Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Kurdische Volksverteidigungseinheit YPG, PKK-Flagge, Facebook-Profilbild

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Aachen, Beschl. v. 13.02.2018 - 66 Qs 73/17

Leitsatz: Das Einstellen der Flagge der kurdischen Volksverteidigungseinheit (YPG) als Facebook-Profilbild verstößt nicht gegen § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG.


In pp.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Aachen vom 18.12.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 11.12.2017 (Az. 451 Cs 501/17) wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

Mit Verfügung vom 29.08.2017 beantragte die Staatsanwaltschaft Aachen bei dem Amtsgericht Aachen den Erlass eines Strafbefehls. In diesem wirft die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten vor, im Zeitraum vom 10.03.2017 bis 16.03.2017 Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 des § 20 Abs. 1 VereinsG bezeichneten Partei während der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich verwendet zu haben. Konkret wird ihm zur Last gelegt, über seinen öffentlich zugänglichen Facebook-Account ein durch den Bundesminister des Innern verbotenes Symbol der „Arbeiterpartei Kurdistan“ (PKK) gepostet zu haben. Bei dem geposteten Symbol handele es sich um einen roten Stern mit den Buchstaben YPG, der sogenannten „Volksverteidigungseinheit“ der „Partei der Demokratischen Union“ (PYD), einer Ablegerpartei der PKK.

Das Amtsgericht lehnte den Erlass des Strafbefehls mit Beschluss vom 11.12.2017 aus rechtlichen Gründen ab. Zur Begründung verwies das Amtsgericht darauf, dass durchgreifende Zweifel an der Verwirklichung des Tatbestandes des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG bestünden. Ausgehend von der Antwort der Bundesregierung vom 21.04.2017 auf eine kleine Anfrage der Partei DIE LINKE seien die Fahnen der YPG nicht schlechthin verboten, sondern nur insoweit, als dass sich die PKK derer ersatzweise bediene. Dieser danach erforderliche kontextuale Bezug zur PKK sei dem Angeschuldigten jedoch nicht vorzuwerfen.

Gegen diesen, der Staatsanwaltschaft am 14.12.2017 zugestellten, Beschluss richtet sich deren am 18.12.2017 beim Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde vom gleichen Tag. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, das Bundesministerium des Innern habe mit Verfügung vom 02.03.2017 die nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG verbotenen Kennzeichen insoweit konkretisiert, als die von dem Angeschuldigten gepostete YPG-Flagge in der Anlage zu der Verfügung als verbotenes Kennzeichen aufgeführt ist.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 408 Abs. 2, 210 Abs. 2, 311 StPO) hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat den Erlass des Strafbefehls zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts vollumfänglich an.

Der dem Angeschuldigten im Strafbefehlsantrag vom 29.08.2017 vorgeworfene Sachverhalt ergibt, dass dieser aus Rechtsgründen nicht strafbar ist.

Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, durch das Einstellen einer YPG - Flagge als Facebook-Profilbild gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 1 und 2 VereinsG Kennzeichen eines verbotenen Vereins bzw. dessen Ersatzorganisation öffentlich verwendet zu haben.

1. Bei der YPG handelt es sich jedoch weder um einen verbotenen Verein gemäß § 3 VereinsG, noch um eine verbotene Ersatzorganisation im Sinne des § 8 VereinsG.

a) Mit Verfügung vom 22. November 1993 (IS1 – 619314/27) hat der Bundesminister des Innern die Tätigkeit der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) einschließlich deren Teilorganisation „Nationale Befreiungsfront Kurdistans“ (ERNK) im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes verboten.

Mit Urteil vom 28. Oktober 2010 (Az. 3 StR 179/10) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die PKK insgesamt eine ausländische terroristische Vereinigung gemäß §§ 129 a, b StGB ist.

Bei der „Volksverteidigungseinheit“ (YPG) handelt es sich um die bewaffneten Einheiten der „Partei der demokratischen Union“ (PYD), einen syrischen Ableger der PKK (vgl. Broschüre des Bundesamtes für Verfassungsschutz zur „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK), Stand Juli 2015).

Für die YPG besteht jedoch weder ein entsprechendes vereinsrechtliches Verbot noch wurde höchstrichterlich entschieden, dass es sich bei dieser um eine terroristische Verneigung handelt.

In diesem Zusammenhang nimmt die Kammer Bezug auf die Antwort der Bundesregierung vom 21.04.2017 auf eine Kleine Anfrage der Partei DIE LINKE, in der es ausdrücklich heißt, dass derzeit von der YPG keine Gefahr für die Öffentliche Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgeht (BT-Drucksache 18/12025, S. 11).

b) Bei der YPG handelt es sich auch nicht um eine Ersatzorganisation der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) im Sinne des § 8 Abs. 1 VereinsG.

§ 8 Abs. 1 VereinsG umschreibt Ersatzorganisationen als Organisationen, die verfassungswidrige Bestrebungen (Art. 9 Abs. 2 GG) eines nach § 3 dieses Gesetzes verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen. Insoweit ist zu beachten, dass sich ein Vereinsverbot formal nicht auch auf die Ersatzorganisationen erstreckt, sondern deren Unterstützung nach § 20 VereinsG unter der Voraussetzung mit Strafe bedroht ist, dass die Verbotsbehörde eine vollziehbare Feststellung der Eigenschaft als Ersatzorganisation getroffen hat.

Um der Gefahr zu begegnen, dass das den vereinsrechtlichen Strafbestimmungen zugrundeliegende Verbots- und Feststellungsprinzip durch eine vorschnelle Annahme von Identität oder Teilidentität ausgehöhlt wird, bedarf es im Einzelfall einer genauen Abgrenzung zwischen einer mit der verbotenen Organisation "(teil)identischen" Vereinigung und einer zwar inhaltlich und auch sachlich gleichgerichteten, formal aber nicht identischen Ersatzorganisation.

Vorliegend fehlt es jedoch an einer vollziehbaren Feststellung der Verbotsbehörde, dass es sich bei der YPG um eine Ersatzorganisation der PKK handelt, mithin also an einer Tatbestandsvoraussetzung des § 20 Abs. 1, Nrn. 1 und 2 VereinsG.

Gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VereinsG ist Verbotsbehörde der Bundesminister des Innern für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Das Bundesministerium des Innern hat mit Verfügung vom 02.03.2017 - gerichtet an die Innenministerien der Länder - betreffend die Bewertung der aktuell verwendeten Organisationsbezeichnungen und der hieraus folgenden Kennzeichen der PKK im Zusammenhang mit dem Vollzug des Verbots der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) die YPG jedoch als eine Ablegerpartei der PKK und nicht als eine Ersatzorganisation gewertet.

2. Soweit die Staatsanwaltschaft zur Begründung ihrer sofortigen Beschwerde auf die Ausführungen in der Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 02.03.2017 verweist, in der die verbotenen Kennzeichen entsprechend der dazugehörigen Anlage 1 konkretisiert werden, ist der Straftatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erfüllt.

Richtig ist, dass das Bundesministerium des Innern die in der Anlage 1 dargestellten Symbole – unter denen sich auf Seite 5 auch die von dem Angeschuldigten eingestellte Flagge der YPG befindet - nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse dem in Nr. 9 der Verfügung vom 22. November 1993 ausgesprochenen Kennzeichenverbot zuordnet. Ergänzend hat das Bundesministerium des Innern auf Anfragen hierzu auf seiner Twitter – Seite am 11.03.2017 ausgeführt: „YPG/YPJ ist vom Vereinsverbot nicht betroffen. Die nun verbotenen Abbildungen wurden i.d. Praxis jedoch als PKK-Zeichen verwendet.“ (vgl. https://twitter.com/bmi_bund/status/840479738380615681?lang=de, zuletzt aufgerufen am 13.02.2018)

Davon ausgehend kommt es maßgeblich auf den Kontext der Verwendung der Symbole bzw. Kennzeichen der YPG an. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung vom 21.04.2017 auf die Kleine Anfrage der Partei DIE LINKE zur Ausweitung des Betätigungsverbots der PKK auf weitere Organisationssymbole hervor. Die Bundesregierung weist dort klarstellend darauf hin, dass es sich bei der in Rede stehenden aktuell verbotenen Symbolik ausschließlich um Kennzeichen handelt, die von der PKK für ihre Zwecke verwendet werden. Weiter stellt die Bundesregierung ausdrücklich fest: „Die Fahnen der Volks- und Frauenverteidigungseinheiten (YPG) und YPJ in Syrien sind nicht schlechthin verboten, sondern nur insoweit, als dass sich die PKK derer ersatzweise bedient“ (BT-Drucksache 18/12025, S. 11).

Den danach erforderlichen kontextualen Bezug zur „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) kann die Kammer jedoch – ebenso wie das Amtsgericht – bei dem Angeschuldigten nicht feststellen. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn auf einer Demonstration mit mehrheitlichen PKK-Symbolen eine YPG - Flagge mitgeführt wird oder eine sonstige Solidarisierung mit der PKK stattfindet. Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte.

Der Angeschuldigte hat sich dahingehend eingelassen, dass er durch die Benutzung der YPG-Flagge als Profilbild auf seinem Facebook-Account alleine seinen Wunsch zum Ausdruck bringen wollte, dass die YPG nicht kriminalisiert wird. Aus dieser – mangels entgegenstehender Anhaltspunkte – nicht zu widerlegenden Einlassung ergibt sich, dass sich der Angeschuldigte allein mit der Organisation YPG und nicht mit der PKK solidarisieren wollte.

Durch die dergestalt von dem Angeschuldigten vorgenommene Verwendung kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Flagge der YPG automatisch von einem unbefangenen Betrachter mit der Organisation der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) in Verbindung gebracht wird. In der öffentlichen Wahrnehmung wird das Bild der „Partei der demokratischen Union“ (PYD) und ihrer bewaffneten Kampfeinheiten, also der YPG, vorrangig dadurch geprägt, dass sie als Teil der Allianz des Kampfes gegen den IS in Nordsyrien wahrgenommen werden und nicht als ein extremistischer Ableger der PKK (vgl. Urteil des VG Frankfurt/Main vom 22.08.2017, 5 K 4403/16).

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".