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Entscheidungen

Gebühren

Pauschgebühr, Unzumutbarkeit, Schwurgerichtsverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamburg, Beschl. v. 20.03.2018 - 5 S AR 7/18

Leitsatz: Zur (verneinten) Bewilligung einer Pauschgebühr in einem Schwurgerichtsverfahren


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT
5. Strafsenat
Beschluss
5 S AR 7/18

In der Strafsache
gegen pp.
hier: pp.
betreffend den Antrag der Rechtsanwältin,

hat der 5. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg am 20. März 2018 durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, Richter am Oberlandesgericht, Richter am Oberlandesgericht beschlossen:

Der Antrag von Rechtsanwältin pp., ihr für ihre Tätigkeit als Pflichtverteidigerin der Angeklagten pp. an Stelle der gesetzlichen Regelgebühren gemäß § 51 RVG eine Pauschgebühr zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

I.
Die Antragstellerin war in dieser Strafsache zunächst seit dem 17. Dezember 2014 als Wahlverteidigerin tätig, ehe sie am 01. Juni 2015 zur Pflichtverteidigerin bestellt wurde.

Das Verfahren richtete sich gegen drei Angeklagte. In der 55-seitigen Anklage vom 20. März 2015 sind insgesamt acht Tathandlungen aufgeführt. Der Mandantin der Antragstellerin wurde eine gemeinsame Beteiligung mit den anderen beiden Angeklagten an fünf dieser Tathandlungen vorgeworfen. Zentraler Tatvorwurf war dabei ein Raubmord zum Nachteil einer Rentnerin (Fall 4 der Anklage). Die Fälle 5. bis 8. betrafen vollendete bzw. versuchte Geldabhebungen mittels der erbeuteten EC- bzw. Kreditkarte des Tatopfers. Die Verfahrensakte nebst Beiakten umfasste zu Beginn der Hauptverhandlung ca. 5.500 Blatt und an deren Ende weitere 3.500 Blatt.

Die Hauptverhandlung dauerte 117 Tage. Sie wurde in der Zeit vom 24. Juni 2015 bis zum 30. Juni 2017 durchgeführt. Dabei gestaltete sich die Dauer der jeweiligen Hauptverhandlungstage wie folgt:
An 29 Tagen zwischen 6-7 Stunden,
an 16 Tagen zwischen 5-6 Stunden,
an 4 Tagen zwischen 4-5 Stunden,
an 9 Tagen zwischen 3-4 Stunden,
an 30 Tagen zwischen 2-3 Stunden,
an 17 Tagen zwischen 1-2 Stunden und
an 12 Tagen weniger als eine Stunde.

Die Antragstellerin nahm an 114 Tagen der Hauptverhandlung teil. Es wurden ca. 70 Zeugen und 5 Sachverständige vernommen. Die Mandantin war durchgehend in Untersuchungshaft. Hier wurde sie von der Antragstellerin während des gesamten Verfahrens ca. 70 Mal besucht.

Das Protokoll enthält 398 Anlagen, die u.a. neben Beweisanträgen auch zahlreiche Widersprüche, Erklärungen und fünfzehn Befangenheitsanträge zum Gegenstand haben. Die Antragstellerin selbst hat 55 Anträge bzw. Erklärungen und Widersprüche zu Protokoll gereicht. Im Übrigen hat sie sich überwiegend den Anträgen der Verteidiger der anderen Angeklagten angeschlossen.

Im Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft wurde für die Angeklagte die Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe beantragt. Am 6. Juni 2017 hielt die Antragstellerin ab 12.40 Uhr den Schlussvortrag und beantragte, dass ihre Mandantin lediglich wegen Computerbetruges verurteilt wird. Diesem Vortrag schloss sich das Plädoyer des Verteidigers eines anderen Angeklagten an. Die Sitzung war an diesem Tag um 16.15 Uhr beendet.

Die Angeklagte pp. wurde wegen Raubes mit Todesfolge, wegen Computerbetruges in zwei Fällen und wegen versuchten Computerbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Das Urteil umfasst 111 Seiten.

Die Pflichtverteidigergebühren ohne Auslagen und Mehrwertsteuer betragen 69.216,€. Die Antragstellerin begehrt durch den vorliegenden Antrag zumindest weitere 54.356,50 €.

Die Kostenprüfungsbeamtin hat die Ablehnung einer Pauschvergütung angeregt.

II.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr liegen nicht vor.

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt in Strafsachen auf Antrag eine Pauschgebühr für das gesamte Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte zu bewilligen, wenn die gesetzlichen Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Damit soll der Ausnahmecharakter bei der Bewilligung einer Pauschgebühr zum Ausdruck gebracht werden (vgl. Hartung in Praxiskommentar zum RVG, § 51 Rn. 9). Die Vorschrift soll verhindern, dass der Verteidiger im Verhältnis zu seiner Vergütung unzumutbar belastet wird. Die sonst maßgebliche Gebühr muss unzumutbar sein, also augenfällig unzureichend und unbillig. Diese Situation tritt keineswegs schon bei jeder Strafsache ein, deren Umfang oder Schwierigkeit das Normale übersteigt. Sie soll eben nur eine unzumutbare Benachteiligung verhindern (vgl. zum Ganzen Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl. 2017, § 51 RVG Rn. 2 m.w.N.).

Das Bundesverfassungsgericht (in NStZ-RR 2007, 359 f.) hat die für den Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers maßgebenden Grundsätze unter anderem wie folgt beschrieben:

„Die Bestellung zum Pflichtverteidiger ist eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken. Sinn der Pflichtverteidigung ist es nicht, dem Anwalt zu seinem eigenen Nutzen und Vorteil eine zusätzliche Gelegenheit beruflicher Betätigung zu verschaffen. Ihr Zweck besteht ausschließlich darin, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (BVerfGE 39, 238 [241 f.] = NJW 1975, 1015; BVerfGE 68, 237 [253 f.] = NJW 1985, 727). Angesichts der umfassenden Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers für die Wahrnehmung dieser im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe hat der Gesetzgeber die Pflichtverteidigung nicht als eine vergütungsfrei zu erbringende Ehrenpflicht angesehen, sondern den Pflichtverteidiger honoriert. Dass sein Vergütungsanspruch unter den als angemessen geltenden Rahmengebühren des Wahlverteidigers liegt, ist durch einen vom Gesetzgeber im Sinne des Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich, der auch das Interesse an einer Einschränkung des Kostenrisikos berücksichtigt, gerechtfertigt, sofern die Grenze der Zumutbarkeit für den Pflichtverteidiger gewahrt ist (BVerfGE 68, 237 [253 ff.] = NJW 1985, 727). In Strafsachen, die die Arbeitskraft des Pflichtverteidigers für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch nehmen, gewinnt die Höhe des Entgelts für den Pflichtverteidiger existenzielle Bedeutung. Für solche besonderen Fallkonstellationen gebietet das Grundrecht des Pflichtverteidigers auf freie Berufsausübung eine Regelung, die sicherstellt, dass ihm die Verteidigung kein unzumutbares Opfer abverlangt (vgl. BVerfGE 68, 237 [255] = NJW 1985, 727). Dieses Ziel stellt § 51 RVG sicher (Beschl v. 23.8.2005 - 2 BvR 896/05 - Juris; v. 1.2.2005 - 2 BvR 2456/04 - Juris; OLG Frankfurt a.M., NJW 2006, 457)."

Gemessen an diesen Grundsätzen war die durch § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG in den Blick genommene besondere Fallkonstellation in vorliegendem Fall zur Überzeugung des Senats nicht gegeben.

Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Gesetzgeber den Gebührenrahmen für Schwurgerichtssachen gegenüber anderen landgerichtlichen Strafverfahren erheblich höher angesetzt hat und damit dem Umfang und der Schwierigkeit dieser Verfahren bereits bei den Regelgebühren in erheblichem Umfang Rechnung getragen hat. So beträgt die Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den allgemeinen Strafsachen vor dem Landgericht, in denen sich der Mandant in Haft befindet, gemäß Nr. 4115 des Vergütungsverzeichnis (VV) 312,- €, bei Schwurgerichtssachen gemäß Nr. 4121 VV 517,- €. Dauert der Verhandlungstag länger als 5 Stunden, beträgt die zusätzliche Gebühr statt 128,- € (Nr. 4116 VV) 212,- € (Nr. 4122 W).

Es ist zwar nicht zu verkennen, dass das vorliegende Verfahren, auch an den besonderen Maßstäben für Schwurgerichtssachen gemessen, sicher umfangreich und angesichts der Problematik um die Würdigung einer Zeugin vom Hörensagen und der Einführung fremdsprachiger TKÜ in tatsächlicher Hinsicht nicht einfach war. Der Tatvorwurf an sich war allerdings sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht überschaubar.

Soweit die Antragstellerin in Ergänzung ihres Antrags einen erheblichen Vorbereitungsaufwand und Aufwand während der Zeit der Hauptverhandlung vorträgt, ist zu bedenken, dass dieser Aufwand durch die Anzahl der Hauptverhandlungstage, durch die die Regelvergütung maßgeblich bestimmt wird, wieder relativiert wird. Gemessen an 114 Hauptverhandlungstagen ist dieser Aufwand relativ gering. Entsprechendes gilt für die Vernehmung von lediglich 70 Zeugen und 5 Sachverständigen bezogen auf 117 Hauptverhandlungstage. Außerdem wurde hier von der Verteidigung der drei Angeklagten offenbar eine einheitliche Verteidigungslinie geführt, was die Möglichkeit der Arbeitsteilung eröffnete. Das zahlreiche wechselseitige Anschließen an die Anträge der jeweils anderen Verteidiger verdeutlicht diese Arbeitsweise. Die von der Antragstellerin als besondere Belastung geltend gemachten Besprechungen mit den anderen Verteidigern ist vor diesem Hintergrund eher als Mittel der Arbeitserleichterung relevant.

Angesichts des überschaubaren Tatvorwurfs konzentrierte sich die weit überwiegende Zahl der Anträge der Antragstellerin auf Indiztatsachen zur Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben sowie Fragen der Richtigkeit der Übersetzungen fremdsprachiger Telefongespräche.

Der Senat verkennt den Arbeitsaufwand, der mit diesen Anträgen verbunden war, nicht. Gleichwohl vermag dieser Einsatz nicht zu erklären, dass sich die Dauer der Hauptverhandlung über 2 Jahre erstreckte und 117 Verhandlungstage in Anspruch nahm. Die Durchsicht des Protokolls ergibt, dass ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung durch Auseinandersetzungen zu Beanstandungen, Würdigungen von Verhaltensweisen von Verfahrensbeteiligten, Fragen der Protokollierung von Äußerungen, insbesondere im Hinblick auf § 183 GVG, Diskussionen zur Protokollierung von Pausen, Auseinandersetzungen um die Reihenfolge bei der Ausübung des Fragerechts und ähnliches geprägt war.

Exemplarisch und zur Verdeutlichung sei hier eine Passage aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 27. August 2015 wiedergegeben:

Rechtsanwalt R1 beantragte die sofortige Unterbrechung der Hauptverhandlung.
Die Vorsitzende wies den Antrag zurück.
Rechtsanwalt R1 beantragte einen Gerichtsbeschluss hinsichtlich des Unterbrechungsantrags.
Die Staatsanwaltschaft nahm Stellung.
Die Nebenklägervertreter erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Rechtsanwalt R2 nahm Stellung.
Alle weiteren Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Rechtsanwalt R1 wurde darauf hingewiesen, dass ein evtl. Befangenheitsantrag nicht als verspätet zurückgewiesen werden würde.
Rechtsanwalt R1 gab eine Erklärung ab.
Die Hauptverhandlung wurde kurz unterbrochen.
Nach geheimer Beratung erging ein Beschluss, der verkündet wurde und als Anlage 24 zu Protokoll genommen wurde.

Auf Anordnung der Vorsitzenden:
Der Protokollierungsantrag von Rechtsanwalt R1 wird zurückgewiesen, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Zeugin pp., deren Vernehmung im Übrigen noch nicht abgeschlossen ist, in der Hauptverhandlung eine Straftat i.S. von § 183 GVG begangen hat. Protokollierungsgründe nach § 273 III StPO liegen im Übrigen nicht vor.
Rechtsanwalt R1 erhob Gegenvorstellung hiergegen.
Staatsanwaltschaft stellt einen Antrag auf wörtliche Protokollierung der Äußerung von Rechtsanwalt R1 gegenüber der Vorsitzenden, sie sei unsachlich und verletzend.
Alle Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf Anordnung der Vorsitzenden:
Die Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung des Protokollierungsantrages betreffend die Angaben der Zeugin pp. wird zurückgewiesen, da die vorgetragenen Begründungen keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung geben.
Auf Befragen erklärte Rechtsanwalt R1, dass sich der vorhin gestellte Unterbrechungsantrag erledigt habe.

Alle weiteren Beteiligten erhalten Gelegenheit zum Protokollierungsantrag der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen.
Rechtsanwalt R2 nahm Stellung.
Rechtsanwältin pp. nahm Stellung.
Auf Anordnung der Vorsitzenden:

Der Protokollierungsantrag der Staatsanwaltschaft wird zurückgewiesen, weil die Äußerung des Verteidigers des Angeklagten pp. gegenüber der Vorsitzenden, ihr Verhalten sei unsachlich und verletzend, noch keine beleidigende Äußerung und damit keine Straftat nach § 183 GVG beinhaltet. Protokollierungsgründe nach § 273 III StPO liegen nicht vor.
Den Prozeßbeteiligten wurde Gelegenheit gegeben, zum Verwertungswiderspruch Anlage 22 - Stellung zu nehmen.
Die Staatsanwaltschaft nahm Stellung.
Rechtsanwalt R3 nahm Stellung.
Rechtsanwalt R4 schloss sich der Stellungnahme von Rechtsanwalt R3 an.
Rechtsanwalt R1 nahm Stellung.
Alle weiteren Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Rechtsanwalt R1 beantragte die Protokollierung der Äußerung des Nebenklägers, Rechtsanwalt R1 müsste auf seine Verhandlungsfähigkeit untersucht werden.
Die Staatsanwältin beantragte die Protokollierung der Äußerung von Rechtsanwalt R2 ihr gegenüber, sie zeige ein inhumanes Gesicht.
Rechtsanwalt R2 weist darauf hin, dass seine auf die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft bezogene Äußerung, sie zeige ein inhumanes Gesicht im Zusammenhang mit folgender weiterer Äußerung gestanden habe, dass sie jedes Mal, wenn die Angeklagten sich untereinander begrüßen, ein Fass aufmache.

Des Weiteren beantragt Rechtsanwalt R2 zu protokollieren, dass Frau StAin Dr. S. vor Beginn der Hauptverhandlung geäußert habe zu dem Nebenkläger N, er solle mit "solchen Leuten" -gemeint die Verteidiger und die Angeklagten- nicht sprechen.
Die Staatsanwaltschaft nahm Stellung.
Rechtsanwalt R2 korrigierte seinen Antrag, dass die Staatsanwältin tatsächlich von solchen Personen und nicht von solchen Leuten gesprochen hat. Rechtsanwalt R1 nahm seinen Protokollierungsantrag zurück bzgl. des Nebenklägers und begründete dies.
Die Hauptverhandlung wurde um 11.20 Uhr unterbrochen und um 13.35 Uhr fortgesetzt.“

Bei den skizzierten Auseinandersetzungen handelt es sich um solche, die einen erheblichen Teil der Hauptverhandlung in Anspruch nahmen, ihrer Natur nach aber keinen großen Vorbereitungs- und Nachbearbeitungsaufwand bei den Verfahrensbeteiligten erforderten. Vielmehr konnte hier spontan aus der jeweiligen Hauptverhandlungssituation heraus agiert werden. Es dürfte auf der Hand liegen, dass es sich dabei nicht um Problematiken handelt, die einen besonderen Umfang oder eine besondere Schwierigkeit gemäß § 51 RVG für die Antragstellerin begründeten. Die Verhandlungsführung wird in diesen Situationen für die Vorsitzende sicher besonders schwer gewesen sein. Diese Erschwernis lässt sich aber nicht in gleicher Weise auf die Verfahrensbeteiligten übertragen.

Die Belastung durch eine lang dauernde Hauptverhandlung wird auch wesentlich durch die Verhandlungsdichte bestimmt. Es liegt auf der Hand, dass das übliche Geschäft eines Rechtsanwalts im stärkeren Maße bei hoher Verhandlungsdichte im Rahmen einer Pflichtverteidigung leidet. Hier war die Verhandlungsdichte unterdurchschnittlich. Sie betrug auf den Gesamtzeitraum bezogen lediglich 1,1 Tage pro Woche. In diesem Zeitraum gab es auch keine vorübergehend hohe Konzentration der Verhandlungsdichte, die die Aussagekraft dieses Durchschnittswerts relativieren könnte. Hinzu kommt, dass die Mehrheit der Hauptverhandlungstage lediglich bis zu 3 Stunden dauerte, was den Aufwand zusätzlich relativiert.

Die Antragstellerin hat, wenn auch in geringem Umfang, von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich bei Verhinderung vertreten zu lassen. Auch insofern konnte sie ihren eigentlichen beruflichen Verpflichtungen nachgehen.

Nach allem erscheint es dem Senat angesichts der Regelpflichtverteidigergebühren in Höhe von 69.216,- € nicht als unbillig, es bei diesen zu belassen. Von einer Unzumutbarkeit der gesetzlich bestimmten Gebühren kann keine Rede sein.


Einsender: RÄin Dr. I. Vogel, Hamburg

Anmerkung:


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