Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dortmund, Beschl. v. 16.01.2018 - 729 OWi 2/18 [b]
Leitsatz: Erschöpfen sich die dokumentierten Vollstreckungsversuche darin, dass in anderen Angelegenheiten 3 Monate vor Zustellung des nun zu vollstreckenden Bußgeldbescheides die Feststellung "Schuldner nicht angetroffen" getroffen wurde, so erscheint bei einer nur zu vollstreckenden Geldbuße von 20 Euro eine Ermessensentscheidung des Gerichtes, durch die Erzwingungshaft nach § 96 OWiG angeord-net wird, nicht geboten und wäre auch unverhältnismäßig.
729 OWi 2/18 [b]
Amtsgericht Dortmund
Beschluss
In dem Erzwingungshaftverfahren
gegen pp.
Der Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft wird zurückgewiesen, weil Vollstreckungsversuche seitens der Verwaltungsbehörde bislang nicht unternommen worden sind und die Anordnung von Erzwingungshaft aus diesem Grund unverhältnismäßig wäre. Die dokumentierten letzten Vollstreckungsversuche fanden in anderen Angele-genheiten im März, Juni und Juli und damit (zuletzt) 3 Monate vor Zustellung des nun zu vollstreckenden Bußgeldbescheides statt, wobei sich diese Vollstreckungshandlungen in der Feststellung "Schuldner nicht angetroffen" erschöpften. Vor die-sem Hintergrund erscheint bei einer nur zu vollstreckenden Geldbuße von 20 Euro eine Ermessensentscheidung des Gerichtes, durch die Erzwingungshaft nach § 96 OWiG angeordnet wird, nicht geboten.
Dortmund, 16.01.2018
Amtsgericht
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