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Entscheidungen

Zivilrecht

Bekleidungsgeschäft, Verkehrssicherungspflicht, Bodenluke

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Urt. v. 19.01.2018 - 9 U 86/17

Leitsatz: In einem Bekleidungsgeschäft muss der Kunde allenfalls mit herabgefallenen Kleidungsstücken rechnen, nicht jedoch mit einer geöffneten Fußbodenluke. Eine solche Luke ist angesichts der besagten vielfältigen Ablenkungen und Erwartungshaltung der Kunden während des Publikumsverkehrs eine so überraschende Gefahrenquelle, dass sie an sich nur außerhalb der Geschäftszeiten geöffnet werden darf.


In pp.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.04.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels verurteilt, an die Klägerin über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 6.317,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 250,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2014 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte über den erstinstanzlichen Ausspruch hinaus verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Aufwendungen, die dieser zukünftig noch für ihr Kassenmitglied U aufgrund des Unfalls vom 31.03.2014 im Ladenlokal der Beklagten entstehen werden, in voller Höhe zu ersetzen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin ist die gesetzliche Krankenkasse der am 31.03.2014 in dem von der Beklagten betriebenen Modehaus zu Fall gekommenen Zeugin U und nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht für die von ihr unfallbedingt getätigten Aufwendungen in Anspruch, die der Höhe nach unstreitig sind.

Die Zeugin U ist an besagtem Tag durch eine in dem Ladenlokal befindliche geöffnete Luke, die zu diesem Zeitpunkt nicht von der dafür abgestellten Verkäuferin bewacht wurde, in den darunter liegenden Bügelkeller gefallen.

Das Landgericht hat die Zeuginnen U und M vernommen und sodann ein Mitverschulden der Zeugin U an dem Unfall in Höhe von 30 % angenommen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat es sodann der Klägerin nach Abzug eines nicht als erwiesen erachteten Betrages von 301,09 EUR 70 % des restlichen Schadens zugesprochen und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin sämtliche Aufwendungen, die dieser zukünftig noch für ihr Kassenmitglied U aufgrund des Unfalls vom 31.03.2014 entstehen werden, in Höhe von 70 % zu ersetzen. Ferner hat es ihr anteilige Rechtsanwaltskosten zugesprochen.

Im Übrigen wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre ursprüngliche Klageforderung unter Abzug des vom Landgericht nicht zuerkannten Betrages von 301,09 EUR weiter verfolgt. Sie ist der Auffassung, der Zeugin U sei kein Mitverschulden an dem Unfall anzulasten, weil die Bodenluke von Kleiderständern umgeben und daher nur schwer erkennbar gewesen sei. Sie habe keineswegs damit rechnen müssen, dass sich eine geöffnete Bodenluke im Geschäft befinde, welche in den Keller führe. Es habe sich auch nicht ausgewirkt, dass die Zeugin U nach rechts statt nach geradeaus geschaut habe.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Der Senat hat den Geschäftsführer der Beklagten zum Unfallhergang angehört sowie die Zeugin U erneut vernommen.

Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung bzw. Zeugenvernehmung wird auf den Berichterstattervermerk vom 19.01.2018 sowie auf die Ausführungen zu Ziffer II. der Entscheidungsgründe Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in vollem Umfang Erfolg.

1. Der Senat ist gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine neue Feststellung gebieten.

Der Senat vermochte nach Wiederholung der erstinstanzlich bereits durchgeführten Vernehmung der Zeugin U sowie Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten ein - von der Beklagten zu beweisendes - Mitverschulden der Zeugin U an der Entstehung des Unfalls nicht festzustellen. Nach Auffassung des Senats hat das Landgericht bei seiner Beurteilung der Unfallsituation nicht hinreichend gewürdigt, dass sich der Unfall in einem Ladenlokal ereignet hat, in welchem die Aufmerksamkeit der Kunden zielgerichtet durch die auf den Kleiderständern angebotenen Waren, Preisschilder und sonstige Hinweisschilder in Anspruch genommen und somit auch von anderen Dingen abgelenkt wird.

In einem Bekleidungsgeschäft muss der Kunde allenfalls mit herabgefallenen Kleidungsstücken rechnen, nicht jedoch mit einer geöffneten Bodenluke. Eine solche Luke ist angesichts der besagten vielfältigen Ablenkungen und der Erwartungshaltung der Kunden während des Publikumsverkehrs eine so überraschende Gefahrenquelle, dass sie an sich nur außerhalb der Geschäftszeiten eröffnet werden darf. Dementsprechend hat auch der Geschäftsführer der Beklagten sich vor dem Senat dahingehend geäußert, die Luke werde üblicherweise nicht während des Publikumsverkehrs geöffnet.

Darüberhinaus lassen sich die exakten Sichtverhältnisse der Zeugin U bei Annäherung an besagten Schacht nicht mehr exakt rekonstruieren.

Bei dieser Sachlage vermag der Senat selbst in einer kurzen Ablenkung der Zeugin U durch das rechts von ihr stattfindende Gespräch ein Mitverschulden nicht zu erkennen.

Ein solches hätte jedenfalls hinter der gravierenden Verkehrssicherungspflichtverletzung, welche die Beklagte zu vertreten hat, vollständig zurückzutreten.

2. Der Klägerin war daher der der Höhe nach unstreitige, nach Abzug des zuerkannten Betrages verbleibende Rest der von ihr für die Zeugin U getätigten Aufwendungen in Höhe von 6.317,97 EUR zuzusprechen. Dieser Betrag war nach den §§ 288, 286 BGB ab dem Zeitpunkt der endgültigen Leistungsverweigerung der für die Beklagte außergerichtlich verhandelnden B-Versicherung, nämlich ab Zugang des Schreibens vom 16.09.2014 am 17.09.2014, zu verzinsen.

3. Die Klägerin hat nach den obigen Ausführungen Anspruch auf die Feststellung, dass ihr die Beklagte für sämtliche für die Zeugin U unfallbedingt künftig noch entstehenden Aufwendungen hafte.

4. Die nach § 249 BGB zu ersetzenden Rechtsanwaltskosten stehen der Klägerin nach dem oben Gesagten in voller Höhe zu. Bei einem Gegenstandswert von bis zu 16.000,00 EUR ergibt sich, ausgehend von einem Grundbetrag von 566,00 EUR, eine 0,65-Gebühr in Höhe von 367,90 EUR. Zuzüglich 20,00 EUR Auslagenpauschale und der gesetzlichen Mehrwertsteuer besteht eine Gesamtforderung in Höhe von 461,60 EUR, auf die das Landgericht 210,63 EUR zugesprochen hat, so dass sich die tenorierte Restforderung ergibt.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.


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