Gericht / Entscheidungsdatum: AG Plauen, Beschl. v. 22.03.2018 - 7 OWi 440 Js 18243/16
Leitsatz: Im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ist bei der Bemessung der Rahmengebühr die Mittelgebühr zugrunde zu legen.
Amtsgericht Plauen
Abteilung für Strafsachen
Aktenzeichen: 7 OWi 440 Js 18243/16
KOSTENFESTSETZUNGSBESCHLUSS
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
Verteidiger
Rechtsanwalt
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
ergeht am 22.03.2018 nachfolgende Entscheidung:
Die von der Staatskasse an den Verteidiger pp. aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts Plauen vom 22.01.2018 sowie der Abtretungserklärung vom 26.01.2017 zu erstattenden Kosten werden antragsgemäß festgesetzt auf
764,58 EUR in Worten: siebenhundertvierundsechzig 58/100 EUR
Gründe:
Die Landesdirektion Sachsen hat gegen den Betroffenen am 15.03.2016 einenBußgeldbescheid erlassen, durch welchen dieser eine Geldbuße von 120,00 EUR nebst 28,50 Gebühren/Auslagen der Bußgeldstelle zu zahlen hat und die Eintragung eines Punktes in das Verkehrszentralregister angeordnet wurde. Gegen diesen Bescheid hat Herr Rechtsanwalt pp. Einspruch eingelegt. Das daraufhin anhängige gerichtliche Verfahren wurde mit Beschluss vom 22.01.2018 eingestellt. Die Kosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 26.01.2018 zugrunde.
Zu diesem Antrag wurde die Vertreterin der Staatskasse gehört Sie gab mit Schreiben vom 28.02.2018 dazu Ihre Stellungnahme ab. Zu dieser Stellungnahme wurde Herr Rechtsanwalt Peter Schlegel gehört. Im Ergebnis verblieb er bei seinem ursprünglichen Antrag und bat um antragsgemäße Festsetzung.
Konkret werden die folgenden Gebühren und Auslagen geltend gemacht
1. VV-Nr. 5100 RVG iHv. 100,00 EUR
2. VV-Nr. 5103 iHv. 160,00 EUR
3. VV-Nr. 5109 RVG iHv. 160,00 EUR
4. VV-Nr. 5115, 5109 iHV. 160,00 EUR
5. VV-Nr. 7002 RVG iHv. 40,00 EUR
6. VV-Nr. 7000 Nr. 1 NOG iHv. 10,50 EUR
7. KV-Nr. 9003 GKG iHv. 12,00 EUR
8. VV-Nr. 7008 12,08 EUR
Gesamtbetrag: 764, 58 EUR
Im Hinblick auf die Gebühren und Auslagen Nr. 4 - Nr. 7 hat die Vertreterin der Staatskasse zu dem Antrag des Herrn Rechtanwalt pp. keine Einwände. Solche werden auch durch das Gericht nicht gesehen. Insoweit kann antragsgemäße Entscheidung.
Bei den Nr. 1 - Nr. 3 weichen die durch den Antragsteller geltend gemachten Beträge von denen, welche die Bezirksrevisorin für erstattungsfähig erachtet, ab.
Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigen Ermessen.
Bei den infrage stehenden Gebühren macht der Antragsteller stets die Mittelgebühr geltend.
Die Bezirksrevisorin führt unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Landgerichts Zwickau vom 07.10.2008 (Az. 2 Qs 308/08) und vom 13.10.2008 (k. 2 Qs 321/07) aus, dass sich in einfach gelagerten Fällen der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Gebührenrahmens bewegt.
Abweichungen davon sind im Einzelfall denkbar, werden im vorliegenden Fall jedoch nicht gesehen.
Der Antragsteller hingegen bezieht sich auf eine Entscheidung des LG Chemnitz vom 09.06.2016 (Az. 2 Qs 76/16). Der dort verhandelte Fall (80,00 EUR Geldbuße, 1 Punkt im Verkehrszentralregister) ist mit dem hier vorliegenden Fall vergleichbar. Das Landgericht Chemnitz sieht grundsätzlich in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren die Rahmenmittelgebühr als Ausgangspunkt for die Bemessung der Gebühr.
Von diesem Standpunkt ausgehend wird sodann geprüft gebührenerhöhende oder - vermindernde Tatsachen ein Abweichen von der Mittelgebühr rechtfertigen bzw. erforderlich machen.
Das LG hat in seiner Entscheidung einen durchschnittlichen Fall angenommen und im Ergebnis die Mittelgebühr für erstattungsfähig befunden.
Das Gericht schließt sich der Ansicht des Antragstellers an. Diese deckt sich mit der Ansicht, welche größtenteils die Literatur zu diesem Streitpunkt vertritt (m.w.N. Gerold/Schmidt RVG, 22. Auflage 2015, Rn. 20,21 zu Einl. 5 VV; Burhoff RVG, 2. Aufl., 2007, Rn. 39 -41 zu Vorb. 5). Demgemäß sind straßenverkehrsrechtliche Bußgeldsachen gerade nicht pauschal von geringer/unterdurchschnittlicher Bedeutung, sondern können aufgrund der umfangreichen und zum Teil schwierigen, obergerichtlichen Rechtsprechung durchaus als kompliziert angesehen werden (aaO).
Im Ergebnis hält das Gericht im vorliegenden Verfahren die Mittelgebühr der o.g. Gebührentatbeständen der VV-Nr. 5100, 5103, 5109 RVG für angemessen und damit für erstattungsfähig.
Eine insgesamt antragsgemäße Festsetzung des von dem Antragsteller geforderten Betrages über 764,58 EUR kann daher erfolgen.
Einsender: RA P. Schlegel, Greiz
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