Gericht / Entscheidungsdatum: LG Stade, Beschl. v. 20.04.2018 - 201 KLs 161 Js 6995/17 (9/17)
Leitsatz: Längere (Mittags)Pausen werden bei der Ermittlung der für die Gewährung eines Längenzuschlags maßgeblichen Hauptverhandlungszeit/-dauer immer abgezogen.
Landgericht Stade
201 KLs 161 Js 6995/17 (9/17)
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hier: Erinnerung des Verteidigers
hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Stade durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht am 20. April 2018 beschlossen:
Die Erinnerung des Verteidigers Rechtsanwalt pp. gegen die Kostenfestsetzung vom 31.01.2018 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Zusatzgebühr in Höhe von 152,32 einschließlich Mehrwertsteuer ist nicht angefallen und wurde daher zurecht abgesetzt. Denn die für die Festsetzung der Gebühr maßgebliche Zeit lag unter 5 Stunden.
Die Hauptverhandlung im gebührenrechtlichen Sinn dauerte von 9:15 Uhr bis 14:50 Uhr, davon ist nach der Rechtsprechung des OLG Celle (Niedersächsische Rechtspflege 2016, Seiten 374 ff) die Zeit von 12:45 Uhr bis 14:40 Uhr in Abzug zu bringen. Das OLG Celle hat in der genannten Entscheidung entschieden, dass die Mittagspause unabhängig von ihrer Dauer stets voll und sonstige Unterbrechungen von mehr als 1 Stunde Dauer voll in Abzug zu brin gen sind. Vorliegend war die Hauptverhandlung in der Zeit von 11:35 Uhr bis 12:00 Uhr und von 12:45 Uhr bis 14:40 Uhr unterbrochen. Während die 1. Unterbrechung bei der Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung nicht in Abzug zu bringen ist, ist die 2. Unterbrechung in voller Länge in Abzug zu bringen, unabhängig davon, ob man sie als Mittagspause oder als sonstige Unterbrechung oder als Kombination aus beidem wertet. Eine mehr als 5 Stunden dauernde Hauptverhandlung hat nicht stattgefunden und zwar selbst dann nicht, wenn man lediglich die festgesetzte Dauer der Mittagspause (45 Minuten) berücksichtigen würde. Selbst dann hätte die Hauptverhandlung nur 4 Stunden 50 Minuten gedauert.
Die Unterbrechung diente eindeutig auch der Mittagspause. Wer diese wahrgenommen hat und dafür welche Zeit auch immer verwendet hat im Rahmen der Unterbrechung, ist ohne Belang.
Einsender: RA J. Breu, Hamburg
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