Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Gebühren

Vergütung, Pflichtverteidiger, Verjährung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Cottbus, Beschl. v. 16.11.2017 - 21 Kls 5/10

Leitsatz: Gemäß 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Frist für die Verjährung des Vergütungsanspruches des Pflichtverteidigers mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.


21 Kls 5/10
Landgericht Cottbus
Beschluss
In dem Kostenfestsetzungsverfahren,
hervorgegangen aus der Strafsache pp.
Verteidiger Rechtsanwalt
wegen Verstoßes gegen das BtMG

hier: Erinnerung des Rechtsanwaltes gegen den Kostenbeschluss des Landgerichts Cottbus - Rechtspfleger - vom 21. Mai 2015
Antragsteller und Erinnerungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt pp.
weiterer Beteiligter:
Bezirksrevisor bei dem Landgericht Cottbus,

hat das Landgericht Cottbus - 1. große Strafkammer durch die Richterin am Landgericht als Einzelrichterin gemäß § 66 Abs. 6 S. 1 GKG am 16. November 2017 beschlossen:

Die Erinnerung des Rechtsanwaltes vom 30. Juni 2015 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Cottbus vom 21. Mai 2015 - wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.
Das Landgericht Cottbus verhängte am 2. Dezember 2010 gegen pp. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen unter Freispruch im Übrigen eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 18. Juli 2011 - 5 StR 210/11 - nach 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 2. Dezember 2010 ist mithin seit dem 19. Juli 2011 rechtskräftig.

Der Verurteilte verbüßt diese Strafe derzeit in der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben. Das Strafzeitende ist auf den 18. Juni 2018 berechnet.

Die gegen beim Landgericht Cottbus geführte Hauptverhandlung erstreckte sich vom 19. Mai bis 2. Dezember 2010 an 23 Tagen. Vertreten wurde der ehemalige Angeklagte durch den von ihm gewählten Verteidiger Rechtsanwalt. Dieser hatte am 18. Dezember 2009, im Stadium der gegen seinen Mandanten geführten Ermittlungen, seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt (BI. 44 des Haftheftes). Daraufhin hat die damals zuständige Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Cottbus mit Beschluss vom selbigen Tage 84 Gs 102/09 - antragsgemäß die Pflichtverteidigerbestellung vorgenommen und den Beginn dieser auf den 1. Januar 2010 bestimmt (BI. 35, folgend auf BI. 19 des Haftheftes).

Mit Fax-Eingang am 30. Dezember 2014 hat der Antragsteller unter selbigem Datum die Festsetzung der ihm entstandenen Pflichtverteidigergebühren in Höhe von insgesamt 12.151,44 Euro beantragt (dem Blatt 1757 des Bandes VIII nachgeheftet).

Diesen Antrag hat der Rechtspfleger des Landgerichts Cottbus mit Beschluss vom 21. Mai 2015 - 21 KLS 5/10 - zurückgewiesen. Dies mit der Begründung, dass der vom Rechtsanwalt gestellte Kostenfestsetzungsantrag auf § 55 RVG gründet, dessen Pflichtverteidigerbestellung aber bislang nicht nachgewiesen sei (BI. 1767 Band VIII).

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. Juni 2015 den Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt. Zugleich hat er Rechtsanwalt pp. mit seiner Vertretung im Kostenfestsetzungsverfahren beauftragt (BI. 1774 Band VIII).

Rechtsanwalt pp. ersuchte unter dem 17. Juli 2015 um Akteneinsicht (BI. 1776 Band VIII). Die Akten wurden nach Einsichtnahme am 14. September 2015 an das Landgericht Cottbus zurückgereicht (BI. 1783 Band VIII).

Mit Fristablauf zur Stellungnahme, die nicht abgegeben wurde, hat das Landgericht Cottbus - Rechtspfleger - mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 die Erinnerung des Rechtsanwaltes vom 30. Juni 2015 gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 21. Mai 2015 nicht abgeholfen und die Sache der I. großen Strafkammer des Landgerichts Cottbus zur Entscheidung vorgelegt (BI. 1784 Band VIII).

Auf die alsdann von Rechtsanwalt pp. unter dem 23. Oktober 2015 abgegebene Stellungnahme, bei Gericht am 26. Oktober 2015 eingegangen (BI. 1785 ff. Band VIII), erfolgte seitens des Bezirksrevisors des Landgerichts Cottbus, dem nun - neben den Verfahrensakten - erstmals das Haftheft vorlag, eine Tiefenprüfung, die den Nachweis der Pflichtverteidigerbestellung des Rechtsanwaltes mit Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 18. Dezember 2009, enthalten auf Blatt 35, nachgeheftet dem Blatt 19 im Haftheft, erbrachte.

Mit Stellungnahme vom 8. April 2016 erhob der Bezirksrevisor nach nochmaliger Prüfung des Sachverhaltes nunmehr gegen den Vergütungsantrag des Rechtsanwaltes vom 30. Dezember 2014 mit Genehmigung des Präsidenten des Landgerichts Cottbus die Verjährungseinrede (BI. 1789 f. Band VIII). Diese begründete der Bezirksrevisor im Wesentlichen wie folgt:

„Mit Beschluss vom 18.12.2009 (BI. 35 in ) wurde Rechtsanwalt dem Beschuldigten tatsächlich als Pflichtverteidiger beigeordnet, sodass dieser dem Grunde nach einen Anspruch auf Pflichtverteidigervergütung hat.

Allerdings verjährt gemäß 195 BGB der Vergütungsanspruch des als Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwaltes gegen die Staatskasse binnen drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, 199 Abs. Nr. I BGB. Entstanden ist der Anspruch, sobald er erstmalig geltend gemacht werden kann. Dies ist grundsätzlich mit dem Eintritt der Fälligkeit der Fall (Palandt, BGB, 70. Aufl., 5199 Rn. 3). Nach 8 Abs. 1 RVG wird die Vergütung des Rechtsanwaltes fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Das erstinstanzliche Verfahren war mit Erlass der Entscheidung vom 02.12.2010 beendet. Damit war gemäß 8 Abs. 1 RVG auch die Vergütung des Pflichtverteidigers fällig. Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß $ 195 BGB für die Geltendmachung der Vergütung begann gemäß 199 Abs. I Nr. I BGB am 01.01.2011 und endete mit dem 31.12.2013. Der Vergütungsantrag ging erst am 30.12.2014 und damit nach Ablauf der Frist beim Gericht ein. ES ist nicht ersichtlich und durch den Rechtsanwalt nicht dargetan, welche objektiven Gründe der rechtzeitigen Geltendmachung der Vergütung entgegengestanden haben.

Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat Rechtsanwalt pp. der Verjährung widersprochen und angemerkt, dass die dreijährige Verjährungsfrist nach Maßgabe der ab dem 19. Juli 2011 eingetretenen Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 20. Dezember 2010 erst ab dem 1. Januar 2012 zu laufen beginne und somit am 31. Dezember 2015 endete, weshalb der am 30. Dezember 2014 gestellte Kostenfestsetzungsantrag nicht verfristet sei. Er verweise insoweit auf die Rechtsprechung (vgl. zuletzt OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. April 2016 - 1 ARs 9/16, Pkt. 11. 3.)

Der Bezirksrevisor hielt hierauf unter dem 19. Dezember 2016 an seiner erhobenen Verjährungseinrede fest, Er führte ergänzend an, dass zwar der Lauf der Verjährungsfrist gemäß 8 Abs. 2 §. 1, 2 RVG gehemmt sei, solange das Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Insoweit sei aber zu beachten, dass diese Vorschrift nicht den Lauf bzw. den Beginn der Verjährungsfrist hindert, sondern lediglich deren Ablauf hemmt. Die Verjährung beginne nach Wegfall der Hemmung also nicht erneut, sondern der Zeitraum der Hemmung werde bei der Verjährungsfrist lediglich nicht eingerechnet (Schneider/Wolf, RVG, 5. Aufl., Rn. 126 zu 8).

Dies bedeute im vorliegenden Fall deshalb gerade nicht, dass sich der Beginn der Verjährungsfrist auf den 1. Januar 2012 hinausschöbe. Vielmehr verlängere sich gemäß § 209 BGB die Verjährungsfrist in konkreter Berechnung der Hemmungszeit (Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., Rn. 66 zu § 8). Somit verlängere sich der Lauf der am 1. Januar 2011 begonnenen Verjährungsfrist um den Zeitraum der Hemmung, sodass die dreijährige Verjährungsfrist infolge der Hemmung taggenau ab dem 20. Juli 2011 „weiter lief“ und mit dem 19. Juli 2014 endete. Damit sei der am 31. Dezember 2014 eingegangene Kostenfestsetzungsantrag in jedem Fall verspätet gewesen (BI. 1803 Band VIII).

Dieser Rechtsauffassung des Bezirksrevisors hat Rechtsanwalt pp. unter dem 12. Februar 2017 widersprochen und insbesondere auf die von ihn bereits zitierte Rechtsprechung sowie auf den Beschluss des 1. Strafsenats des Kammergerichtes vom 15. April 2015 - 1 ARS 22/14 -verwiesen.

II.
Die Erinnerung ist gemäß § 56 Abs. 1 RVG zulässig und statthaft. Über sie entscheidet gemäß § 56 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 8 §. 1 RVG der Einzelrichter.

In der Sache bleibt die Erinnerung des Antragstellers ohne Erfolg.

Der vom Antragsteller mit Kostenfestsetzungsantrag vom 30. Dezember 2014 gestellte Antrag auf Vergütung der ihm im Strafverfahren entstandenen Pflichtverteidigergebühren nach § 55 RVG ist verjährt. Die Kammer tritt insoweit der Rechtsauffassung des Bezirksrevisors bei.

Nach 8 Abs. I RVG wird die Vergütung des Pflichtverteidigers für seine Tätigkeit in der ersten Instanz mit Abschluss dieser ersten Instanz fällig. Zum Abschluss gelangte diese vorliegend mit Verkündung des Urteils des Landgerichts Cottbus am 2. Dezember 2010.

Die Rechtskraft des Urteils braucht - für die Fälligkeit der Vergütung der Pflichtverteidigergebühren - nicht vorliegen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., Rn. 11 zu § 8 RVG).

Gemäß 199 Abs. 1 Nr. I BGB beginnt die Frist des Vergütungsanspruches des Pflichtverteidigers mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Mit Ende des erstinstanzlichen Verfahrens am 2. Dezember 2010 begann somit die in 195 BGB geregelte dreijährige Verjährungsfrist am 1. Januar 2011. Die ab diesem Zeitpunkt laufende Verjährung war gemäß 8 Abs. 2 §. 1, 2 RVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gehemmt. Davon ausgehend, dass die Rechtskraft des Urteils seit dem 19. Juli 2011 besteht, setzte sich die dreijährige Verjährungsfrist ab dem 20. Juli 2011 fort und endete somit am 19. Juli 2014.

Nach alledem hat der Verteidiger seinen am 31. Dezember 2014 bei Gericht eingegangenen Kostenfestsetzungsantrag verspätet gestellt, da erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erhoben.

Soweit sich der Antragsteller bezüglich der von ihm vertretenen Rechtsauffassung auf die Entscheidungen des KG Berlin und des OLG Braunschweig beruft, beziehen sich diese im Gegensatz zum vorliegenden Fail - auf die Frage der Verjährung des Anspruches auf Pauschvergütung. Beide Entscheidungen gehen explizit auf die Besonderheiten der Pauschvergütung ein und arbeiten die Unterschiede zur regulären Pflichtverteidigervergütung heraus. Die dortigen Überlegungen zur Frage der Verjährung des Anspruches auf Pauschvergütung sind gerade nicht auf die Pflichtverteidigervergütung übertragbar.

Im Gegensatz zu der der Höhe nach feststehenden Pflichtverteidigervergütung kann die Pauschvergütung erst nach Abschluss des Verfahrens und nicht schon mit Erlass des erstinstanzlichen Urteils oder Beendigung des Rechtszuges erfolgen. Denn von der für das gesamte Verfahren zustehenden Pauschgebühr werden auch solche Leistungen erfasst, die der Rechtsanwalt erst nach den in 8 Abs. 1 §. 2 RVG genannten Fälligkeitszeitpunkten erbracht hat; die hierfür entstehende Vergütung kann naturgemäß erst danach fällig werden. Daher sind für die Prüfung, ob und in welcher Höhe dem Rechtsanwalt eine Pauschgebühr zusteht, in einer Gesamtschau sämtliche Tätigkeiten des Verteidigers in allen Verfahrensabschnitten zu berücksichtigen. Ist der Anspruch aus § 51 RVG im Zeitpunkt der Fälligkeit einzelner gesetzlicher Gebühren jedoch noch gar nicht entstanden, verbietet sich auch in Bezug auf den Verjährungsbeginn eine Gleichbehandlung mit den gesetzlichen Regelgebühren (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. April 2016 - I ARS 9/16). Erst wenn in dieser Weise festgestellt ist, dass dem Antragsteller überhaupt ein Pauschgebührenanspruch zusteht, tritt dieser an die Stelle des Anspruches auf die gesetzlichen Gebühren.

Diese Unterschiede führen zu einer unterschiedlichen Beurteilung des Zeitpunktes des Verjährungsbeginns, weil der Zeitpunkt des Beginns der Verjährung aus Gründen der Rechtsicherheit von vornherein feststehen muss und nicht von dem ungewissen Ergebnis einer (nachträglichen) Prüfung abhängen darf, ob schon mit Beendigung des ersten Rechtszuges eine Pauschvergütung verdient war oder erst später infolge weiterer entfalteter anwaltlicher Tätigkeit entstanden ist. Aus diesem Grund stellt das KG Berlin ausdrücklich fest, dass der Anspruch aus § 51 RVG hinsichtlich des Verjährungsbeginns nicht mit dem Anspruch des Pflichtverteidigers nach § 55 RVG gleichbehandelt werden darf (NStZ-RR 2015, 296).

Im vorliegenden Fall geht es aber allein um den Anspruch des Pflichtverteidigers auf seine Regelvergütung, die mit Abschluss der ersten Instanz fällig wird, ohne dass es auf die Rechtskraft der Entscheidung ankommt.

Der Kostenfestsetzungsantrag vom 30. Dezember 2014 ist vor diesem Hintergrund im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen worden. Die hiergegen erhobene Erinnerung war deshalb ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus 56 Abs. 2 §. 3 RVG.


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".