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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Trunkenheitsfahrt, Ausländer,

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Montabaur, Beschl. v. 12.03.2018 - 12 Ds 2020 Js 51899/17

Leitsatz:


Amtsgericht Montabaur
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.

wegen §§ 316 Abs. 1, 69a, 52 StGB, 21 Abs. 1 StVG Trunkenheit im Verkehr

hat das Amtsgericht Montabaur durch den Richter am Amtsgericht - als der ständige Vertreter des Direktors - am 12.03.2018 beschlossen:

Dem Angeklagten wird gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1, 3. Alt. StPO i. V. m. §§ 141 Abs. 4, 142 StPO Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger bestellt.

Gründe:

Einer Pflichtverteidigung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO bedarf es zwar nicht, wenn die Behinderung in der Verteidigung des Angeklagten allein auf sprachlichen Defiziten beruht und diese bei in tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen durch die Beiordnung eines -für den Angeklagten unentgeltlichen (§ 187 GVG) - Dolmetschers vollständig ausgeglichen werden kann.

Die Verteidigung hat allerdings nachvollziehbar weitergehende Umstände angeführt, die den Angeklagten bei unzureichenden Sprachkenntnissen in seiner Verteidigungsfähigkeit behindern und durch einen Dolmetscher nicht völlig ausgeglichen werden können (Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 60. Auflage, § 140 Rn. 30a m. w. N.). So sind die anfänglichen polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen auch unter Würdigung der Sprachdefizite des Angeklagten schon dort - ggf. wegen Alkoholeinfluss des Angeklagten mit weiteren zu berücksichtigenden Erwägungen - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu hinterfragen. Eine sachgerechte Verteidigung des Angeklagten allein durch die gerichtliche Hinzuziehung eines Dolmetschers ist dabei nicht sicher gewährleistet. Dem Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger war stattzugeben.


Einsender: RA T. Scheffler, Bad Kreuznach

Anmerkung: Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei einem Ausländer.


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