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Entscheidungen

Zivilrecht

Fahrradfahrerunfall, Überholen, Beweislast, Hinweisbeschluss

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 26.02.2018 - 22 U 146/16

Leitsatz: 1. Stoßen zwei Fahrradfahrer bei einem Überholvorgang im gleichgerichteten Verkehr zusammen, trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der andere seine Pflichten verletzt hat.
2. Der Überholvorgang ist nur dann durch Schallzeichen einzuleiten, wenn dieser wegen der geringen Breit des Fahrwegs oder erkennbarer Unsicherheit des zu Überholenden besonders gefährlich erscheint.


Kammergericht 22. Zivilsenat
Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2018
22 U 146/16
22 U 146/16
Kammergericht
Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 22. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, am 26. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht, den Richter am Kammergericht und den Richter am Landgericht einstimmig beschlossen:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 19. Juli 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 43 O 44/16, auf seine Kosten durch einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu und zu den Gründen binnen eines Monats schriftlich Stellung zu nehmen.

Gründe:
I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingereicht und innerhalb der Frist nach § 520 Abs. 2 ZPO ausreichend begründet worden. Der Senat beabsichtigt gleichwohl, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil diese – wie er einstimmig meint – keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist. Im Einzelnen gilt:

II. Eine Berufung kann nach § 513 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung oder der Nichtanwendung einer Rechtsnorm beruht oder die nach § 529 ZPO der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Unter Anwendung dieses Maßstabs hat die Berufung des Klägers auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens keinen Erfolg.


III. Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schmerzensgeld, Krankenbehandlungskosten, Sachschäden und Verdienstausfall sowie Nebenforderungen in Höhe von zuletzt 16.825,52 EUR gerichtete und mit der Berufung weiter verfolgte Klage abgewiesen, weil es die Behauptung des Klägers nicht für erwiesen erachtet hat, dass die Beklagte beim Überholen den notwendigen Seitenabstand zu ihm als ebenfalls auf einem Rad Fahrenden nicht eingehalten hat. Die durch den Sturz des Klägers eingetretene Unterarmfraktur habe die Beklagte daher nicht verschuldet. Der Fahrradweg aus Bitumen habe eine Breite von 1,75 m gehabt, bis zum Bordstein habe sich noch ein kleingepflasterter Bereich angeschlossen, der eine Breite von 95 cm gehabt habe. Rechts neben dem Fahrradweg habe sich ein Grünstreifen befunden. Dann aber sei ausreichender Platz für ein Überholen mit einem Abstand von 1 m vorhanden gewesen. Ausreichende Anhaltspunkte für ein Unterschreiten des notwendigen Abstands ergäben sich allenfalls aus den Angaben des Klägers, die aber keinen Vorrang vor den plausiblen Erklärungen der Beklagten hätten. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Überholvorgang durch ein Klingeln vorzubereiten.

IV. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt hat, so dass weder ein Anspruch wegen der eingetretenen Körperverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB noch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 229 StGB in Betracht kommt.

1. Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, dass nicht feststehe, dass die Beklagte den Kläger unter Nichteinhaltung eines Abstands von einem Meter berührt habe und dass dies wegen der ihn treffenden Beweislast zu seinen Lasten geht, ist dies nicht zu beanstanden.

Der Senat ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Feststellungen des Erstgerichts gebunden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorgetragen werden. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit sind ein unrichtiges Beweismaß im Fall der Durchführung einer Beweisaufnahme, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche (vgl. BGH, Urt. v. 19. April 2005, VI ZR 175/04, juris Rdn. 9; Senat, Beschluss vom 30. November 2017 – 22 U 34/17 –, juris Rdn. 5; Senat, Beschluss vom 16. November 2017 – 22 U 24/17 –, juris Rdn. 5). Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGH, Urteil vom 08. Juni 2004 – VI ZR 230/03 –, BGHZ 159, 254-263, Rdn. 16; Urt. v. 18. Oktober 2005, VI ZR 270/04, juris); bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (BGH, Urt. vom 8. Juni 2004, VI ZR 230/03, BGHZ 159, 254, 258; Urteil vom 18. Oktober 2005 – VI ZR 270/04 –, BGHZ 164, 330-336, Rdn. 9). Ein solcher konkreter Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ist von der Berufung nicht aufgezeigt worden.

Unter Anwendung dieses Maßstabs greifen die von dem Kläger geltend gemachten Bedenken nicht durch. Es bedurfte auch nicht der Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Parteien. Die von dem Landgericht zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die Breite des Fahrradwegs, des Abstands zum Bordstein und des Vorhandenseins eines Grünstreifens werden vom Kläger nicht angegriffen. Sie ergeben sich letztlich auch aus den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 25. April 2016 eingereichten Lichtbildern, die dem Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin vom 5. Juli 2016 auch vorgelegt worden sind. Dann aber konnte das Landgericht davon ausgehen, dass die örtlichen Verhältnisse angesichts des gut ausgebauten Fahrradwegs ein Überholen durch die Beklagte ohne Behinderung des Klägers ermöglichten. Insoweit geht der Senat ebenso wie das Landgericht davon aus, dass hierfür in der vorliegenden Konstellation grundsätzlich ein Abstand zwischen den Fahrenden – nicht zwischen den Lenkern – von einem Meter ausreichend ist (vgl. dazu OLG Frankfurt, Urteil vom 29. November 1989, 17 U 129/88, NJW-RR 1990, 460). Insoweit muss der Überholende zwar berücksichtigen, dass Radfahrer regelmäßig keine eindeutig klare Fahrlinie haben (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Mai 2016, 9 U 115/15, juris Rdn. 20; OLG Hamm, Urteil vom 18. Dezember 2003, 6 U 105/03, juris Rdn. 11; zu Kraftfahrern: 12. Senat, Urteil vom 12. September 212 U 9590/00, juris Rdn. 42). Andererseits sind aber auch die im Verhältnis zu einem Überholen durch ein Kraftfahrzeug geringeren Geschwindigkeitsunterschiede, die Gleichwertigkeit der Fahrzeuge und die in der Regel geringeren Auswirkungen eines Zusammenpralls zu berücksichtigen. Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Landgerichts, es sei nicht erwiesen, dass die Beklagte diesen Abstand unterschritten habe, zeigt der Kläger nicht auf. Dass die Beklagte den Kläger beim Überholen berührt hat, weil sie zu nah an ihm vorbeigefahren ist, ist nicht deshalb anzunehmen, weil sie der Einstellung des gegen sie gerichteten Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 500 EUR zugestimmt hat. Das Strafgericht ist auf der Grundlage der Einstellung zwar davon ausgegangen, dass die Beklagte die Verletzung des Klägers fahrlässig (mit-) verursacht hat. Dies bindet die zuständigen Zivilgerichte aber nicht (vgl. BeckOK/Wendtland, ZPO, 27. Ed., § 149 Rdn. 5; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 149 Rdn. 1; § 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO a.F.). Eine Bindung wäre hier aber auch nicht gerechtfertigt, weil es zu einer Tatsachenfeststellung durch das Strafgericht gar nicht gekommen ist. Demensprechend kann auch die Tatsache, dass sich die Beklagte zur Zahlung des geforderten Geldbetrages gegen Einstellung des Verfahrens nach § 153a Abs. 2 ZPO eingelassen hat, nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden, wie das Landgericht zu Recht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG geltend macht (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. Dezember 1995 – 2 BvR 1732/95 –, juris Rdn. 11; Kammerbeschluss vom 16. Januar 1991 – 1 BvR 1326/90 –, juris Rdn. 19; Rettenmaier, NJW 2013, 123). Die Beklagte hat dies auch durchaus nachvollziehbar damit erklärt, dass sie die Durchführung eines Strafverfahrens wegen der damit verbundenen Belastungen gescheut habe. Dies lässt sich im Übrigen auch zwanglos damit in Einklang bringen, dass sie sich auf die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht vorbereitet hatte und eine schriftliche Erklärung vorlesen wollte. Auch dies spricht dafür, dass die unter ihrer Beteiligung im Zusammenhang mit dem Unfall am 11. November 2014 eingetretenen nicht unerheblichen Verletzungen des Klägers nicht spurlos an der Beklagten vorbei gegangen sind. Der von dem Kläger gezogene Schluss, die Beklagte habe sich für die Verhandlung mit Hilfe ihrer Prozessbevollmächtigten so präpariert, dass ihre Darstellung zu einer Klageabweisung habe führen müssen, ist durch nähere Tatsachen nicht belegt. Der Senat hält die Einschätzung des Landgerichts, dass die Beklagte ihre eigenen Wahrnehmungen geschildert hat, nicht nur für möglich, sondern unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts entsprechend dem Vorstehenden sogar für naheliegend.

Auch die weiteren Bedenken des Klägers rechtfertigen keine Zweifel an der Richtigkeit der landgerichtlichen Feststellungen. Die Behauptung, die Unfalldarstellung der Beklagten sei mit physikalischen Gesetzen nicht in Einklang zu bringen, greift nicht durch. Der Kläger geht zwar zu Recht davon aus, dass er den von der Beklagten behaupteten Schlenker wegen deren höherer Geschwindigkeit gemacht haben muss, bevor die Lenker auf gleich Höhe gewesen sind, weil es anderenfalls nicht zu dem behaupteten Verhaken der Lenker gekommen sein kann. Der hieraus gezogene Schluss, der Beklagten hätte es aus diesem Grund möglich gewesen sein müssen, nach links auszuweichen oder durch Bremsen ein Verhakeln zu verhindern, ist nicht zwingend. Dies gälte nur dann, wenn die Geschwindigkeitsunterschiede nicht erheblich gewesen wären und die Beklagte auch das Handeln des Klägers unmittelbar wahrgenommen hat. Weder das eine noch das andere steht fest oder lässt sich rekonstruieren. Auch die weitere Annahme, der von der Beklagten behauptete Schlenker habe nicht zu einem parallelen Verhakeln führen können, verkürzt, dass die Beklagte mit dem Verhakeln ein Einhaken auf Höhe des Handgelenks oder des Lenkers gemeint hat und dabei auch eine Berührung am Arm einbezogen hat, die jedenfalls dazu führt, dass die Fahrräder kürzere Zeit verbunden waren. Es führt jedenfalls nicht dazu, dass die Darstellung der Beklagten physikalischen Gesetzen zuwiderliefe. Bei den räumlichen Angaben der Beklagten handelt es sich erkennbar um Schätzungen, die regelmäßig mit Vorsicht zu genießen sind und auch nicht zutreffen müssen. Sie sind vom Landgericht als solche der Entscheidung nicht zugrunde gelegt worden. Schon aus diesem Grund kommt es auf den angebotenen Sachverständigenbeweis nicht an. Dieser ist aber auch – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – als erstmals mit der Berufung geltend gemachtes Angriffsmittel anzusehen, das nur unter den nicht vorliegenden Gründen des § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden könnte. Dass das Landgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht von Amts wegen erwogen hat, schadet insoweit nicht. Es fehlt nicht nur an der notwendigen Rüge nach § 534 ZPO, sondern an einem ausreichenden Tatsachenvortrag, der Anlass zu einer von der Behauptungslast abweichenden Einholung von Amts wegen durch das Gericht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO hätte sein können.


2. Die Entscheidung des Landgerichts unterliegt auch keinem Rechtsfehler. Zu Recht hat das Landgericht eine Verpflichtung zum Klingeln verneint. Eine entsprechende generelle Verpflichtung ergibt sich nicht aus dem Gesetz, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 StVO ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Nach § 5 Abs. 1 StVO ist links zu überholen. Dabei ist nach § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Radfahrern einzuhalten. Der Überholende muss sich weiter so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist und der Überholte nicht behindert wird. Dies alles gilt auch dann, wenn ein Radfahrer einen anderen Radfahrer überholen will, weil ihm das Überholen trotz der Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 1 StVO grundsätzlich erlaubt ist. Die Regelung § 2 Abs. 4 Satz 1 StVO betrifft nur den Fall, dass länger nebeneinander gefahren und gerade nicht überholt werden soll (vgl. Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl., § 2 Rdn. 55). Die beim Überholen zu beachtenden Pflichten setzen das vorherige Ankündigen des Überholens grundsätzlich nicht voraus. Selbst nach § 5 Abs. 6 StVO besteht keine Pflicht zur Ankündigung des Überholens durch Schallzeichen. Anderes kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn eine besondere Sachlage vorliegt. Eine solche Konstellation könnte gegeben sein, wenn der Überholvorgang wegen der geringen Straßenbreite besonders gefährlich ist oder der zu Überholende erkennbar unsicher ist. All dies ist hier aber nicht der Fall gewesen. Aus dem gleichen Grund scheidet auch eine Verpflichtung aus § 16 Abs. 1 StVO aus. Dann aber kann hier auch offen bleiben, ob sich eine etwaige Verletzung der Ankündigungspflicht überhaupt auf den Unfall ausgewirkt hat, nachdem der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung ausdrücklich erklärt hat, er habe sich nicht wegen des Überholens erschrocken, sondern wegen der Berührung.

V. Der Senat regt an, die Durchführung des Berufungsverfahrens zu überdenken. Eine Rücknahme führt zu einer Reduzierung der Gerichtsgebühren.


Einsender: VorsRiKG Dr. P. Müther, Berlin

Anmerkung: Nachgehend: Zurückweisungsbeschluss vom 9. April 2018
Die Entscheidung ist rechtskräftig.


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