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Entscheidungen

Gebühren

Richterliche Vernehmung, Haftprüfung, Pflichtverteidiger, Terminsvertreter

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Magdeburg, Beschl. v. 19.03.2018 - 25 Qs 14/18

Leitsatz: Der für einen Haftprüfungstermin gemäß § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO anstelle des Pflichtverteidigers beigeordnete Rechtsanwalt ist nicht nur Terminsvertreter i.e.S., sondern ihm stehen auch Grundgebühr und Verfahrensgebühr zu.


Landgericht Magdeburg
5. Große Strafkammer
25 Qs 841 Js 85821/17 (14/18)
Beschluss

In der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung hier: Beschwerde des Rechtsanwalts G gegen Kostenansatz
hat die 5. Große Strafkammer des Landgerichts Magdeburg durch die unterzeichnenden Richter am 19. März 2018 beschlossen:

Das Verfahren wird gem. §§ 33 Abs. 8 Satz 2, 56 Abs. 2 Satz 1 RVG auf die Kammer übertragen.

Auf die Beschwerde des Verteidigers Rechtsanwalt G. wird der Beschluss des Amtsgerichts — Rechtspflegerin — Halberstadt vom 17. Januar 2018 (Az. 3
Gs 841 Js 85821/14 - 536/17) insoweit aufgehoben,

als Grund- und Verfahrensgebühr gemäß Nummern 4101 und 4105 VV-RVG sowie die Auslagenpauschale nach Nummer 7022 VVR-VG zuzüglich der jeweils darauf entfallenden Umsatzsteuer abgesetzt wurden.

Es werden dem Verteidiger Rechtsanwalt G. aus der Landeskasse zu erstattende weitere Gebühren und Auslagen in Höhe von 443,87 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden jedoch nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 RVG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen.

Gründe:

Der am 22. November 2017 festgenommene Beschuldigte wurde am 23. November 2017 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Halberstadt vom selben Tage (Az 3 Gs 536/17) wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Untersuchungshaft genommen.

Dieser Haftbefehl wurde ihm ebenfalls am 23. November 2017 durch das Amtsgericht Halberstadt verkündet. Der Beschuldigte beantragte im Rahmen dieses Haftbefehlsverkündungstermins, ihm Rechtsanwalt F. als Verteidiger beizuordnen.


Dem entsprach das Amtsgericht Halberstadt noch am selben Tage und ordnete dem Beschuldigten Rechtsanwalt F. gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO als notwendigen Verteidiger bei, da gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft vollstreckt werde.

Am 6. Dezember 2017 beantragte Rechtsanwalt F. für den Beschuldigten die Durchführung einer mündlichen Haftprüfung und schlug als Termin Montag, den 18. Dezember 2017, ab 14.30 Uhr vor.

Daraufhin setzte das Amtsgericht Halberstadt ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Verteidiger einen Termin zur Haftprüfung auf Mittwoch, 20. Dezember 2017, um 10.00 Uhr fest.

Am 13. Dezember 2017 beantragte Rechtsanwalt F. die Aufhebung des anberaumten Haftprüfungstermins und schlug vor, den Termin in der Terminstunde von 10.00 Uhr auf 13.00 Uhr zu verschieben. Für den Fall, dass an dem bereits anberaumten Termin auch hinsichtlich der Terminstunde festgehalten werde, benannte er Rechtsanwalt G aus Halberstadt und beantragte, dem Beschuldigten Rechtsanwalt Gj als Pflichtverteidiger gemäß § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO beizuordnen. Dieser werde für den Fall seiner Beiordnung das Wahlmandat niederlegen.

Am 13. Dezember 2017 teilte das Amtsgericht Halberstadt Rechtsanwalt F. mit, dass der Termin vom 20. Dezember 2017 aufgrund bereits anberaumter Hauptverhandlungstermine nicht verschoben werden könne.

Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts F. vom 15. Dezember 2017, über den Beiordnungsantrag vom 13. Dezember 2017 zu entscheiden, bestellte das Amtsgericht Halberstadt am 19. Dezember 2017 Rechtsanwalt G. als notwendigen Verteidiger für den Haftprüfungstermin, da gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft vollstreckt werde, §§ 140 Abs. 1 Nr. 4, 141 Abs. 3 Satz 4 StPO. Zugleich beschloss es, den bisher bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt F. für diesen Termin als Verteidiger zu entpflichten.

Im Rahmen des Haftprüfungsantrags vom 20. Dezember 2017, dem eine vorherige Akteneinsicht durch Rechtsanwalt G. vorangegangen war, beantragte dieser die Aufhebung bzw. die Außervollzugsetzung des Haftbefehls und teilte mit, dass sich der Mandant zum dringenden Tatverdacht nicht äußern werde, jedoch der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht bestehe. Ausweislich des Protokolls über den Haftprüfungstermin tätigte Rechtsanwalt G. weitere Ausführungen zum Bestehen des Haftgrundes.

Daraufhin beschloss das Amtsgericht Halberstadt am 20. Dezember 2017 — noch im Rahmen des Haftprüfungstermins — den Haftbefehl des Amtsgerichts Halberstadt vom 23. November 2017 zwar aufrechtzuerhalten, dessen Vollzug jedoch auszusetzen und erteilte dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen. Daraufhin wurde der Beschuldigte aus der Haft entlassen.

Am 2. Januar 2018 beantragte Rechtsanwalt G. Gebühren und Auslagen i. H. v. 641 € festzusetzen. Im Einzelnen machte er
eine Grundgebühr mit Zuschlag gemäß VV-RVG 4101 i. H. v. 192 €
eine Verfahrensgebühr mit Zuschlag gemäß Nr. 4105 VV-RVG 161,00 €
eine Terminsgebühr mit Zuschlag gemäß VV-RVG 4103 i. H. v. 66,00 € sowie
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Pauschale 20,00 € gemäß Nr. 7002 VV-RVG - i. H. v. geltend,
mithin 539,00 €
zuzüglich Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV-RVG i. H. v. 102,41 € mithin
insgesamt 641, 41 €.

Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Halberstadt setzte am 17. Januar 2018 die dem Verteidiger, Rechtsanwalt G aus der Landeskasse zu zahlende Pflichtverteidigervergütung auf lediglich 197,54 € fest. Sie setzte die Grundgebühr gemäß Nr. 4101 VV-RVG, die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4105 VV-RVG sowie die Auslagenpauschale i. H. v. Nr. 7002 VV„RVG zuzüglich der jeweils hierauf entfallenden Umsatzsteuer ab. Zur Begründung wird ausgeführt, dass Rechtsanwalt G. dem Beschuldigten lediglich aufgrund der Verhinderung des originären Pflichtverteidigers und nur für die Vertretung im Haftprüfungstermin beigeordnet worden sei. Daher seien ihm aus der Landeskasse nur die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die Rechtsanwalt F für die Teilnahme am Haftprüfungstermin entstanden wären, was mit einer Entscheidung des OLG Oldenburg belegt wird. Die Festsetzung erschöpfe sich mithin in der Terminsgebühr Nr. 4103 VVRVG und der hierauf entfallenden Umsatzsteuer.

Gegen diese Absetzung wendet sich Rechtsanwalt G mit seiner Erinnerung vom 22. Januar 2018.

Es wird ausgeführt, dass es unrichtig sei, dass die Beiordnung seiner Person lediglich für die Vertretung im Haftprüfungstermin erfolgt sei. Er sei vielmehr als "voller" Verteidiger beigeordnet worden, weshalb auch alle mit dem Festsetzungsantrag vom 2. Januar 2018 beantragten Gebühren und Auslagen entstanden und damit festzusetzen seien. Hinsichtlich der weiteren Begründung der Erinnerung wird auf BI. 37, 38 d. A. Bezug genommen.

Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Halberstadt half der Erinnerung des Rechtsanwalts G nicht ab, da seine Bestellung lediglich für den Haftprüfungstermin am 20. Dezember 2017 erfolgt sei. Daher bestehe kein weiterer Vergütungsanspruch.

Daraufhin hat der zuständige Richter beim Amtsgericht Halberstadt die Erinnerung des Rechtsanwalts Gl am 25. Januar 2018 als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht hat sich den Ausführungen der Rechtspflegerin angeschlossen.

Gegen diesen ihm am 31. Januar 2018 zugestellten Beschluss wendet sich der Verteidiger,
Rechtsanwalt G' mit seiner Beschwerde vom 2. Februar 2018, eingegangen beim Amtsgericht Halberstadt am 5. Februar 2018, zu deren Begründung auf die Ausführungen in seinen Schriftsätzen vom 22. Januar 2018 verwiesen wird. Der Wortlaut des § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO sei eindeutig, als nicht ein Terminvertreter, sondern ein Verteidiger beigeordnet werde.

Das Amtsgericht Halberstadt hat der Beschwerde am 6. Februar 2018 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Magdeburg hat am 15. Februar 2018 zu der Beschwerde dahingehend Stellung genommen, dass diese unbegründet sei und sie, die Bezirksrevisorin, namens der Landeskasse deren Zurückweisung beantrage. Es entstehe für den "vertretungsweisen" Rechtsanwalt nur die Terminsgebühr, aber keine Grundgebühr, keine Verfahrensgebühr und keine Postpauschale, was mit diversen Entscheidungen von Gerichten im Zeitraum von 2007 bis 2018 belegt wird.

Il.

Die gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist in der Sache auch begründet.

Zu Recht hat der für den Haftprüfungstermin vor dem Amtsgericht Halberstadt am 20. Dezember 2017 bestellte Rechtsanwalt G eine Grundgebühr mit Zuschlag gemäß § 4101 VV-RVG i. H. v. 192,00 €, eine Verfahrensgebühr mit Zuschlag gemäß Nr. 4105 W-RVG i. H. v. 161 € sowie eine Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG i. H. v. 20,00 € zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 W-RVG, mithin insgesamt 641 ,41 €, geltend gemacht. Die Ausführungen sowohl des Amtsgerichts Halberstadt als auch der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Magdeburg überzeugen die Kammer nicht. Zwar ist es zutreffend, dass ein sogenannter "Terminsvertreter" im Rahmen eines Hauptverhandlungstermins für den Fall, dass der eigentliche originäre Verteidiger verhindert ist, lediglich die Terminsgebühr i. §. d. Nummern 4114, 4115 W-RVG geltend machen kann, nicht aber eine Grundgebühr sowie eine Verfahrensgebühr sowie eine Postpauschale (so auch Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom d. Januar 2018, Az. 1 Ws (s) 394/17).

Die Dinge liegen jedoch hier gänzlich anders.

So bietet sich dem Terminsvertreter im Rahmen eines Hauptverhandlungstermins allenfalls ein beschränkter Prozessstoff, für dessen Bewältigung es gerade keiner eingehenden Einarbeitung in die Sache bedarf. Essentielle Dinge werden in solchen lediglich mit einem Terminsvertreter besetzten Hauptverhandlungstermin in der Regel nicht erörtert.

Anders verhält es sich jedoch im Rahmen eines Haftprüfungstermins, wie er am 20. Dezember 2017 durch Rechtsanwalt G' wahrgenommen wurde:

Im Rahmen dieses Haftprüfungstermins geht es um ein essentielles Gut des Beschuldigten, nämlich seine Freiheit. Der für diesen Haftprüfungstermin gemäß § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO beigeordnete Verteidiger muss den gesamten Akteninhalt beherrschen, um Stellung nehmen zu können sowohl zum Bestehen eines dringenden Tatverdachtes gegen den Mandanten als auch zum Vorliegen eines Haftgrundes. Zwar war hier der Prozessstoff zum Zeitpunkt des Haftprüfungstermins noch überschaubar, jedoch kann dies auch gänzlich anders gestaltet sein. In jedem Fall ist von dem im Rahmen des Haftprüfungstermins, der eine richterliche Vernehmung i. §. v. § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO darstellt, eine nicht nur punktuell vorhandene Aktenkenntnis, sondern vielmehr vollständige Einarbeitung in die Sache vonnöten. Deshalb erscheint es verfehlt und unangemessen, für die Durchführung eines Haftprüfungstermins lediglich eine Terminsgebühr anzusetzen. Vielmehr ist es allein sachgerecht, dem für diesen Haftprüfungstermin beigeordneten Verteidiger die vollen Gebühren, wie sie originäre Verteidiger beanspruchen könnten, zuzubilligen. Zwar ist dem Beschwerdeführer, Rechtsanwalt G nicht darin zuzustimmen, dass er als "Vollverteidiger" bestellt wurde, da der Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt gerade explizit die Beiordnung lediglich für den Haftprüfungstermin vorsah, ebenso wie die Entpflichtung des eigentlichen Verteidigers, Rechtsanwalt F' nur für diesen Termin. Mithin sollte Rechtsanwalt G. exklusiv für die Durchführung des Haftprüfungstermins bestellt werden, so dass danach sein Beiordnungsverhältnis erneut erlöschen sollte. Gleichwohl ändert dies nichts an den oben getätigten Ausführungen.

Soweit dies eine Missbrauchsmöglichkeit eröffnet, ist das Gericht künftig gehalten zu vermeiden, einen anderen als den ursprünglich bestellten Verteidiger für den Haftprüfungstermin beizuordnen. Da es sich in Haftsachen für den Beschuldigten um einschneidende Maßnahmen handelt, ist dem Wunsch des Beschuldigten, einen Verteidiger zum Zwecke seiner ordnungsgemäßen Verteidigung bei sich zu wissen, in der Regel zu entsprechen. Soweit jedoch ein Haftprüfungstermin mit dem originär bestellten Verteidiger nicht möglich sein sollte, ist die Auslösung aller Gebührentatbestände wie für den originären Verteidiger hinzunehmen.

Nach alledem hatte die Beschwerde des Verteidigers Rechtsanwalt G im vollen Umfange Erfolg, weshalb weitere 443,87 € aus der Landeskasse zu seinen Gunsten festzusetzen waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 9 RVG.


Einsender: RA J. Glaser, Halberstadt

Anmerkung:


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