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Entscheidungen

StPO

Berufungsrücknahme, Bedingung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 21.02.2018 - 18 Qs 4/18

Leitsatz: 1. Bei der Erklärung über die Zurücknahme eines Rechtsmittels handelt es sich um eine Prozesshandlung, die eindeutig und zweifelsfrei zu erfolgen hat und - insbesondere - bedingungsfeindlich ist.
2. Eine in der Berufungshauptverhandlung im Anschluss an den Antrag, die Berufung des unentschuldigt ausgebliebenen Angeklagten zu verwerfen (§ 329 Abs. 1 Satz 1 StPO), protokollierte Erklärung der Staatsanwaltschaft, wonach sie "ihre Berufung zurücknimmt, falls das Verwerfungsurteil rechtskräftig wird“, ist unwirksam.


In dem Strafverfahren
gegen pp.
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte u.a.
erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth - 18. Strafkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter am Landgericht und den Richter am Landgericht am 21. Februar 2018 folgenden
Beschluss

1.Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Sicherungshaftbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 16.11.2017, Az. BwR 48 Ds 804 Js 25653/16, zuletzt aufrechterhalten mit Beschluss vom 14.02.2018, aufgehoben.
2.Die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe:

I.
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 20.04.2017 wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Erschleichen von Leistungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Zudem traf das Gericht eine Adhäsionsentscheidung. Die Vollstreckung der erkannten Strafe setzte es zur Bewährung aus. Mit im Anschluss an die Urteilsverkündung in Anwesenheit des Angeklagten verkündetem Beschluss setzte es die Frist zur Bewährung auf drei Jahre ab Rechtskraft des Urteils fest, unterstellte ihn der Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe und erteilte ihm - neben der Weisung, jeden Wohnungs- und Aufenthaltswechsel unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen - die folgende Auflage: „Der Angeklagte hat 60 Stunden gemeinnützige Arbeit nach näherer Weisung der Fachstelle für gemeinnützige Arbeit (FagA) - im T. e.V. -, F.-Straße [Nr.] in N., mindestens 6 Stunden pro Monat, beginnend am 15. des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats zu leisten“.

Unmittelbar im Anschluss an die Urteilsverkündung legten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft zu Protokoll Berufung ein.

Nachdem sich in der Zwischenzeit ein Verteidiger für den Angeklagten angezeigt hatte, wurde diesem eine Urteilsabschrift zugestellt. An den Angeklagten wurde eine solche formlos versandt. Abschriften des Bewährungsbeschlusses waren den Urteilsabschriften nach Aktenlage jeweils nicht beigefügt.
Zu der vom Landgericht Nürnberg-Fürth auf den 01.08.2017, 09.00 Uhr, terminierten Berufungshauptverhandlung wurde der Angeklagte unter seiner auch im Urteilsrubrum angegebenen Meldeadresse „T.-Straße [Nr.] in N.“ förmlich geladen (aus der noch im Ladungsheft des Landgerichts lose einliegenden Postzustellungsurkunde ergibt sich, dass am 30.06.2017 eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten des genannten Anwesens stattgefunden hat). Am Tag vor dem Termin legte der Verteidiger des Angeklagten mittels Telefaxschreiben vom 31.07.2017, 16.23 Uhr, das Mandat nieder.

In der am 01.08.2017 um 09.15 Uhr begonnenen Sitzung stellte der Vorsitzende ausweislich des Protokolls fest, dass weder der Angeklagte noch sein Verteidiger erschienen waren. Sodann sind weitere Feststellungen zur Mandatsniederlegung, zur Ladung des Angeklagten und zu seinem Ausbleiben protokolliert. Anschließend heißt es in der Niederschrift wörtlich:

„Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beantragt, die Berufung des Angeklagten zu verwerfen und erklärt, dass sie ihre Berufung zurücknimmt, falls das Verwerfungsurteil rechtskräftig wird“.

Daraufhin verwarf das Landgericht die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache. Zur Berufung der Staatsanwaltschaft traf es keine Sach-, sondern lediglich eine Kostenentscheidung, der zufolge die durch dieses Rechtsmittel veranlassten ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen.

Nach den Feststellungen in der Sitzungsniederschrift endete die Berufungshauptverhandlung um 09.17 Uhr. Um 09.21 Uhr erschien der Angeklagte im Sitzungssaal, woraufhin ihm vom Vorsitzenden eine „Rechtsmittelbelehrung bezüglich Revision und Wiedereinsetzung“ erteilt wurde; außerdem erhielt er einen „Vordruck StP 133“.

Am 05.09.2017 wurde auf der Urteilsurkunde der erstinstanzlichen Entscheidung ein auf den 01.09.2017 datierter Rechtskraftvermerk angebracht.

Mit Verfügung vom 21.09.2017 leitete die Staatsanwaltschaft das Vollstreckungsverfahren gegen den Angeklagten ein.

In der Folgezeit war der Angeklagte weder für das Amtsgericht noch für die Bewährungshilfe oder den Auflagenempfänger postalisch unter der Anschrift T.-Straße [Nr.] in N. erreichbar; dorthin gerichtete Schreiben kamen als unzustellbar in Rücklauf. Vom Amtsgericht veranlasste Ermittlungen der Polizei ergaben, dass der Angeklagte inzwischen unbekannten Aufenthalts war. Eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung im Vollstreckungsverfahren erfolgte nicht.

Am 16.11.2017 erließ das Amtsgericht auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft vom 10.11.2017 gegen den Angeklagten einen Sicherungshaftbefehl gemäß § 453c StPO, den es auf den Haftgrund der Flucht stützte.
Am 13.02.2018 wurde der Angeklagte gegen 15.30 Uhr im Bereich des Nürnberger Hauptbahnhofs aufgrund des Sicherungshaftbefehls festgenommen. Im Zuge seiner Festnahme benannte er einen Zustellungsbevollmächtigten.

Im Rahmen der am 14.02.2018 durchgeführten Haftbefehlseröffnung entschied der in Vertretung der für die Bewährungsüberwachung zuständigen Richterin tätig gewordene Ermittlungsrichter des Amtsgerichts, dass der Sicherungshaftbefehl aufrechterhalten werde „mit der Maßgabe, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr besteht“.
Gegen die Haft(fortdauer-)entscheidung hat der Angeklagte unmittelbar zu Protokoll Beschwerde eingelegt, der nicht abgeholfen wurde.

Die Staatsanwaltschaft hat unter dem 15.02.2018 die Vorlage der Beschwerde an das Landgericht verfügt. Sie beantragt die kostenpflichtige Verwerfung des Rechtsmittels.

Das Bewährungsheft ist - erst - am 19.02.2018 bei Gericht eingegangen; die Hauptakte ist auf nachträgliche Anforderung am 20.02.2018 in Einlauf gelangt.

II.

Die Beschwerde gegen den Haftbefehl vom 16.11.2017 bzw. gegen den ihn aufrechterhaltenden Beschluss vom 14.02.2018 als die zuletzt ergangene, den Bestand des Haftbefehls betreffende Entscheidung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 117 Rn. 8) ist gemäß § 304 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, denn das Strafverfahren ist bislang nicht rechtskräftig abgeschlossen, so dass der Angeklagte nicht unter laufender Bewährung steht. Da somit kein Anlass für vorläufige Maßnahmen im Sinne des § 453c Abs. 1 StPO mit Blick auf einen drohenden Widerruf der Strafaussetzung bestehen kann, war der Sicherungshaftbefehl schon aus diesem Grund aufzuheben.

1.Das gegen den Angeklagten ergangene Urteil vom 20.04.2017 ist ungeachtet des (fehlerhaft) angebrachten Rechtskraftvermerks bis dato nicht rechtskräftig geworden. Zwar hat das Landgericht die Berufung des Angeklagten am 01.08.2017 aufgrund dessen (unentschuldigten) Ausbleibens bei Beginn der Berufungshauptverhandlung zu Recht gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen. Die zu Protokoll des Landgerichts erklärte Berufungsrücknahme der Staatsanwaltschaft war jedoch unwirksam, was den Eintritt der Rechtskraft des auch von ihr angegriffenen erstinstanzlichen Urteils gemäß § 316 Abs. 1 StPO nach wie vor hemmt.

a) Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur handelt es sich bei der Erklärung über die Zurücknahme eines Rechtsmittels (§ 302 StPO) um eine Prozesshandlung, die eindeutig und zweifelsfrei zu erklären und - insbesondere - bedingungsfeindlich ist (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 25.09.1990 - 4 StR 204/90, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2; Beschluss vom 05.10.2016 - 3 StR 311/16, BeckRS 2016, 19300 [in NStZ 2017, 298 insoweit n. abgedr.]; BeckOK StPO/Cirener, 28. Ed., § 302 Rn. 2; KK-StPO/Paul, 7. Aufl., § 302 Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Einl. Rn. 118, § 302 Rn. 7 a.E., jew. m.w.N.). Prozessual unwirksam ist die Rechtsmittelrücknahme dabei bereits dann, wenn trotz Auslegung nicht behebbare Zweifel daran bestehen, ob eine andere als eine reine (als solche allein zulässige) Rechtsbedingung vorliegt (s. bereits BGH, Urteil vom 12.11.1953 - 3 StR 435/53, BGHSt 5, 183 zur Rechtsmitteleinlegung; KK-StPO/Paul, a.a.O., § 302 Rn. 10). Hintergrund ist, dass aufgrund der mit der Rücknahmeerklärung verbundenen Weiterungen stets Klarheit über den Eintritt der Rechtskraft bestehen muss.
b) Die vorliegend von der Staatsanwaltschaft zu Protokoll des Berufungsgerichts abgegebene Erklärung bestand darin, dass ihre (gemäß § 329 Abs. 5 Satz 2 StPO auch ohne Zustimmung des Angeklagten mögliche) Berufungsrücknahme gerade nur für den Fall („falls“) wirksam werden sollte, dass die Verwerfung der Berufung des Angeklagten „rechtskräftig“ werde. Dies kann nur dahin verstanden werden, dass die Staatsanwaltschaft die ihrerseits erklärte Rechtsmittelrücknahme im Sinne einer tatsächlichen Bedingung davon abhängig gemacht wissen wollte, dass entweder der Angeklagte mit Blick auf das ihm noch offen stehende Rechtsmittel der Revision seinerseits einen Rechtsmittelverzicht erklärt oder - alternativ - die für ihn geltenden (hier nach Maßgabe der § 329 Abs. 7, § 341 Abs. 2 StPO zu bestimmenden) Rechtsbehelfsfristen ungenutzt verstreichen. Eine solche Positionierung der Staatsanwaltschaft ist nachvollziehbar vor dem Hintergrund, dass im Berufungsverfahren nach der Verwerfung der Berufung eines unentschuldigt ausgebliebenen Angeklagten gesondert über die zu dessen Lasten eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft verhandelt und entschieden werden kann (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 329 Rn. 31); sie ist auch folgerichtig mit Blick auf das andernfalls eingreifende Verschlechterungsverbot (§ 331 Abs. 1, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). Jedoch kann die Staatsanwaltschaft die entsprechende Haltung nur durch Zuwarten und nachträgliche Zurücknahme ihres Rechtsmittels wirksam umsetzen. Eine „verfrühte“, unter eine unzulässige aufschiebende Bedingung gestellte Rücknahmeerklärung ist demgegenüber prozessual unbeachtlich. Dass die Berufung der Staatsanwaltschaft vorliegend noch „offen“ ist, wird auch durch die hierzu im Widerspruch stehende Kostenentscheidung des Landgerichts nicht in Frage gestellt. Denn weder ergibt sich aus dem Protokoll, dass die Staatsanwaltschaft im Nachgang von der bedingten Formulierung ihrer Rücknahmeerklärung abgerückt ist (§ 274 StPO), noch vermag ein eventuelles Fehlverständnis des Gerichts etwas am Inhalt einer staatsanwaltschaftlichen Prozesserklärung zu ändern.

2. Vor dem Hintergrund der fehlenden Rechtskraft der Ausgangsentscheidung brauchte die Kammer die Prüfung, ob die besonderen sachlich-rechtlichen und prozessualen Voraussetzungen für den Erlass und die Aufrechterhaltung des angegriffenen Sicherungshaftbefehls bestehen, nicht weiter zu vertiefen.

Es muss damit nicht abschließend beurteilt werden, ob - eine laufende Bewährung mit den am 20.04.2017 ausgesprochenen Auflagen und Weisungen unterstellt - die von § 453c Abs. 1 StPO verlangten „hinreichenden Gründe“ für die Annahme eines bevorstehenden Widerrufs der Strafaussetzung vorliegen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn eine entsprechende Entscheidung „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ droht (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 453c Rn. 3), was im vorliegenden Fall voraussetzt, dass tatsächlich ein - schuldhafter - gröblicher oder beharrlicher Auflagen- oder Weisungsverstoß im Sinne des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 StGB bejaht werden kann. Dies erscheint schon deshalb nicht unproblematisch, weil der Angeklagte den konkreten Inhalt des Bewährungsbeschlusses nur einmal „gehört“ hat - nämlich im Rahmen der Urteilsverkündung am 20.04.2017 -, ohne dass er ihm in der Folgezeit, sei es nach Abschluss der ersten oder nach (vermeintlichem) Abschluss der zweiten Instanz, auch in Schriftform zur Kenntnis gebracht worden wäre; hinzu kommt, dass ihm nach Aktenlage weder durch das Amtsgericht noch durch das Landgericht eine Belehrung gemäß § 268a Abs. 3 StPO erteilt wurde.

Zum Erlass des Sicherungshaftbefehls bemerkt die Kammer ergänzend, dass ein solcher, wie sich unmittelbar aus § 453c Abs. 1 StPO („notfalls“) ergibt, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur dann in Betracht kommt, wenn mildere vorläufige Sicherungsmaßnahmen (wie z.B. eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung oder die Anordnung der Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten) ausgeschöpft sind bzw. im Einzelfall aufgrund bestimmter Tatsachen von vornherein ausgeschlossen erscheinen (allg. Meinung, vgl. nur BeckOK StPO/Coen, 28. Ed., § 453c Rn. 5 m.w.N.). Zu diesem Punkt darf sich der Sicherungshaftbefehl nicht nur formelhaft äußern. Entsprechendes gilt für die Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Sicherungshaftbefehls, und zwar umso mehr, wenn - wie vorliegend mit der Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten gegenüber der Polizei - im weiteren Verlauf mildere vorläufige Sicherungsmaßnahmen Platz gegriffen haben.

Hinsichtlich der Annahme - wie geschehen - eines richterlichen Vertretungsfalls bei der Vorführung vor den zuständigen Richter gemäß § 115 StPO bedarf es mit Blick auf die verfassungsrechtliche Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie den vom Gesetzgeber in §§ 115, 115a StPO bewusst eng gezogenen Zuständigkeitsrahmen (s. dazu BVerfG, Beschluss vom 20.09.2001 - 2 BvR 1144/01, NStZ 2002, 157, unter II.1.b; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.07.2005 - 4 HEs 59/05, NStZ 2006, 588, unter 1. a.E.) einer nachvollziehbaren aktenmäßigen Dokumentation. Es bestehen deutliche - hier wegen der fehlenden Entscheidungserheblichkeit der Frage nicht weiter verfolgte - Zweifel, ob die Mitteilung eines Geschäftsstellenbeamten, die gemäß § 453c Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 115 Abs. 1 StPO zuständige Richterin sei „die letzten zwei Tage nicht im Haus“ gewesen und „die für sie zuständige Geschäftsstelle befinde sich im Urlaub, von daher könne er nichts Genaueres sagen“, bereits ausreicht, um von einem Vertretungsfall (gemäß Punkt B.II.6. des Allgemeinen Teils der Geschäftsverteilung des Amtsgerichts für das Jahr 2018) ausgehen zu dürfen.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.


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