Gericht / Entscheidungsdatum: AG St. Ingbert, Beschl. v. 07.02.2018 - 11 OWi 27/18
Leitsatz: Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht in die Rohmessdaten der gegenständlichen Messung. Einsicht ist jedoch am Verwahrungsort zu nehmen.
Amtsgericht St. Ingbert
Beschluss
11 OWi 27/18
In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht - OWI-Sachen - St. Ingbert durch am 07.02.2018 beschlossen:
Wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 02.10.2017 betreffend Akteneinsicht, hier: Falldatei der gesamten Messserie gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsamts des Saarlandes Zentrale Bußgeldbehörde kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet und war daher als solcher nach § 62 OWiG zurückzuweisen.
Messfotos, Messprotokoll Eichschein und Geräteakte befinden sich in der Akte, so dass der Antrag insofern ins Leere geht, Stammkarte und Schulungshinweise mittlerweile auch.
Ein Anspruch auf Überlassung der Messdaten der gesamten Messserie besteht nicht (vergl. OLG Frankfurt, B. vom 26.08.2016, Az 2 Ss-OWi 589/16, OLG Düsseldorf, B. vom 22.07.2015, Az IV-2 RBs 63/15).
Es besteht zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht in die Rohmessdaten der gegenständlichen Messung (vergl. OLG des Saarlandes, B. vom 24.02.2016), jedoch nur am Verwahrungsort (Verwaltungsbehörde, Ordnungsamt, Polizeidienststelle) und nicht auf Herausgabe dieser Daten mit Token/Geräteschlüssel (vergl. OLG Bamberg, B. vom 04.04.2016, Az 3 Ss OWi 1444/15, OLG Oldenburg, B. vom 13.03.2017, Az 2 ss (OWi) 40/17, OLG Frankfurt, B. vom 11.08.2016, Az 2 ss OWi 562/16).
Die Kostenentscheidung folgt aus den SS 62 Abs. 2 OWiG, 473 Abs. 1 StPO
Diese Entscheidung ist nach § 62 Abs. 2 OWiG nicht anfechtbar.
St. Ingbert, 07.02.2018
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