Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dortmund, Beschl. v. 22.5.2018 - 729 OWi 49/18 [b]
Leitsatz: 1. Bei einer obdachlosen Person, die keine Sozialleistungen erhält, bei der Pfändungsversuche fruchtlos verliefen und die offenbar lediglich Einnahmen durch Prostitution in öffentlichen Toiletten hat, kann Zahlungsunfähigkeit angenommen werden.
2. Die Möglichkeit sich weiter zu prostituieren, um hierdurch zahlungsfähig zu werden, führt nicht zu einer anzunehmenden Zahlungsfähigkeit.
729 OWi 49/18 [b]
Amtsgericht Dortmund
Beschluss
In dem Erzwingungshaftverfahren
gegen pp.
Der Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft wird zurückgewiesen, weil die Be-troffene ausweislich der erfolglosen Vollstreckungsversuche vom 31.1.2018 zah-lungsunfähig ist.
Gründe:
Die Stadt B betreibt gegen die Betroffene die Vollstreckung eines Bußgeldes i.H.v. 75 wegen einer von ihr begangenen grob ungehörigen Handlung, nachdem sich die Betroffene am 06.01.2018 mittags mit einer männlichen Person am Nordmarkt in B auf einer öffentlichen Damentoilette aufgehalten hat. Ausweislich des Akteninhaltes ist die Betroffene Wiederholungstäterin. Es steht zu vermuten, dass sie sich dort prostituiert, um ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Sie ist Osteuropäerin ohne festen Wohnsitz und erhält ausweislich der vorgelegten Niederschrift über einen fruchtlosen Pfändungsversuch vom 31.01.2018 keinerlei Sozialleistungen. Aus die-sen Umständen ergibt sich zwanglos, dass sie gem. § 96 Abs. 1 Nr. 4 OWiG zah-lungsunfähig ist bzw. sich allenfalls zahlungsfähig machen könnte, indem sie sich weiterhin prostituiert. Letzteres will und kann das Gericht jedoch nicht durch Andro-hung von Erzwingungshaft fordern.
Dortmund, 22.05.2018
Amtsgericht
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