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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, nachträgliche Beiordnung, Waffengleichheit

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Essen, Beschl. v. 09.03.2018 - 64 Qs 51/17

Leitsatz: Zur verneinten nachträglichen Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach Wegfall des Beiordnungsgrundes Waffengleichheit


Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.

Verteidiger:

hat die XXIV. große Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Essen auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 03.11.2017- Az: 60 LS 119/17 - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, den Richter am Landgericht und den Richter am Landgericht am 09.03.2018 beschlossen:

Die Beschwerde wird verworfen.

Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen (§ 74 JGG).

Gründe:

Mit Anklageschrift vom 20.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer, dem Mitangeklagten B. und dem weiteren Mitangeklagten H., der sich aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Essen vom 18.07.2017 seit diesem Tag in Haft befand und welchem gem. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, zur Last gelegt, gemeinschaftlich versucht zu haben, anderen fremde bewegliche Sachen in der Absicht wegzunehmen, sich die Sachen rechtswidrig zuzueignen, wobei sie zur Ausführung der Tat versuchten, in eine Wohnung einzubrechen.

Konkret wurde dem Beschwerdeführer und den Mitangeklagten vorgeworfen, gemäß einem gemeinsamen Tatplan am 18.07.2017 gegen 02:07 Uhr versucht zu haben, in die Wohnung des Zeugen pp. einzubrechen, um aus der Wohnung mitnehmenswerte Gegenstände zu entwenden, wozu sie sich unter einem Vorwand von einem Nachbarn die Hauseingangstür öffnen lassen, sich sodann zur Wohnungstür des Zeugen B. begeben und dort das unterste Brett der Wohnungstür abgehebelt haben sollen. Sodann sollen sie, nachdem sie von dem Zeugen C., der aufgrund der Geräuschentwicklung auf die Tat aufmerksam geworden sein soll, angesprochen worden sein sollen, geflüchtet sein.

Mit Schriftsatz vom 20.07.2017 bestellte sich Rechtsanwalt W. für den Beschwerdeführer und beantragte, nachdem das Verfahren gegen den Beschwerdeführer und die. weiteren Mitangeklagten mit Beschluss vom 16.08.207 eröffnet und zur Hauptverhandlung zugelassen worden war, mit Schriftsatz vom 04.10.2017, dem Beschwerdeführer als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. Zur Begründung heißt es, dass ein Fall notwendiger Verteidigung angesichts der Vorbelastungen des Beschwerdeführers gegeben sei, sowie, dass der Grundsatz der Waffengleichheit die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gebiete, nachdem dem Mitangeklagten H. ebenfalls ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden sei.

Mit Beschluss vom 03.11.2017 wies das Amtsgericht Essen — Jugendschöffengericht — den Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger zurück und führte zur Begründung aus, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung der in § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 StPO genannten Gründe nicht vorliege. Auch aus sonstigen Gründen erscheine die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht geboten, da die vorgeworfene Tat nicht so schwerwiegend sei und die Sach- und Rechtslage nicht so schwierig. Zudem sei der Angeklagte geständig, sodass die Hauptverhandlung keine besonderen Schwierigkeiten erwarten lasse. Auch die zu erwartenden Rechtsfolgen seien nicht so schwerwiegend. Eine Notwendigkeit zur Bestellung eines Pflichtverteidigers ergebe sich schließlich auch nicht aus der Tatsache, dass dem in Haft befindlichen Mitangeklagten gem. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ein Pflichtverteidiger bestellt worden sei, zumal im vorliegenden Fall aufgrund des Aussageverhaltens bei der Polizei davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer hinreichend in der Lage sei, sich selbst zu verteidigen.

Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 07.11.2017 „Beschwerde ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Grundsatz der Waffengleichheit gebiete eine Beiordnung, nachdem dem Mitangeklagten H. eine Pflichtverteidigerin beigeordnet worden sei, zumal auch weitere Umstände hinzuträten. So sei zu berücksichtigen, dass beide Angeklagte wegen derselben Tat angeklagt seien und sich vor Gericht bislang nicht zur Sache geäußert hätten, weshalb es in der Hauptverhandlung auch um die Frage der jeweiligen Tatbeteiligung gehen werde, mit der Folge der Möglichkeit wechselseitiger Belastung. In einem solchen Fall widerstreitender Interessen sei ein Angeklagter, der im Gegensatz zu weiteren Angeklagten nicht verteidigt sei, benachteiligt. Hinzu komme, dass das Verfahren vor dem Jugendschöffengericht geführt werde und daher grundsätzlich auch die Möglichkeit der Verhängung einer Jugendstrafe bestehe. Zudem sei bei mehreren verteidigten jugendlichen Angeklagten nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

Mit Verfügung vom 07.11.2017 half das Amtsgericht Essen — Jugendschöffengericht - der Beschwerde nicht ab und übersandte die Akten der hiesigen Kammer zur Entscheidung über die Beschwerde.

Nach Mitteilung der Vorsitzenden der hiesigen Kammer, dass eine Entscheidung über die Beschwerde noch am 07.11.2017 nicht möglich sei, wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer und den weiteren, nicht in Haft befindlichen Angeklagten B. mit Beschluss des Amtsgerichts Essen — Jugendschöffengericht — vom 07.11.2017 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung abgetrennt, nachdem Hauptverhandlungstermin bereits für den 08.11.2017 anberaumt war. Mit Urteil vom 08.11.2017 wurde der vormals Mitangeklagte H. wegen Diebstahls in 2 Fällen zu einer Einheits-Jugendstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Akten wurden der Kammer zur Entscheidung über. die Beschwerde in der Folgezeit sodann erneut übersandt.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung gem. §§ 68 JGG, 140 Abs. 2 StPO liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht vor. Nach diesen Vorschriften ist dann ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

Vorliegend ist der Beschwerdeführer in seiner Verteidigungsfähigkeit dadurch, dass dem vormals Mitangeklagten H., dessen Verfahren zwischenzeitlich abgetrennt worden ist, ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist, nicht in einem solchen Maße beschränkt, dass ihm ein Verteidiger beizuordnen wäre.

Im Einzelnen:

l. Die Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers folgt — entgegen der Sichtweise der Beschwerde — nicht daraus, dass gegen den Beschwerdeführer und die vormaligen Mitangeklagten Anklage vor dem Jugendschöffengericht erhoben worden ist.

Zwar kommt nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 JGG i.V.m. § 140 Abs. 2 StPO eine Pflichtverteidigerbestellung insbesondere auch dann in Betracht, wenn eine solche wegen der Schwere der Tat geboten erscheint. Diese „Schwere der Tat" beurteilt sich aber maßgeblich nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, wobei sich eine Pflichtverteidigerbestellung in der Regel erst bei einer Straferwartung von etwa neun Monaten Jugend- oder Freiheitsstrafe als notwendig erweist.

Dass der Angeklagte vorliegend eine solche Jugend- oder Freiheitsstrafe zu erwarten hätte, ist — auch unter Berücksichtigung der im Bundeszentralregisterauszug vom 19.07.2017 enthaltenen 2 Voreintragungen - jedoch nicht zu erwarten, zumal das Amtsgericht bereits im Beschluss vom 03.1 1.2017 darauf hingewiesen hat, dass die vom Beschwerdeführer zu erwartenden Rechtsfolgen nicht so schwerwiegend seien.

2. Die Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers folgt auch nicht daraus, dass dem vormals Mitangeklagten H. gem.. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ein Pflichtverteidiger bestellt worden ist.

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass in der Rechtsprechung umstritten ist, ob es in Konstellationen, in denen ein Mitangeklagter verteidigt ist, der Grundsatz des fairen Verfahrens und das Prinzip der Waffengleichheit gebieten, auch den weiteren Angeklagten einen Pflichtverteidiger zu bestellen (vgl. zum Streitstand etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.11.2012 — 4aWs 151/12 m.w.N.).

Die Kammer teilt die — insbesondere auch in der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass ein allgemeiner Grundsatz dahingehend, dass einem Angeklagten ein Pflichtverteidiger nur deswegen beizuordnen ist, weil auch der Mitangeklagte einen Verteidiger hat, nicht existiert. Vielmehr ist in jedem Einzelfall anhand einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände gesondert zu prüfen, ob aus Gründen der Waffengleichheit und / oder des fairen Verfahrens die Beiordnung eines Pflichtverteidigers geboten ist (vgl. hierzu etwa OLG Köln, Beschluss vom 20.06.2012 - 2 Ws 466/12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.11.2012 — 4a Ws 151/12; OLG Hamburg, Beschluss vom 30.01.2013 - 3 Ws 5/13).

Im vorliegenden Fall führt die vorzunehmende Würdigung der zu berücksichtigenden Gesamtumstände dazu, dass dem Beschwerdeführer nach Abtrennung der Verfahren kein Pflichtverteidigerbeizuordnen ist.

Vor Abtrennung der Verfahren stellte sich die Sachlage zwar anders dar.

Dabei war — worauf die Beschwerde zutreffend hinweist insbesondere zu berücksichtigen, dass in Konstellationen, in denen mehrere Angeklagte wegen derselben Tat angeklagt sind, die Möglichkeit besteht, dass sich die Angeklagten gegenseitig für die Tatbegehung verantwortlich machen, weshalb in derartigen Konstellationen ein nicht verteidigter Angeklagter einem verteidigten Angeklagten gegenüber. benachteiligt ist, zumal der verteidigte Mitangeklagte über seinen Verteidiger jederzeit Akteneinsicht erhalten und seine Verteidigung am Akteninhalt ausrichten kann, was dem nicht verteidigten Angeklagten nicht möglich ist. Es ist daher anerkannt, dass es in derartigen Konstellationen nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens geboten sein kann, dem nicht verteidigten Angeklagten einen Pflichtverteidiger beizuordnen, um dessen Fähigkeit, sich zu verteidigen und auf etwaige belastende Angaben des verteidigten Mitangeklagten angemessen reagieren zu können, sicherzustellen (vgl. etwa LG Verden, Beschluss vom 04.03.2014 - 1 Qs 36/14; LG Itzehoe, Beschluss vom "2.01.2012 - 1 Qs 3/12 sowie i.E. auch OLG Hamburg, Beschluss vom 30.01.2013 3 Ws 5/13; OLG Köln, Beschluss vom 20.06.2012 — 2 Ws 466/12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.11.2012 - 4a Ws 151/12).

Der Beschwerdeführer und der vormals Mitangeklagte H. haben in ihren Beschuldigtenvernehmungen bei der Polizei divergierende Angaben zu den jeweiligen Tatbeteiligungen, insbesondere auch bei dem gewaltsamen Versuch, die Wohnungstür zu öffnen, gemacht und angegeben, jeweils selbst vor dem Haus gewartet zu haben, mithin für sich selbst jeweils reklamiert, lediglich vor dem Haus „Schmiere gestanden" zu haben. Der Mitangeklagte B. hat den Tatvorwurf in Gänze abgestritten.

In Anbetracht dieser sich widersprechenden Einlassungen war es nach den Grundsätzen der Waffengleichheit und des fairen Verfahrens zwar zur Zeit des Antrages auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers vom 04.10.2017 geboten, dem Beschwerdeführer ebenfalls einen Pflichtverteidiger zu bestellen, um sicherzustellen, dass dieser auf etwaige, nach Aktenlage zu erwartende, belastende Angaben des verteidigten vormals Mitangeklagten H. angemessen reagieren kann.

Diese Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist jedoch dadurch entfallen, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer und den (bislang nicht verteidigten) Mitangeklagten B. zwischenzeitlich zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung abgetrennt worden ist. Allein der Umstand, dass der ehemalige Mitangeklagte H. nunmehr ggf. in der Hauptverhandlung des Beschwerdeführers als Zeuge seine damalige Einlassung als Angeklagte wiederholen könnte, führt nicht dazu, dass der Beschwerdeführer benachteiligt ist und ihm deswegen - ein Pflichtverteidiger beizuordnen wäre.

Nach allgemeinen Grundsätzen ist maßgeblich für die Frage, ob die Voraussetzungen für die Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers vorliegen, der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Denn die Bestellung eines Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Angeklagten und. seines Verteidigers, sondern verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Angeklagte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist. Die Abtrennung der Verfahren durch das Amtsgericht stellt sich auch als. sachgerecht und dem Beschleunigungsgrundsatz entsprechend dar, da der damalige Mitangeklagte sich in Untersuchungshaft befand und eine Entscheidung über die Beschwerde nicht mehr vor dem angesetzten Hauptverhandlungstermin am 08.11.2018 ergehen konnte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.


Einsender: RA Wieser, 45130 Essen

Anmerkung:


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