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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Trunkenheitsfahrt, alkoholbedingte Fahrfehler, Schlangenlinien,

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Tiergarten, Urt. v. 30.04.2018 - 312 Cs 3014 Js 13969/17 (13/18)

Leitsatz: Zur Annahme/zum Vorliegen alkoholbedingter Fahrfehler (hier: u.a. Schlangenlinien)


Amtsgericht Tiergarten
Im Namen des Volkes
312 Cs 3014 Js 13969/17 (13/18)

In der Strafsache

gegen pp.

wegen Trunkenheit im Verkehr

hat das Amtsgericht Tiergarten in der Sitzung vom 30.04.2018, an der teilgenommen haben:

für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung von Alkohol zu einer Geldbuße in Höhe von 500,- Euro (fünfhundert) verurteilt.

Der Angeklagte darf für die Dauer von 1 (einem) Monat keine Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen, wobei dieses Fahrverbot durch die Beschlagnahme des Führerscheins erledigt ist.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewandte Vorschriften: §§ 24a Abs. 1, 25 Abs. 1 §. 2, Abs. 2, Abs. 6 StVG, 4 Abs. 3 BKatV,
Ziff. 241 BKat

Gründe:

l.

Der zur Zeit der Hauptverhandlung 38-jährige Angeklagte ist verheiratet, deutscher Staatsangehöriger und Vater zweier Kinder im Alter von sechs und elf Jahren, die mit ihm und seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt leben. Von Beruf ist der Angeklagte Angestellter im Steuerbüro und hat zu seinen Einkünften keine Angaben gemacht.

Strafrechtlich ist der Angeklagte ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 27.03.2018 bislang noch nicht in Erscheinung getreten. Auch der Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 28.03.2018 enthält, außer der Führerscheinbeschlagnahme aus dem hiesigen Verfahren vom 11.11.2017, keinerlei Eintragungen.

Il.

Am 11.11.2017 gegen 02:20 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem Pkw mit den amtlichen Kennzeichen pppp. unter anderem die Straßen Alt-Mahlsdorf/Landsberger Straße in Berlin-Kaulsdorf, wobei er sich bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,01 0/00 unter der Wirkung von Alkohol befand. Dass er aufgrund der entsprechenden Alkoholisierung fahruntauglich war, konnte dem Angeklagten hingegen nicht nachgewiesen werden. Der Zeuge B. befand sich während der Fahrt auf dem Beifahrersitz und der Zeuge P. hinter dem Angeklagten. Alle drei hatten zuvor seit etwa 20:00 Uhr bei einem Bekannten in dem Schwarzbeerenweg an einem Spieleabend teilgenommen, wobei auch die Zeugen B. und P. Alkohol konsumiert hatten, ohne jedoch Ausfallerscheinungen aufzuweisen. Alle drei unterhielten sich während der Fahrt über den vorangegangenen Spieleabend.

Der Angeklagte war während der Fahrt auf der mehrspurigen Straße Alt-Mahlsdorf mindestens zweimal um mindestens 1 m nach rechts in die rechts neben ihm befindliche, etwa 3,5 Meter breite Fahrspur gefahren und hatte sodann zügig, aber ohne Verreißen des Steuers, zurück in seine Spur gelenkt. Auch in dieser Spur bewegte er sich teilweise geringfügig nach rechts oder links, ohne jedoch die Spurbegrenzungslinien zu überfahren. Darüber hinaus bremste der Angeklagte sein Fahrzeug an der Kreuzung zur Hultschiner Straße bei eingetretenem Rotlicht der Lichtzeichenanlage relativ spät ab, ohne jedoch die Haltelinie zu überfahren. Nach Anhalten des Angeklagten durch die Zeugen M. und M. konnten diese lediglich aus dem Fahrzeug heraus Alkoholgeruch (ohne Zuordnung zu einer konkreten Person) und bei dem Angeklagten gerötete Bindehäute feststellen. Weitere alkoholtypische Ausfallerscheinungen zeigte der Angeklagte hingegen nicht.

Der Angeklagte hätte dennoch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, dass er unter der Wirkung von Alkohol stand.

Der Führerschein des Angeklagten wurde am 11.11.2017 beschlagnahmt und nach Verkündung des hiesigen Urteils um 1 1 :41 Uhr wieder an diesen übergeben.

III.

Die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben sowie auf den in der Hauptverhandlung verlesenen und erörterten Auszügen aus dem Bundeszentralregister sowie aus dem Fahreignungsregister.

Die Feststellungen zu Il. beruhen auf den Angaben der Zeugin M., M., B. und P. sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen ärztlichen Bericht vom 11.11.2017 und dem Gutachten über die Auswertung der dem Angeklagten am 11.11.2013 um 03:14 Uhr entnommenen Blutprobe, da der Angeklagte von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, zu den Vorwürfen, abgesehen von dem Einräumen der Fahrereigenschaft, zu schweigen.

Das vorgenannte Gutachten ergab eine Alkoholkonzentration von 1,01 0/00 zur Zeit der Blutentnahme, wobei die entsprechende Alkoholkonzentration angesichts des Umstandes, dass die Fahrt weniger als 2 Stunden vor der Blutentnahme beendet war, auch zur Tatzeit zugrundezulegen ist.

Danach stand fest, dass der Angeklagte das Fahrzeug jedenfalls fahrlässig unter der Wirkung von mehr als 0,5 960 Alkohol geführt hatte.

Dass der Angeklagte aufgrund der entsprechenden Alkoholisierung auch fahruntauglich war, konnte ihm anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel hingegen nicht nachgewiesen werden. Die Grenze der absoluten Fahruntauglichkeit von 1,1 960 war noch nicht erreicht, sodass der Angeklagte alkoholbedinqte Fahrfehler hätte machen müssen.

Insoweit wäre allenfalls das Verlassen der Fahrspur geeignet, einen solchen Fahrfehler darzustellen. Die Zeugen machten zu dem entsprechenden Fahrverhalten jedoch zum einen unterschiedliche und zum anderen solche Angaben, die für die entsprechende Einordnung nicht ausreichten.

Der Zeuge M. gab an, der Angeklagte sei ihnen im Rahmen einer Streifenfahrt bereits im Wohngebiet aufgefallen, weil er fälschlicherweise in eine Sackgasse gefahren sei. Aufgrund dieses Umstandes habe man sich entschlossen, dem Angeklagten zu folgen, als dieser wieder vor ihnen erschienen sei. Man habe dann festgestellt, dass der Angeklagte bei Rot extrem stark gebremst habe und anschließend rasant angefahren sei. Außerdem habe er auf Höhe des Burger King einen extremen Schlenker nach rechts gemacht und sei dazu etwa eine halbe Wagenbreite in die rechts neben seiner Spur befindliche Fahrspur gefahren. Anschließend sei er wieder in seine Fahrspur zurückgekehrt, in welcher er mehrfach leichte Fahrbewegungen gemacht, seine Spur also nicht ganz sicher gehalten habe. Zu einer weiteren starken Ausgleichbewegung sei es dann im Bereich des Klinikums gekommen, woraufhin der Angeklagte angehalten worden sei. Ihm sei eröffnet worden, dass er einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen würde. Man habe dann Alkoholgeruch aus dem Fahrzeug und bei dem Angeklagten gerötete Augen wahrgenommen, worauf hin er wegen des Verdachts der Trunkenheitsfahrt belehrt worden sei. Der Angeklagte habe sodann freiwillig einer Atemalkoholmessung zugestimmt. An den Wert, der dabei gemessen wurde, könne er sich nicht mehr erinnern. Auch die weiteren Zeugen seien leicht alkoholisiert gewesen und zwar etwas stärker, als der Angeklagte. Beide hätten das Fahrzeug des Angeklagten nicht weiterfahren wollen. Schlaglöcher o. ä., was das zweifache Ausweichen des Angeklagten hätte erklären können, seien ihm auf der fraglichen Straße nicht bekannt. Am Tatabend wäre eine klare und trockene Nacht gewesen, wobei er damit meine, dass weder Schneefall noch Regen aktuell geherrscht habe, als man dem Angeklagten nachgefahren sei. Diesem sei man mit einer Entfernung von etwa 40-50 Metern nachgefahren. An der Kreuzung Hultschiner Straße/AltMahlsdorf habe man neben dem Angeklagten an der roten Ampel gestanden. Wie lange der Angeklagte bei den beiden Ausweichbewegungen auf zwei Spuren gefahren sei, könne er nicht mehr sagen. Auch nicht, wie genau der Angeklagte in seine Spur zurückgekehrt sei.

Die Zeugen M. gab ebenfalls an, auf der Landsberger Straße erstmals auf den Angeklagten aufmerksam geworden zu sein. Auf der BI hätte dieser dann Probleme gehabt, seine Spur zu halten. Er hätte mehrfach und ohne Anlass die Spurbegrenzungslinie überfahren. Da er dabei auch keinen Blinker gesetzt habe, sei sie davon ausgegangen, dass es sich auch nicht um einen absichtlichen, aber abgebrochenen Spurwechsel gehandelt habe. An Lichtzeichenanlagen habe der Angeklagte unkontrolliert bzw. abrupt abgebremst. In dem Fahrzeug hätten zwei weitere Personen gesessen. Der Angeklagte habe die Frage nach Alkohol- oder Drogenkonsum verneint. Einer Atemalkoholmessung habe er freiwillig zugestimmt, wobei diese einen Wert von 1,03 0/00 ergeben hätte. Diesen Wert erinnere sie, weil sie sich anhand der geschriebenen Anzeige auf den Hauptverhandlungstermin vorbereitet habe. Auf der Straße Alt-Mahlsdorf sei der Angeklagte mehr als dreimal, bzw. mindestens dreimal, mindestens bis zur Mitte des rechts neben ihm befindlichen Fahrstreifens gefahren. Dieses falsche Fahren habe er relativ schnell korrigiert, ohne jedoch das Lenkrad zu verreißen. Sie selbst sei in den Streifenwagen Beifahrerin gewesen und davon ausgegangen, dass das Überfahren der Spurbegrenzungslinien zu häufig gewesen sei, um zufällig erfolgt zu sein. Dass dies jedoch aufgrund der Geselligkeit im Auto passiert sei, könne sie nicht ausschließen. Bei der Nachfahrt sei sie jedoch davon ausgegangen, dass die Fahrweise alkohol- oder drogenbedingt gewesen sei. Bei der anschließenden Kontrolle des Angeklagten sei dieser relativ unauffällig gewesen. Er habe nicht getorkelt oder gelallt und er man habe auch normal mit ihm sprechen können. Lediglich rote Bindehäute habe man feststellen können. Auch die weiteren Fahrzeuginsassen müssten alkoholisiert gewesen sein, weil sie das Fahrzeug des Angeklagten nicht hätten weiterfahren wollen. Aber auch bei diesen hätte sie keine Ausfallerscheinungen bemerken können. Sowohl der Angeklagte, als auch der Streifenwagen seien mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h gefahren. Dabei habe zwischen den Fahrzeugen ein Abstand von 3-5 bzw. 10-20 Metern geherrscht. Welches Wetter vorgeherrscht habe, könne sie nicht mehr sagen. Es sei dunkel gewesen. Ob die Fahrbahn nass gewesen sei, wisse sie nicht. Man habe während der Kontrolle jedenfalls nicht in den Fahrzeugen gewartet. Wie breit die Fahrstreifen auf der Straße Alt-Mahlsdorf seien, könne sie nicht sagen. Das Überfahren der Spurbegrenzungslinien sei ihr in einem Fall extrem aufgefallen. In diesem Fall sei der Angeklagte mindestens einen Meter auf die rechts neben ihm befindliche Fahrspur gefahren. Dies sähe sie als klassisches Schlangenlinienfahren. Sie selbst sei jedoch auch mit Schreiben bzw. Funken beschäftigt gewesen, sodass sie den Angeklagten nicht die gesamte Zeit im Auge gehabt habe. Weshalb der Kollege das von ihr beschriebene dritte Überfahren der Spurbegrenzungslinien nicht gesehen habe, könne sie nicht sagen. Mit der Beachtung des Verkehrs könne er an sich nicht besonders beschäftigt gewesen sein, weil nicht viel Verkehr geherrscht habe.

Die Zeugen B. und P. gaben beide an, sehr auf ein ordentliches Fahren des jeweiligen Fahrers zu achten und bei einem ihnen bekanntermaßen alkoholisierten Fahrer nicht einzusteigen. Fahrfehler des Angeklagten seien ihnen nicht aufgefallen, allerdings habe man sich auch unterhalten, sodass die von den Zeugen M. und M. beschriebenen Fahrweisen auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten. Was der Angeklagte während des Spieleabends getrunken habe, hätten beide nach ihren Bekundungen nicht beobachtet. Auf der BI/B5 sei man nach Angaben des Zeugen B. vor der Kontrolle durch die Polizei bereits 5 bis 10 Minuten lang gefahren.

Aus dem ärztlichen Bericht zur Blutentnahme vom 11.11.2017 ergibt sich zwar eine Einschätzung des eingesetzten Dr. T. bezüglich des Angeklagten, wonach dieser deutlich durch Alkohol beeinflusst sei. Diese Einschätzung wird durch den übrigen Untersuchungsbefunde jedoch nicht gestützt. Danach waren das Gehen des Angeklagten (geradeaus) sicher, seine Sprache deutlich, sein Bewusstsein klar, seine Orientierung vollständig, seine Erinnerung an den Vorfall vollständig, sein Urteilsvermögen sicher, sein Denkablauf geordnet und sein Verhalten beherrscht. Lediglich die plötzliche Kehrtwendung nach vorherigem Gehen seien unsicher, die Nasenfingerprobe unsicher und die Stimmung des Angeklagten stumpf gewesen.

Angesichts dieser widersprüchlichen Angaben kann auf alkoholbedingte Fahrfehler des Angeklagten aus dem ärztlichen Bericht kein Rückschluss gezogen werden. Gleiches gilt für die nach Angaben der Zeugen M. und M. geröteten Augen des Angeklagten, welche ebenso der späten Stunde geschuldet gewesen sein können. Auch die übrigen Angaben der Zeugen M. und M. belegen alkoholbedingte Fahrfehler nicht. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass angesichts der Nähe zur absoluten Fahruntauglichkeit die festzustellenden Fahrfehler nur gering sein müssen, um auf eine relative Fahruntauglichkeit zu schließen. Es geht jedoch davon aus, dass auch diese geringen Anforderungen vorliegend nicht erfüllt waren. Vielmehr sind die von den Zeugen M. und M. beschriebenen und durch die Zeugen B. und P. nicht widerlegten Fahrweisen des Angeklagten auch durch dessen Müdigkeit sowie die seine Aufmerksamkeit einschränkende Unterhaltung mit seinen beiden Beifahrern zwanglos zu erklären, sodass diese Fahrweisen bei einem ausgeschlafenen und alleine im Fahrzeug befindlichen Fahrzeugführer zwar ausreichend wären, unter Berücksichtigung des Grundsatze „in dubio pro reo" jedoch nicht im vorliegenden Fall.

Insoweit hat die Zeugin M. zwar angegeben, von alkoholbedingten Fahrfehlern während der Nachfahrt ausgegangen zu sein und klassisches Schlangenlinienfahren wahrgenommen zu haben. Diese Einschätzung ist jedoch nach den berichteten Fahrfehlern nicht tragfähig. Ein zwei- bis dreimaliges Überfahren der Spurbegrenzungslinie auf einer Strecke von mehreren Kilometern sowie ein problemloses und zügiges Zurücklenken in die eigene Fahrspur stellen eben kein klassisches Schlangenlinienfahren dar. Dazu wäre ein deutlich häufigeres Überfahren der Spurbegrenzungslinien sowie ein entweder sehr langsames oder ein ruckartiges Zurücklenken zu erwarten gewesen. Auch das nach der subjektiven Einschätzung des Zeugen M. gegebene, einmalige späte Bremsen bzw. vermeintlich zügige anfahren des Angeklagten belegen keine alkoholbedingten Fahrfehler. Dabei ist schon zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Einordnungen eine Wertung darstellen und von dem Zeugen M. nicht konkretisiert werden konnten. Dabei hat er zu den Abständen zu Haltelinie bei Eintritt der Bremsung bzw. des Beschleunigungszeitraums bis zu einer Geschwindigkeit von 50 km/h nichts ausführen können.

Darüber hinaus wäre auch ein spätes Bremsen durch die Müdigkeit des Angeklagten bzw. dessen Abgelenktheit erklärbar. Ob ein (vermeintlich) zügiges Anfahren der allgemeinen Fahrgewohnheit des Angeklagten entspricht, ist ebenso unbekannt.

IV.

Der Angeklagte hat sich danach mangels Fahruntauglichkeit nicht einer Strafbarkeit der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB sondern lediglich einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 1 StVG schuldig gemacht.

V.

Bei der Bestimmung der Rechtsfolge hat sich das Gericht an der Bußgeldkatalogverordnung orientiert, die nach der Anlage zu § 1 Abs. 1 in der laufenden Nr. 241 als Regelbuße 500,00 € und ein Monat Fahrverbot vorsieht.

Es bestand kein Anlass, von der Regelgeldbuße nach unten hin abzuweichen. Insofern war angesichts der festen Anstellung des Angeklagten sowie der nach dem Antrag des Verteidigers angemessenen Tagessatzhöhe von 50 € davon auszugehen, dass ihn die festgesetzte Geldbuße nicht übermäßig stark belasten würde.

Eine durchgreifende Veranlassung, von der Regelfolge des einmonatigen Fahrverbotes abzuweichen, bot der Sachverhalt ebenfalls nicht.

Insbesondere scheint dem Gericht die Verhängung des einmonatigen Fahrverbotes gemäß § 25 Abs. 1 §. 2 StVG, § 4 Abs. 3 BKatV geeignet und auch erforderlich, bei dem Betroffenen eine Besinnung auf seine Pflichten als Fahrzeugführer zu erreichen und ihn von der Begehung weiterer Verkehrsordnungswidrigkeiten abzuhalten. Das Fahrverbot ist auch verhältnismäßig und stellt für den Betroffenen keine Härte ganz außergewöhnlicher Art dar.

Gemäß § 25 Abs. 6 StVG war die Zeit der Beschlagnahme des Führerscheins auf das Fahrverbot anzurechnen, weshalb dieses als vollstreckt anzusehen war.

Für die von der Staatsanwaltschaft beantragte Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins sowie die beantragte Sperre zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von sechs Monaten, war angesichts der nicht nachzuweisenden Straftat kein Raum.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA L.H. Kroll, Berlin

Anmerkung:


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