Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Urt. v. 29.02.2016 - 7 EK 12/15
Leitsatz: Die Erledigung einer relativ einfachen erstinstanzlichen Verkehrsunfallsache in mehr als 12 Monaten seit der Klageeinreichung ist unangemessen lang. Dafür ist der Kläger zu entschädigen.
In pp.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ... nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ... zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 313a ZPO, 201 Abs. 2 GVG, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
B.
1. Die Klage ist zulässig, denn die Klägerin ist Verfahrensbeteiligte im Sinne des § 198 Abs.1 und Abs. 6 Nr. 2 GVG und die Klage ist länger als sechs Monate nach der Verzögerungsrüge und weniger als sechs Monate nach dem rechtskräftigen Abschluss des Ausgangsverfahrens erhoben worden (§§ 198 Abs. 5 GVG).
2.Die Klage ist teilweise auch begründet.
Die Klägerin macht einen Nachteil geltend, der nicht Vermögensnachteil ist. Dieser Nachteil wird gemäß § 198 Abs.2 GVG vermutet, wenn das Verfahren unangemessen lange gedauert hat. Das ist hier der Fall. Die Klägerin rügt eine unangemessene Verzögerung von mindestens zwölf Monaten. Dem folgt der Senat in einem Umfang von 5,5 Monaten.
Das Verfahren, das eine relativ einfache Verkehrssache betrifft, hat von der Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags bis zur Urteilszustellung nach nur einem Termin ohne Beweisaufnahme insgesamt knapp 28 Monate gedauert, bis zum abschließenden Vergleich im Berufungsverfahren rund 38 Monate.
Entscheidend ist, ob diese Verfahrensdauer unangemessen lang war und die Klägerin dadurch einen auszugleichenden Nachteil erlitten hat. Bei der Bewertung dieser Frage darf die durch Art. 97 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der Gerichte nicht außer Betracht bleiben. Diese spielt aber hier keine entscheidungserhebliche Rolle.
Eine unangemessene Dauer bzw. Verzögerung des Prozesskostenhilfeverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens (insgesamt rund 7,5 Monate) kann nicht festgestellt werden und wird von der Klägerin ebenso wie die Zeit zwischen Urteilsverkündung und Urteilszustellung und hinsichtlich der Dauer des Berufungsverfahrens auch selbst nicht behauptet und geltend gemacht.
Der Vorwurf der Klägerin richtet sich hier vielmehr insbesondere gegen die eingetretene Verzögerung von der Klageeinreichung (... ) bzw. der Terminansetzung (... ) bis zu dem rund 15 Monate später angesetzten Verhandlungstermin (... ), in dem auch das Urteil verkündet wurde. Der Zeitraum von rund zwei Monaten zwischen Klageeingang und der Terminsbestimmung ist ohne erkennbaren Verzögerungsgrund bereits als ungewöhnlich lang anzusehen. Die ebenso ungewöhnlich langfristige Terminierung des Amtsgerichts von über 15 Monaten veranlasste die Klägerin ersichtlich auch zu ihrer Verzögerungsrüge vom ... . Der zuständige Abteilungsrichter hat in dem Beschluss vom ..., mit dem er die Verzögerungsrüge der Klägerin zurückgewiesen hat, seine Überlastung und die ungenügende Maßnahmen der Gerichtsverwaltung für den langen Terminstand verantwortlich gemacht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13.3.2014 - III ZR 91/13 - juris Rn. 31 ff) ist die Verfahrensdauer unangemessen im Sinne von §§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist (ausführlich Urteile des BGH vom 14. November 2013- III ZR 376/12 - Rn. 28 ff = NJW 2014,220; vom 5. Dezember 2013, Rn. 36 ff - III ZR 73/13 und vom 23. Januar 2014, Rn. 35 ff - III ZR 37/13- jeweils mwN).
Dies bedeutet, dass die Verfahrensdauer eine Grenze überschreiten muss, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (Urteile des BGH vom 14. November 2013 aaO Rn. 31; vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 42 und vom 23. Januar 2014 aaO Rn. 38; vgl. BVerfG, NVwZ 2013, 789, 791 f; BVerwG NJW 2014, 96, Rn. 39; siehe auch BFH, BeckRS 2013, 96642 Rn. 53; BSG NJW 2014, 248, Rn. 26: deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen).
Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist hier von einer unangemessen langen Verfahrensdauer auszugehen. Es gibt zwar keine festen Grenzen, in der ein Verfahren zeitlich bearbeitet und abgeschlossen werden muss, sondern dies ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu bewerten. Hier wird nicht der Vorwurf einer oder mehrerer verzögerlichen und unsachgemäßen Einzelmaßnahmen durch den konkreten Richter erhoben, sondern es geht um die grundsätzliche Überlastung der Verkehrsabteilung des Amtsgerichts und des hierdurch verursachten langen Terminstandes. Die Verfahrensdauer bei Zivilsachen an deutschen Amtsgerichten betrug im Jahr 2011 durchschnittliche ... und nur 1,2% der Verfahren waren länger als ... anhängig (Zöller, ZPO, 31 .Aufl., § 198 GVG Rn. 1). Wie die Klägerin zudem unwidersprochen vorgetragen hat, betragen die Zeiträume zwischen Klageeinreichung und den ersten Termin bei den anderen Verkehrsabteilungen des Amtsgerichts ... im Durchschnitt ... bis ... Monate. Gemessen an diesen statistischen Durchschnittswerten, auch wenn sie allein nicht zur Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer herangezogen werden können, und den besonderen Umständen des relativ einfachen Sachverhalts des zu bearbeitenden Verfahrens ohne erforderliche Beweisaufnahme ist die hier maßgebliche erstinstanzliche Verfahrensdauer von der Einreichung der Klage bis zum ersten Termin von rund ... Monaten zwischen Klageeinreichung und der Urteilsverkündung als unangemessen lang anzusehen.
Soweit auch die Zeit zwischen Urteilsverkündung und Zustellung an die Klägerin mit über zweieinhalb Monaten nicht im Einklang mit der gesetzlichen Vorgabe des § 315 Abs.2 S.1 ZPO steht, bedarf dies hier keiner Entscheidung, denn, wie der Beklagte zutreffend eingewandt hat, ist die Klage darauf nicht konkret gestützt worden und damit hier nicht streitgegenständlich. Auf diesen Zeitraum hat die Klägerin ihre Klage nicht gestützt.
Der Klägerin zuzurechnende Verfahrensverzögerungen gibt es in diesem Rahmen nicht. Der vom Beklagten angeführte Umstand, dass die Klägerin erst mit Schriftsatz vom ... auf den Schriftsatz des Beklagten des Ausgangsverfahrens vom ... erwidert hat, ist angesichts des langen Terminstandes und des erst auf den ... angesetzten Termins völlig unerheblich und hat keinerlei eigene Verfahrensverzögerung bewirkt. Dies gilt auch, soweit in der Klageschrift nicht das Aktenzeichen des vorangegangenen Prozesskostenhilfeverfahrens angegeben war und es dadurch zu einer völlig geringfügigen Verzögerung von ... Tagen gekommen ist.
Es kommt für die Frage der angemessenen Verfahrensdauer zudem nicht darauf an, ob sich der zuständige Spruchkörper pflichtwidrig verhalten hat. Folglich kann sich der beklagte Staat zur Rechtfertigung der langen Dauer eines Verfahrens auch nicht auf chronische Überlastung eines Gerichts oder eine angespannte Personalsituation berufen (Zöller a.a.O. Rn 4 unter Hinweis auf Reg.E. S.19; BVerfG NZS 2011, 384). Wie sich aus dem die Verzögerungsrüge zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts vom ... ergibt, war nach der Ansicht des zuständigen Abteilungsrichters der lange Terminstand von ... Monaten der Überlastung der Abteilung, der personellen Unterdeckung und auch der Mehrbelastung der Verkehrsabteilungen gegenüber den allgemeinen Prozessabteilungen geschuldet.
Soweit der Beklagte demgegenüber einwendet, das Präsidium habe versucht, die richterlichen Personalressourcen gleichmäßig auf alle Arbeitsgebiete zu verteilen und die Frage der Entlastung von Abteilungen - insbesondere auch der ... - sei insbesondere im Jahr ... Gegenstand jeder Präsidiumssitzung gewesen, vermag dies nicht zu überzeugen und hier die Verfahrensdauer noch als angemessen zu bewerten. Insbesondere ist nicht konkret dargetan und nachvollziehbar, welche Maßnahmen zur Reduzierung der Belastung und des Terminstandes in der ... erfolgten. Wenn, wie der Beklagte selbst vorträgt, per ... der durchschnittliche Bestand einer reinen Verkehrsabteilung rund ... offene Verfahren betrug, während in den reinen Zivilprozess- oder Mischabteilungen ein durchschnittlicher Bestand von nur rund ... offenen Verfahren vorlag, dann spricht dies gerade nicht für eine angemessene Personalverteilung der aus Art 19 Abs.4 GG folgenden Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes, zumal hier noch hinzukommt, dass nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten die Verkehrsabteilungen gegenüber den normalen Zivilprozessabteilungen neben der höheren Verfahrenszahl deutlich höhere Urteilszahlen (mehr als 50% der Verfahren) und vierfach mehr Beweisaufnahmen zu erledigen haben. Auch würden die Richter der Verkehrsabteilungen mit durchschnittlich ... Sachen pro Jahr mehr Verfahren als nach dem Pensum (...) erledigen, während im Jahr ... eine Verkehrsabteilung mit ... Eingängen belastet gewesen sei. Dass dieser Entwicklung vom Präsidium des Amtsgerichts Rechnung getragen wurde, wie der Beklagte behauptet, ist weder substanziiert dargetan noch ersichtlich. Bei den dargestellten erheblichen Ungleichgewichten zwischen Verkehrsabteilungen und normalen Zivilprozessabteilungen ist nicht nachvollziehbar, was es für die konkrete Verfahrenssituation bedeutet, dass Mitte ... mehrere Proberichter als personelle Verstärkung bewilligt wurden, dadurch weitere Abteilungen mit Mischpensen eröffnet werden konnten und sämtlichen Abteilungen um eine kleinere Anzahl von Akten entlastet werden konnten. Darauf, dass der Handlungsspielraum eng gewesen sei, kann sich der Beklagte, wie bereits oben ausgeführt, nicht zurückziehen. Entweder ist es nicht gelungen, die überlasteten Verkehrsabteilungen in die Lage zu setzen, dass sie die anhängigen Sachen innerhalb angemessener Fristen erledigen konnten, oder der zuständige Abteilungsrichter hat das Verfahren nicht in der ihm möglichen und gebotenen Weise gefördert. Denn insbesondere erfolgte keine Vorverlegung des hier anberaumten Termins. Wie sich aus dem Beschluss des Amtsrichters vom ... ergibt, stellte diese Belastung der Verkehrsabteilungen auch keine plötzlich auftretende Akutbelastung dar, sondern ist Folge einer bereits seit längerem andauernden Entwicklung.
Auch die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergänzend in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8.12.2015 - 1 BvR 99/11 - gibt keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Sie betrifft eine Verzögerung bei dem Bundesverfassungsgericht selbst und ist mit dem vorliegenden unangemessen lange dauernden Fachgerichtsverfahren nicht vergleichbar. Das Verfassungsgericht hat insbesondere nochmals klargestellt, dass sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen kann, die in seinem Verantwortungsbereich liegen und § 6 Abs.1 EMRK nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Konventionsstaaten dazu verpflichtet, ihr Gerichtswesen so einzurichten, dass die Rechtssachen innerhalb angemessener Frist entschieden werden können (EGMR, Urteil vom 27.7.2000, Nr. 33379/96 = NJW 2001, 213). Ebenso hat es darauf hingewiesen, dass diese Regeln für das Bundesverfassungsgericht nur modifiziert gelten können, weil dort im Gegensatz zu den Fachgerichten Kapazitätsausweitungen nur durch ein Eingreifen des Gesetzgebers möglich sind und es aufgrund der Stellung des Gerichts als Hüter der Verfassung geboten ist, andere Umstände zu berücksichtigen als nur die chronologische Reihenfolge der Verfahren.
Unter Berücksichtigung und Abwägung der vorstehenden Umstände und auch der von der Klägerin als Anl. K 20 eingereichten Aufstellung der Terminstände der anderen Verkehrsabteilungen des Amtsgerichts ... geht der Senat davon aus, dass das vorliegende Verkehrsverfahren von der Einreichung der Klage bis zur Urteilsverkündung und Urteilszustellung jedenfalls innerhalb eines noch als angemessen anzusehenden Zeitraums von ... Monaten statt der tatsächlichen rund ... Monate hätte erledigt werden können und müssen. Der darüberhinaus gehende Zeitraum von ... Monaten ist als unangemessen lang anzusehen, sodass für diesen ist der Klägerin deshalb eine Entschädigung von ... EUR zuzusprechen.
Die Frage der Bemessung der Entschädigung für immaterielle Nachteile wird in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG durch Pauschalierung gelöst. Diese Regelung zieht zusammen mit der widerleglichen Vermutung eines solchen Nachteils die Konsequenz aus der Schwierigkeit, einen nach den Vorgaben des EGMR regelmäßig anzunehmenden immateriellen Nachteil zu beweisen und in der Höhe zu bestimmen (Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Teil 2 A § 198 Rn. 223). § 198 Abs. 2 S. 4 GVG eröffnet zwar für Ausnahmefälle eine Abweichungsmöglichkeit von der Pauschale nach oben oder nach unten. Die Pauschalhöhe ist danach die Regel, die nicht gesondert begründet werden muss. Soweit dieser Regelsatz nach den Umständen des Einzelfalls unbillig ist, kann eine davon abweichende Entschädigung festgesetzt werden. Gesteigerte Anforderungen dergestalt, dass für eine Abweichung ein atypischer Sonderfall vorliegen muss, lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen, die Unbilligkeit der Pauschale genügt. Eine Ober- und eine Untergrenze für die in Abweichung von der Pauschale festzusetzende Entschädigung enthält die Regelung nicht. Da nach Abs. 2 Satz 2 bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen eine Entschädigung für immaterielle Nachteile nur ausgeschlossen ist, wenn eine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreicht, ist zu folgern, dass die Entschädigungshöhe nach der Ausnahmeklausel jedenfalls nicht auf Null reduziert werden darf, weil das Regelungskonzept sonst ausgehöhlt würde. Ein möglicher Höchstsatz wird sich zumindest in der Größenordnung an der vom Gesetzgeber vorgesehenen Höhe der Pauschale zu orientieren haben. Eine Abweichung von der Pauschale nach unten kommt beispielsweise bei einem Kostenfestsetzungsverfahren mit geringem Streitwert in Betracht oder beim Unterlassen einer Wiederholung der Verzögerungsrüge, wenn sich eine solche beispielsweise bei einem Richterwechsel aufgedrängt hätte (Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Teil 2 A § 198 Rn. 227). Dass hier ein derartiger Fall vorläge, ist weder dargetan noch ersichtlich. Es bleibt daher bei der regelmäßigen Entschädigungshöhe von 100,00 EUR je Monat.
Die Wiedergutmachung kann hier auch nicht auf andere Weise, insbesondere nur durch die Feststellung der überlangen Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 4 S. 1 GVG erreicht werden. Ein solcher Fall liegt nach der Rechtsprechung des Senats z. B. dann vor, wenn der Betroffene sich durch das Verfahren seinen Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei entziehen wollte (Senatsurteil vom 11. Dezember 2012 - 7 SchH 5/12 EntV -). Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Dass es hier im Ausgangsverfahren nur um eine relativ niedrige Forderung ging, ist unerheblich. Auch in derartigen Fällen haben die Parteien Anspruch auf Rechtsgewährung in angemessener Zeit.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Ein Grund, die Revision zuzulassen, war nicht gegeben, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§§ 201 Abs. 2 GVG, 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
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