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Entscheidungen

OWi

Einsicht, Messunterlagen, Bußgeldverfahren, Rechtsmittel

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Hannover, Beschl. v. 07.03.2018 - 48 Qs 16/18

Leitsatz: Die Ablehnung der Einsicht in Messunterlagen durch das Gericht im gerichtlichen Verfahren ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar.


Beschluss
In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat die Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts Hannover auf die Beschwerde des Betroffenen vom 23.01.2018, bei Gericht eingegangen am 24.01.2018, gegen die Verfügung des Amtsgerichts Hannover vom 16.01.2018 (Az.: 2.37 OWi 43/17), durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht und die Richterinnen am Landgericht am 07.03.2018 beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.
Der Betroffene legte gegen einen ihn betreffenden Bußgeldbescheid wegen Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage rechtzeitig Einspruch ein. In einem Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Hannover am 20.12.2017 beantragte der Verteidiger des Betroffenen, die folgenden Unterlagen/Daten beizuziehen und das Verfahren auszusetzen, damit sie durch einen Sachverständigen geprüft werden können:
- die unverschlüsselten Messdaten der Messserie des dem Bußgeldbescheid zugrundeliegenden Rotlichtverstoßes vom 06.04.2017 bis 13.04.2017 Borsumer Straße/ Am Großmarkt Richtung Deisterkreisel im ski-Format, hilfsweise die Falldatei von der Messung des Betroffenen im sdi-Format
- ID-Nr. des Messeinschubs (gemäß Informationsmenü des Messgeräts) Kalibrierfotos im sdi-Format
- Nachweis über Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät gemäß § 31 MessEG.

Das Amtsgericht Hannover setzte die Hauptverhandlung daraufhin aus. Mit Verfügung vom 16.01.2018 lehnte es die beantragte Beiziehung der Unterlagen und Daten ab und regte an, der Betroffene möge in der nächsten Sitzung einen Beweisantrag stellen. Zur Begründung verwies es auf die Gründe eines Beschluss des Amtsgerichts Hannover (Az.: 222 OWi 312/17), mit dem dieses während des Verwaltungsverfahrens bereits am 21.09.2017 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen abgelehnt hatte, nachdem die Verwaltungsbehörde die Übersendung der genannten Unterlagen und Daten versagt hatte.

Gegen diese Verfügung vom 16.01.2018 wendet sich der Betroffene mit seiner am 24.01.2018 beim Amtsgericht Hannover eingegangenen Beschwerde.

Das Amtsgericht Hannover hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Staatsanwaltschaft Hannover hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.
Die Beschwerde ist bereits unzulässig.

Der Zulässigkeit der Beschwerde gegen die unterbliebene Beiziehung der Unterlagen und Daten steht § 305 S 1 StPO entgegen (vgl. OLG Frankfurt a.a.O; OLG Naumburg, Beschluss v. 29.09.2009 - 1 Ws 602/09, NStZ-RR 2010, 151 m.w.N., OLG Hamm, Beschluss v. 05.08.2004 - 2 Ws 200/04, NStZ 2005, 226; Landgericht Lüneburg, Beschluss v. 27.11.2015, Az.: 26 Qs 271/15; a.A.: KK StPO/Laufhütte/Willnow, 7. Auflage 2013, § 147' Rn 28; LG Trier, Beschluss v. 14.09.2017 - 1 Qs 46/17 -, juris).

Nach § 305 Abs. 1 StPO unterliegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht der Beschwerde. Entsprechend des Gesetzeszwecks, Verfahrensverzögerungen zu verhindern, gilt dies auch für Verfügungen des Vorsitzenden, die im Bußgeldverfahren nach gerichtlicher Anhängigkeit getroffen werden, wenn se der Urteilsvorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Prüfung unterliegen und vom Revisionsgericht unter bestimmten Voraussetzungen überprüft werden können (vgl. Meyer-Goßner/Meyer-Goßner, 60. Auflage 2017, § 305 Rn. 1). So liegt der Fall bei der hier ergangenen Entscheidung.

Bei dem Antrag auf Beiziehung der Unterlagen handelt es sich faktisch — wie auch der Verteidiger des Betroffenen in seinem Antrag selbst ausgeführt hat — um einen Antrag auf Akteneinsicht. Die Akteneinsicht gewährleistet den Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren, dient vornehmlich der Vorbereitung und/oder Begründung von Beweisanträgen bzw. Beweisanregungen in der laufenden Hauptverhandlng und soll eine effektive Verteidigung ermöglichen (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 27.2.2003 — 3 Ws 234/03, BeckRS 2003, 30309455). Da die Gewährleistung dieser grundlegenden Prozessrechte vorrangige Aufgabe jeden Gerichts ist, muss diese Entscheidung durch das erkennende Gericht vor der Urteilsfällung erneut auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die Verletzung der Prozessgrundrechte aus Art. 103 Abs. 1 GG und des Rechts auf ein faires Verfahren wird zudem — unter bestimmten Voraussetzungen — auch durch den Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG geschützt Jede diese Rechte tangierende Entscheidung des Vorsitzenden nach Eröffnung der Hauptverfahrens oder auch in laufender Hauptverhandlung steht mithin in engem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung und kann geeignet sein, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei den hier in Frage stehenden Unterlagen überhaupt um Aktenbestandteile handelt. Überdies bezweckt der Antrag des Verteidigers im vorliegenden Fall letztlich eine Einflussnahme auf den Umfang der Beweisaufnahme, sodass die den Antrag ablehnende Entscheidung des erkennenden Gerichts auch bereits aus diesem Grund in innerem Zusammenhang mit der Urteilsfällung steht und damit nicht beschwerdefähig i.§.d. § 305 Abs. 1 StPO ist.

Ob und inwieweit sich aus § 147 StPO tatsächlich ein Anspruch auf Beiziehung jedweder Unterlagen ergibt, denen nach Einschätzung der Verteidigung unmittelbare oder auch nur entfernte potentielle Beweisbedeutung zukommen könnte, bedarf daher im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs. I StPO.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 310 Abs. 2 StPO).


Einsender: RA A. Ritter, Laatzen

Anmerkung:


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