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Entscheidungen

Gebühren

Einziehung, Gegenstandswert, nachträgliche Änderung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Aschaffenburg, Beschl. v. KLs 112 8389/17

Leitsatz: Die Höhe der Verfahrensgebühr richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten in der Verfahrensakte, und zwar auch, wenn sich der Gegenstandswert nachträglich ggf. reduziert hat.


Landgericht Aschaffenburg
KLs 112 8389/17
In dem Strafverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
erlässt das Landgericht Aschaffenburg am 29. Mai 2018 folgenden Festsetzungsbeschluss

1. Der Erinnerung der Pflichtverteidigerin pp. vom 23.05.2018 wird abgeholfen.
2. Die der Pflichtverteidigerin pp. aus der Staatskasse zu zahlenden weiteren Gebühren und Auslagen werden festgesetzt auf 33,31 € (in Worten: dreiunddreißig 31/100 Euro).

Gründe:
Rechtsanwältin pp. wurde mit Beschluss vom 07.08.2017 als Pflichtverteidigerin beigeordnet.

Mit Erinnerung vom 23.05.2018 wendet sich Rechtsanwältin pp. gegen den Festsetzungsbeschluss vom 14.05.2018 hinsichtlich der Berechnung der Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 18.000,-- Euro. Die Erinnerung ist begründet, da die Gebühr gerichtliche und außergerichtliche Tätigkeiten des Anwalts erfasst, auch eine Beratungstätigkeit. Da laut Anklageschrift die Voraussetzungen für die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 24.000,-- Euro vorlagen, ist für die Beratungstätigkeit der Anwältin pp. die Gebühr nach 4142 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 24.000,-- Euro angefallen, obwohl im Urteil nur die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 18.000,-- Euro gegen den Verurteilten angeordnet wurde. Es war daher die Differenz zwischen der bereits angesetzten Gebühr 4142 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 18.000,-- Euro und der beantragten Gebühr 4142 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 24.000,-- Euro nebst entsprechender Mehrwertsteuer festzusetzen.


Einsender: RÄin D. Waterstradt, Aschaffenburg

Anmerkung:


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