG dar.


In pp.
1. Dem Zeugen wird nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 25.1.2018 von Amts wegen auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Die Beschwerde des Zeugen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 25.1.2018 wird auf Kosten des Beschwerdeführers mit der Maßgabe, dass für das festgesetzte Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 € ersatzweise ein Tag Ordnungshaft zu verbüßen ist, als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Durch die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße ist gegen den Zeugen wegen ungebührlichen Verhaltens ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 €, ersatzweise sechs Tage Ordnungshaft, festgesetzt worden. Mit Schreiben vom 2.3.2018, eingegangen am 9.3.2018, hat dieser dagegen Beschwerde eingelegt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber lediglich in dem aus dem Ausspruch erkennbaren Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

a)Die Beschwerde ist gemäß § 181 GVG das statthafte Rechtsmittel gegen den ein Ordnungsmittel anordnenden Beschluss (vgl. Meyer-Goßner/Schmidt, Strafprozess-ordnung, 60. Auflage, § 181 Rn. 1).

Das Rechtsmittel, das gem. § 181 Abs. 1 GVG binnen einer Woche nach Bekanntmachung der angefochtenen Entscheidung einzulegen ist, ist von dem Beschwerdeführer nicht fristgerecht eingelegt worden. Die Frist zur Anfechtung der Entscheidung hat mit der Verkündung des Beschlusses in der Sitzung am 25.1.2018 begonnen und endete somit am 1.2.2018. Dem Beschwerdeführer war jedoch mangels erteilter Rechtsmittelbelehrung von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss zu gewähren (§ 45 Abs. 2 S. 3 StPO). Unterbleibt die Rechtsmittelbelehrung, wie hier, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - auch von Amts wegen - zu gewähren, da die Fristversäumung dann als unverschuldet anzusehen ist (§ 44 Satz 2 StPO).

b) Das Rechtsmittel erweist sich in dem aus dem Ausspruch ersichtlichen Umfang auch als begründet.

aa) Der angefochtene Ordnungsmittelbeschluss beruht auf einem in förmlicher Hinsicht ordnungsgemäßen Verfahren (§§ 178 Abs. 2, 182 GVG). Er ist auch in sachlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, da die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsmittels gemäß § 178 Abs. 1 GVG erfüllt sind. Dadurch, dass der Beschwerdeführer beim Eintreten des Gerichts sitzenblieb und trotz der Aufforderung aufzustehen sich nicht von seinem Platz erhoben hat, hat er sich einer Ungebühr im Sinne des § 178 Abs. 1 GVG schuldig gemacht.

Der Zweck dieser Vorschrift, in dessen Licht der in ihr enthaltene Begriff der Ungebühr auszulegen ist, geht dahin, die Würde des Gerichts zu wahren und Störungen abzuwehren, die den gesetzmäßigen Ablauf der Verhandlung und die geordnete Wahrheitsfindung in ihr beeinträchtigen (Schäfer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 23. Aufl., § 178 GVG Rdnrn. 1 - 3; Mayr in: KK, § 178 GVG Rdnr. 2). Indessen ist beides, die Würde des Gerichts und die geordnete Wahrheitsfindung, nicht im Sinne eines unverbundenen Nebeneinander zu verstehen, die Würde des Gerichts daher nicht als ein von der Wahrheitsfindung abgehobener Achtungsanspruch aufzufassen. Worum es im Kern geht, ist vielmehr die Gewährleistung einer dem Ernst der Strafrechtspflege angemessenen, persönliche Distanz schaffenden, emotionsfreien, Unparteilichkeit und Verantwortungsbereitschaft fördernden und damit letztlich dem Ziel der Wahrheitsfindung dienenden Atmosphäre. Diese Atmosphäre herzustellen, sind die in der Hauptverhandlung gebräuchlichen äußeren Formen bestimmt (OLG Hamm, NJW 1975, 943; Schäfer, aaO, Rdnr. 4). Zu ihnen gehört das Aufstehen aller im Gerichtssaal anwesenden Personen beim Eintreten des Gerichts. Das Aufstehen versinnbildlicht die Haltung gesteigerter Verantwortung und den Ernst, die einer strafgerichtlichen Verhandlung mit ihrer oft schicksalhaften Bedeutung für den Angeklagten eigen sein muss (Eb. Schmidt, ZRP 1969, 256). Indem das Aufstehen diese Verantwortungsbereitschaft und diesen Ernst symbolhaft für alle Beteiligten darstellt, trägt es zu deren Verwirklichung und damit zur Wahrheitsfindung auch selbst bei. Mithin ist das Aufstehen vor Gericht weder Selbstzweck noch Befolgung einer bloßen Tradition, und ebensowenig ist es eine außerhalb rechtlicher Erzwingbarkeit liegende Höflichkeitsbekundung (OLG Hamm, aaO; Schäfer, aaO, Rdnrn. 4, 12). Es handelt sich auch nicht um eine den Richtern persönlich erwiesene Reverenz (Eh. Schmidt, aaO). Soweit dem Sicherheben vor dem Gericht ein Element der Achtung innewohnt, ist es die Achtung vor der besonderen Bedeutung des richterlichen Auftrags, losgelöst von der Person dessen, der jeweils diesen Auftrag erfüllt (OLG Hamm, aaO). Nicht der Person des Richters gebührt das Sicherheben bei Eintritt in die Verhandlung, sondern seinem Richteramt (OLG Hamm, aaO), und noch allgemeiner: dem gemeinsam von allen Verfahrensbeteiligten angestrebten Ziel der Verwirklichung von Wahrheit und Gerechtigkeit. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt: “Den Richtern, die nach der Verfassung im Namen des Volkes die rechtsprechende Gewalt ausüben (Art. 92 GG), ist von jedermann die schuldige Achtung zu erweisen” (Beschl. v. 3. 8. 1966 - 1 BvR 441/66, DRiZ 1966, 356; vgl. für das gesamte Vorstehende OLG Koblenz, Beschluss vom 2.12.1983, NStZ 1984, 234, beck-online).

bb) Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes ist nicht zu beanstanden. Der Umfang der Ersatzordnungshaft kann jedoch unter Berücksichtigung des geahndeten Verhaltens des Beschwerdeführers keinen Bestand haben. § 178 Abs. 1 GVG bestimmt, dass Ordnungshaft von einem Tag bis zu sieben Tagen festgesetzt werden kann. Die Festsetzung von sechs Tagen Ersatzordnungshaft ist für das beanstandete Verhalten des Beschwerdeführers unverhältnismäßig, vielmehr ist eine Ersatzordnungshaft von einem Tag angemessen.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 S. 1 Abs. 7 StPO. Eine Ermäßigung der Gebühr sowie eine teilweise Auferlegung der entstandenen Auslagen gemäß § 473 Abs. 4 StPO kamen nicht in Betracht, da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer das Rechtsmittel auch dann eingelegt hätte, wenn die Entscheidung des Amtsgerichts mit der des Senats übereingestimmt hätte (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 60. Auflage, § 473 Rn. 26).


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