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Entscheidungen

OWi

Einspruchsbeschränkung, nachträgliche, ausdrückliche Ermächtigung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bamberg, Beschl. v. 03.04.2018 - 3 Ss OWi 330/18

Leitsatz: 1. Das Rechtsbeschwerdegericht hat die Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch (§ 67 II OWiG) von Amts wegen zu prüfen.
2. Die nachträglich erklärte Beschränkung des Einspruchs stellt eine teilweise Zurücknahme des Rechtsbehelfs dar, zu dessen Wirksamkeit der Verteidiger nach § 67 I 3 OWiG i.V.m. § 302 II StPO einer ausdrücklichen Ermächtigung des Betroffenen bedarf.


In pp.
Mit Bußgeldbescheid vom 13.02.2017 setzte die Bußgeldstelle gegen den Betr. wegen eines fahrlässigen Abstandsverstoßes (§ 4 I 1 StVO; Tatzeit: 22.11.2016) eine Geldbu-ße von 160 € fest und ordnete gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot an. Nach Ein-spruchseinlegung beschränkte der vom damaligen Verteidiger mit einer „Terminsvoll-macht“ beauftragte Unterbevollmächtigte in der ohne den Betr. stattfindenden Haupt-verhandlung am 03.08.2017 ohne zusätzliche Erklärung zum Vorliegen einer entspre-chenden Ermächtigung den Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch. Nachdem der Unterbevollmächtigte eine Rücknahme des Einspruchs bis spätestens 04.10.2017 „zu-gesichert“ hatte, setzte das AG die Hauptverhandlung aus. Entgegen der „Zusicherung“ wurde der Einspruch in der Folgezeit jedoch nicht zurückgenommen. Aufgrund dessen verurteilte das AG den Betr. am 11.12.2017 zu einer Geldbuße von 320 € und verhäng-te gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot. Das von der Wirksamkeit der Einspruchsbe-schränkung ausgehende AG hat keine Feststellungen zum Tatgeschehen getroffen. Die gegen sein Urteil gerichtete, mit der Sachrüge begründete Rechtsbeschwerde des Betr. führte zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache an das AG.
Aus den Gründen:
Die gem. § 79 I 1 Nrn. 1 und 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet, weil das AG die vom Unterbevollmächtigten erklärte Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch zu Unrecht für wirksam gehalten und des-halb keine Feststellungen zum Schuldspruch getroffen hat.
1. Auf eine zulässige Rechtsbeschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen, ob der Tatrichter zu Recht von einer wirksamen Beschränkung des Einspruchs nach § 67 II OWiG ausgegangen ist (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 30.11.1976 – 1 StR 319/76 = BGHSt 27, 70 = NJW 1977, 442 = JZ 1977, 142 = MDR 1977, 326 = DAR 1977, 136 = JR 1978, 70; BayObLG, Beschl. vom 02.02.2001 – 5St RR 20/01 = VRS 100 [2001], 354 = NZV 2001, 353 = BA 38, 290; OLG Bamberg, Be-schl. v. 30.10.2017 – 3 Ss OWi 1206/17 = VM 2018, Nr. 7 = ZfS 2018, 114; 09.10.2017 – 3 OLG 6 Ss 94/17; Urt. v. 14.03.2017 – 3 OLG 6 Ss 22/17 [jew. bei juris]; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 60. Aufl. § 318 Rn. 33, § 327 Rn. 9, § 352 Rn. 4). Dies ist schon deshalb geboten, weil es einerseits um die Frage der Teilrechtskraft und damit auch den Prüfungsgegenstand des Rechtsbeschwerdegerichts geht und andererseits von der Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung der Umfang der erforderlichen tatrichterli-chen Feststellungen abhängt.
2. Die vom unterbevollmächtigten Verteidiger der ersten Instanz in der Hauptverhand-lung in Abwesenheit des Betr. erklärte Beschränkung des Einspruchs auf den Rechts-folgenausspruch nach § 67 II OWiG ist unwirksam. In der nachträglichen Beschränkung des zunächst unbeschränkt eingelegten Einspruchs liegt eine teilweise Zurücknahme des Rechtsbehelfs, die durch den Verteidiger gem. § 67 I 2 OWiG i.V.m. § 302 II StPO nur mit ausdrücklicher Ermächtigung des Betr. erklärt werden konnte. Eine solche lag indes nicht vor.
a) Die nachträgliche Beschränkung des Einspruchs stellt eine teilweise Zurücknahme des Rechtsbehelfs dar (vgl. auch LR/Jesse StPO 26. Aufl. [2014] § 302 Rn. 44), weil hierdurch der Prüfungsumfang des Gerichts reduziert wird. Dem steht nicht entgegen, dass im Falle einer Revision deren Beschränkung auf bestimmte Beschwerdepunkte, die mit der Revisionsbegründung vorgenommen wird, nicht als Teilrücknahme in diesem Sinne, sondern lediglich als Konkretisierung des zunächst offen gebliebenen Anfech-tungsumfangs anzusehen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 13.06.1991 – 4 StR 105/91 = BGHSt 38, 4 = NStZ 1991, 501 = MDR 1991, 979 = BGHR StGB § 64 Ablehnung 4 = BGHR StPO § 302 II Beschränkung 2 = AnwBl. 1991, 599 = wistra 1991, 348 = NJW 1991, 3162 = StV 1992, 7; Urt. v. 23.10.1991 – 3 StR 321/91 = StV 1992, 10 = NStZ 1992, 126 = BGHR StGB § 24 I 1 Versuch, unbeendeter 25 = BGHR StGB § 46 I Kronzeuge 1 = BGHR StPO § 260 III Freispruch 3 = BGHR StPO § 302 I Konkretisierung 1 = MDR 1992, 393 = NJW 1992, 989 = JZ 1992, 536). Dieser Grundsatz, von dem dann eine Ausnahme gemacht wird, wenn die Beschränkung der Revision erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erfolgt (BGH, Urt. v. 18.07.2013 – 4 StR 100/13 = NStZ-RR 2013, 352 = BGHR StPO § 302 I Rücknahme 7), kann auf den Einspruch nicht übertragen werden. Denn er beruht allein auf der Besonderheit des Revisionsrechts, wonach der Bf. gem. § 344 I StPO die Erklärung abzugeben hat, inwieweit er das Urteil anfechten will (KG, Beschl. v. 19.02.1999 – 2 Ss 419/98 - 5 Ws (B) 717/98 [bei juris]). Dagegen wird durch den Einspruch, der nach der gesetzlichen Regelung gerade keiner Begründung bedarf, der Bußgeldbescheid in vollem Umfang angefochten, sofern er nicht bereits mit der Einlegung nach § 67 II OWiG auf einen bestimmten Beschwerde-punkt beschränkt ist (KG a.a.O.; i.E. ebenso für die Berufung OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.10.2010 – 2 Ss 618/10 = Justiz 2011, 104 = OLGSt StPO § 302 Nr. 10 und für den Einspruch gegen den Strafbefehl OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.06.2010 – 1 RVs 71/10 = NStZ 2010, 655 sowie LR/Jesse § 302 Rn. 44).
b) Die demnach gem. § 67 I 2 OWiG i.V.m. § 302 II StPO für die Wirksamkeit der Be-schränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch erforderliche ausdrückliche Ermächtigung durch den Betr. lag nicht vor.
aa) Aus den Vollmachtsurkunden, die für den Verteidiger der ersten Instanz sowie den Unterbevollmächtigten ausgestellt worden waren, ergibt sich eine solche Befugnis nicht. Ungeachtet dessen, dass eine in der schriftlichen Vollmachtsurkunde enthaltene Er-mächtigung nur dann ausreichend wäre, wenn die Vollmacht gerade zu dem Zweck der Einlegung des Rechtsbehelfs erteilt worden wäre (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 31.08.2016 – 2 StR 267/16 [bei juris] m.w.N.), ist in den vorgelegten Vollmachtsurkun-den ohnehin eine ausdrückliche Ermächtigung zur Rücknahme oder Beschränkung des Rechtsbehelfs gerade nicht aufgenommen.
bb) Da allerdings für die nach § 67 I 2 OWiG i.V.m. § 302 II StPO erforderliche aus-drückliche Ermächtigung, die im Zeitpunkt der Erklärung der Einspruchsbeschränkung vorgelegen haben muss, keine besondere Form vorgeschrieben ist und der Nachweis auch nachträglich, etwa durch eine anwaltliche Versicherung, erbracht werden kann (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 06.12.2016 – 4 StR 558/16 = NStZ-RR 2017, 185; 15.04.2015 – 1 StR 112/15 = NStZ-RR 2016, 24; 05.02,2014 – 1 StR 527/13 [bei juris]; Urt. v. 18.07.2013 – 4 StR 100/13 = NStZ-RR 2013, 352 = BGHR StPO § 302 I Rück-nahme 7), hat der Senat entsprechende Ermittlungen durchgeführt. Hiernach ist indes nicht davon auszugehen, dass der Betr. seine in erster Instanz für ihn tätigen Verteidi-ger ausdrücklich zur Beschränkung seines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid ermächtigt hatte. Der Hauptbevollmächtigte hat sich mit dem Hinweis, dass ihm weder das Sitzungsprotokoll noch das Urteil der ersten Instanz zur Verfügung stehen, „außer-stande gesehen“, die ihm gestellte Frage, ob er vom Betr. zur Beschränkung des Ein-spruchs ermächtigt war und ob er den Unterbevollmächtigten entsprechend ermächtigt hat, zu beantworten. Der Betr. hat erklärt, er habe seinem Verteidiger gegenüber zwar durchaus zum Ausdruck gebracht, dass sein „Hauptanliegen“ das Entfallen des Fahr-verbots sei, eine ausdrückliche Besprechung zur „prozessualen Vorgehensweise“ habe jedoch seiner Erinnerung nach nicht stattgefunden. Die Einholung einer Stellungnahme des Unterbevollmächtigten war bei dieser Sachlage nicht mehr geboten, zumal er seine Befugnis zur Rechtsmittelbeschränkung allenfalls vom Hauptbevollmächtigten ableiten konnte, dieser aber schon nicht über eine entsprechende Ermächtigung verfügte.


Einsender: RiOLG Dr. G.Gieg, Bamberg

Anmerkung:


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