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Entscheidungen

Zivilrecht

Unfallschadenregulierung, Vorschaden, Abrechnung auf Gutachtenbasis

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Urt. v. 10.07.2017 - 22 U 79/16

Leitsatz: Rechnet ein Geschädigter einen Vorschaden auf Gutachtenbasis ab, kommt eine Abrechnung auf Gutachtenbasis wegen eines im gleichen Bereich liegenden Neuschadens nur dann in Betracht, wenn eine sach- und fachgerechte Reparatur des Vorschadens dargelegt und ggfls. bewiesen wird. Ein Abweichen des Reparaturweges von dem Vorschadensgutachten – hier: Instandsetzung statt Austausch von Teilen – deutet auf eine nicht sach- und fachgerechte Reparatur hin.


Kammergericht, 22. Zivilsenat
Urteil vom 10. Juli 2017
22 U 79/16

Kammergericht

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit pp.

hat der 22. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 10.07.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht, die Richterin am Kammergericht und den Richter am Amtsgericht

für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. April 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 44 O 157/15, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 2. März 2017 ausgeführt hat, hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt, dass der von ihm geltend gemachte Sachschaden bei dem Unfall vom 24. November 2014 entstanden und der aus dem Gutachten des Sachverständigen pp. vom 26. November 2014 ersichtliche Reparaturaufwand erforderlich ist.

Liegen Vorschäden in dem durch den Unfall betroffenen Schadenbereich vor, muss der Geschädigte darlegen und beweisen, dass diese Vorschäden zum Zeitpunkt des Unfalls sach- und fachgerecht beseitigt worden sind (vgl. dazu Senat, Urteil vom 27. August 2015, 22 U 152/14, juris Rdn. 38 mwN; Burmann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., § 249 BGB Rdn. 87; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 12 StVG Rdn. 6). Denn nur dann wäre ihm der aus einem Reparaturgutachten, das von einer Beschädigung eines vollständig intakten Autos ausgeht, ersichtliche Schaden entstanden. So liegt der Fall hier. Das zur Grundlage der geltend gemachten Ansprüche mit der Klageschrift vom 9. Juni 2015 eingereichte Gutachten des Sachverständigen pp. vom 25. November 2014 geht davon aus, dass die aus dem Unfall am 26. Mai 2013 stammenden Schäden sach- und fachgerecht beseitigt worden sind. Davon kann aber nicht ausgegangen werden.

Insoweit ist unstreitig und wird auch von dem Sachverständigen pp. bestätigt, dass die Reparatur nicht entsprechend seinem Gutachten vom 27. Mai 2013 durchgeführt worden ist. So sind etwa die Längsträgerendstücke, der linke Kofferraumboden und die Parksensoren nicht ausgetauscht, sondern instandgesetzt worden. Soweit der Kläger unter Berufung auf den Sachverständigen pp. nunmehr behauptet, die Instandsetzung sei ebenso sach- und fachgerecht, setzt er sich in Widerspruch mit dem Gutachten vom 27. Mai 2013. Dort heißt es ausdrücklich, dass der vorgegebene Reparaturweg die kostengünstigste Instandsetzung unter wirtschaftlich vertretbaren Gesichtspunkten und technischen Voraussetzungen sei. Dann hätte für eine sach- und fachgerechte Reparatur der Austausch der genannten Teile zu erfolgen gehabt. Der Kläger macht insoweit zwar zu Recht geltend, der genaue Reparaturweg könne durch ihn frei gewählt werden. Aus dem der Abrechnung zugrunde zu legende Sachverständigengutachten muss sich aber der Reparaturweg ergeben, der sach- und fachgerecht und am günstigsten ist. Insoweit ist aber, worauf der Kläger mit der Ladungsverfügung vom 23. Mai 2017 auch hingewiesen worden ist, davon auszugehen, dass eine Reparatur von Teilen zwar länger dauert, im Ergebnis aber wesentlich billiger ist, als der Austausch der betreffenden Teile. Dass dies hier ausnahmsweise nicht der Fall ist, hat der Kläger nicht behauptet. Danach kann von einer sach- und fachgerechten Reparatur trotz der abweichenden Erklärungen des Sachverständigen pp. in dem Schreiben vom 28. März 2017 nicht ausgegangen werden. Dass das Gutachten vom 27. Mai 2013 falsch ist, hat der Kläger nicht behauptet.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen in dem Hinweisbeschluss vom 2. März 2017 Bezug genommen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO. Die Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, weil es an den Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO fehlt. Dass der Geschädigte darlegen und beweisen muss, dass ein Vorschaden sach- und fachgerecht beseitigt worden ist, wenn er auf der Grundlage eines Gutachtens abrechnen will, das von einem intakten Fahrzeug ausgeht, entspricht der Rechtsprechung (vgl. Senat, Urteil vom 27. August 2015, 22 U 152/14, juris Rdn. 38 mwN, die Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH war erfolglos). Die Anwendung dieses Grundsatzes auf den vorliegenden Fall stellt eine Einzelfallanwendung dar.


Einsender: VorsRiKG Dr. P. Müther, Berlin

Anmerkung:


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