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Entscheidungen

Gebühren

Verfahrensgebühr, Bemessung, Mittelgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Oldenburg, Beschl. v. 1 Ws 157/18 u. 158/18

Leitsatz: Zur Bemesssung der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr.


Oberlandesgericht
Oldenburg (Oldenburg)
1 Ws 157/18 u. 158/18

Beschluss

In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger: Rechtsanwalt pp.,
Nebenkläger: pp.,
- vertreten durch Rechtsanwalt Eswein-Bie!auskas, Osnabrück
hier: Beschwerde des Nebenklägers gegen die Kostenfestsetzung im Adhäsions- und Revisionsverfahren

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 4. April 2018 durch die unterzeichnenden Richter beschlossen:

Die sofortigen Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die
Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Oldenburg vom
23. Februar 2018,

1. durch den aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Oldenburg vom 14. Februar 2017 die von dem Nebenkläger an den Angeklagten zu erstattenden notwendigen Auslagen des Adhäsionsverfahrens auf 763,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. August 2017 festgesetzt worden sind,
2. durch den aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe vom 26. Juli 2017 (3 StR 295117) die von dem Nebenkläger an den Angeklagten zu erstattenden notwendigen Auslagen des Revisionsverfahrens auf 755,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. August 2017 festgesetzt worden sind, werden auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

Das Landgericht hat mit Urteil vom 14. Februar 2017 nach § 406 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. StPO von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen und zu Lasten des Beschwerdeführers als Adhäsionskläger eine Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 472a Abs. 2 StPO getroffen. Danach trägt der Beschwerdeführer als Adhäsionskläger die Kosten des Adhäsionsverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Der Angeklagte hat in seinem Antrag vom 29. August 2017 gemäß § 464b StPO die Festsetzung seiner notwendigen Auslagen für die anwaltliche Vertretung - im Adhäsionsverfahren vor dem Landgericht - ausgehend von einem Streitwert von 12.000,00 EUR und einer 2,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG - in Höhe von 642,00 EUR nebst Umsatzsteuer von 121 ,98 EUR sowie - im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof — ausgehend von der Mittelgebühr nach Nr. 4130 VV RVG — in Höhe von 615,00 EUR nebst Auslagenpauschale nach Nr. 7002 W RVG von 20,00 EUR und Umsatzsteuer von 120,65 EUR geltend gemacht.

Mit Beschlüssen vom 23. Februar 2018 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts den Kostenfestsetzungsanträgen entsprochen.
Dagegen richten sich die nach §§ 464b §. 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG zulässigen sofortigen Beschwerden.

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 23. Februar 2018 betreffend die Festsetzung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Adhäsionsverfahren vor dem Landgericht, die nicht näher begründet wurde, ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ohne Erfolg.

Auch die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 23. Februar 2018 betreffend die Festsetzung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren ist unbegründet. Der Nebenkläger hatte Revision gegen Urteil des Landgerichts eingelegt, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist. Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2017 hatte der Verteidiger beantragt, die Revision des Nebenklägers zu verwerfen, wodurch die Gebühr Nr. 4130 W
RVG entstanden ist (vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 23. A., Nr. 4130 VV. Angesichts des Umstandes, dass die Revision des Nebenklägers mit der Erhebung der Sachrüge begründet wurde und somit eine materiell-rechtliche Prüfung durch den Angeklagten sowohl möglich als auch erforderlich war, erscheint die vom Landgericht festgesetzte Mittelgebühr jedenfalls nicht unbillig i.§.v. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.


Einsender: RA Eswein-Bielauskas, Osnabrück

Anmerkung:


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