Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 23.02.2018 - 3 Ws (B) 35/18
Leitsatz: Die Inaugenscheinnahme eines Betroffenen ist kein Umstand, der als wesentliche Förmlichkeit nach §§ 274 StPO, 71 OWiG in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen wäre (Anschluss an Thüringer OLG VRS 114, 447).
Kammergericht
Beschluss
Geschäftsnummer:
3 Ws (B) 35/18 - 162 Ss 174/17
In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 23. Februar 2018 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. August 2017 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 13. Februar 2018, mit dem er wahrheitswidrig zum Hauptverhandlungsprotokoll vorträgt, lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass. Die Niederschrift weist aus: Bl. 2 ff Lichtbilder wurden allseits in Augenschein genommen und erörtert.
Die Generalstaatsanwaltschaft weist in ihrer Zuschrift im Übrigen zutreffend darauf hin, dass die Augenscheinseinnahme eines Betroffenen kein Umstand ist, der als wesentliche Förmlichkeit nach §§ 274 StPO, 71 OWiG in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen wäre (vgl. Thüringer OLG VRS 114, 447).
Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Einsender: RiKG K.-P. Hanschke, Berlin
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