Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 26.01.2018 - 1 RVs 3/18
Leitsatz: 1.Die Frage, wessen freiwillige Unterwerfung unter eine Wohnungsdurchsu-chung erforderlich ist, damit eine andernfalls nach § 105 StPO erforderliche richterliche bzw. in Eilkompetenz ergangene Anordnung entbehrlich wird, ist im Kontext mit der nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles einschlägigen Ermächtigungsgrundlage zu beantworten. Hinsichtlich der Anforderungen, die an die Durchsuchung einer Wohnung, die neben dem Verdächtigen von einer oder mehreren weiteren Person bewohnt wird, zu stellen sind - namentlich, ob diese nach § 102 StPO oder auch nach § 103 StPO zu beurteilen ist - bedarf es der Differenzierung.
2.Ist im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts nach den Feststellungen des Tatgerichts belegt, dass die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, insbesondere ein Betäubungsmittel verfahrensgegenständlich ist, be-trifft die Frage der konkreten Menge und auch Wirkstoffmenge - ausge-nommen § 29a BtMG, bei dem diese ein normatives Tatbestandsmerkmal darstellt - die nähere Bestimmung des Schuldumfangs und insofern den Rechtsfolgenausspruch.
III-1 RVs 3/18
82 Ss 114/17
OBERLANDESGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 25. Oktober 2017 in Kenntnis der Schriftsätze vom 11. und 12. Januar 2018 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 StPO
am 26. Januar 2018 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsge-richts Köln vom 25. Oktober 2017 wird als unbegründet ver-worfen.
Der Tenor des vorbezeichneten Urteils wird im Ausspruch über die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel einschließlich der Utensilien dahin neu gefasst, dass die sichergestellten Betäubungsmittel - 21,58 g/n Marihuana, 2 Ecstasy - Tabletten mit Weihnachtsmannmotiv, eine halbe Ecstasy - Tablette in neongelb und 16,72 g/n Amphetamin - sowie die am 2. Dezember 2016 sichergestellten Druckver-schlusstütchen eingezogen werden.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
I.
Das Amtsgericht Köln hat den Angeklagten mit Urteil vom 25. Oktober 2017 we-gen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Ta-gessätzen zu je 50,00 verurteilt und die sichergestellten Betäubungsmittel ein-schließlich der Utensilien eingezogen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts wurde ein Teil der Betäubungsmittel bei einer im Anschluss an eine Verkehrskon-trolle durchgeführten Durchsuchung der Wohnung sichergestellt, mit der sich der Angeklagte zuvor gegenüber dem Polizeibeamten pp. einverstanden erklärt hatte.
Gegen die - dem Verteidiger des Angeklagten am 7. November 2017 zugestellte - Entscheidung hat dieser mit am 26. Oktober 2017 bei dem Amtsgericht Köln ein-gegangenem anwaltlichem Schriftsatz vom selben Tag Revision eingelegt und sein Rechtsmittel unter näherer Ausführung mit der Verletzung formellen und materiel-len Rechts begründet. Im Wege der Verfahrensrüge wird insoweit beanstandet, das Amtsgericht habe sich bei seiner Überzeugungsbildung auf Beweise gestützt, die es nicht hätte verwerten dürfen, da sie bei einer unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt, § 105 StPO, erfolgten Durchsuchung gewonnen worden seien. Das Amtsgericht sei insofern zu Unrecht von einer freiwilligen Zustimmung zur Wohnungsdurchsuchung ausgegangen als nicht alle Grundrechtsträger in die Maßnahme eingewilligt hätten, namentlich allein eine entsprechende Erklärung des Angeklagten, indes nicht der Mieterin der Wohnung vorgelegen habe. Dass die Freundin des Angeklagten Mieterin der verfahrensgegenständlichen Wohnung sei, habe sich für den Zeugen pp. auch eindeutig aus dem Klingelschild ergeben. Mit der Sachrüge wird - unter anderem - gerügt, die Feststellungen des Amtsge-richts zu dem Wirkstoffgehalt beruhten nicht auf einer festen Tatsachengrundlage.
II.
Das Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat sieht sich lediglich zu folgenden Erörterungen veranlasst:
1. Die Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe sich bei seiner Überzeugungsbildung auf Beweise gestützt, die es nicht hätte verwerten dürfen, da sie bei einer unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt, § 105 StPO, erfolgten Durchsuchung ge-wonnen worden seien, ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO genügenden Form ausgeführt. Für eine zulässig erhobene Verfahrensrüge ist es erforderlich, dass die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsa-chen so genau bezeichnet sind, dass das Revisionsgericht aufgrund dieser Darle-gungen das Vorhandensein - oder Fehlen - eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden (BGH NJW 1998, 838; BGH [08.11.00] NStZ-RR 2002, 2 [Sander]; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 5.Aufl., Rdn. 470; SenE vom 23.06.1998 - Ss 296/98 -; SenE v. 09.01.2001 - Ss 477/00 - = VRS 100, 123 [125] = VM 2001, 52 [53]). Die Frage, was demnach vorzutragen ist, ist nach Maßgabe der jeweils zu beurtei-lenden Verfahrensrüge zu beantworten (BGH [19.04.00] NStZ-RR 2005, 1). Dies zugrunde gelegt, genügt das tatsächliche Vorbringen der Revisionsbegründung den Anforderungen nicht.
Träger des Grundrechts nach Art. 13 Abs. 1 GG ist jeder Inhaber oder Bewohner eines Wohnraums, unabhängig davon, auf welchen Rechtsverhältnissen die Nut-zung des Wohnraums beruht. Insoweit steht bei mehreren Bewohnern einer Woh-nung das Grundrecht auch jedem Einzelnen zu (BVerfG NJW 2004, 999, 1005). Auch ist im Ausgangspunkt zutreffend, dass eine Disposition des Einzelnen nur dann in Betracht kommt, wenn er alleiniger Träger des Grundrechts ist; andern-falls ist grundsätzlich ein Konsens mit den anderen Grundrechtsträgern - etwa den weiteren Hausrechtsinhabern - erforderlich. Diese Grundsätze bestehen indes nicht vollständig losgelöst von der Eingriffsintensität und der Frage, inwieweit der Kernbereich des geschützten Rechtsguts überhaupt berührt ist. Insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass Familien- oder Wohngemeinschaftsangehörige nach Maß-gabe einfachen Rechts eine gegen einen anderen gerichtete, anhand der Schran-ken des Art. 13 GG zu rechtfertigende Maßnahme gegen sich wirken lassen müs-sen (von Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 5. Auflage, Rn. 21). Die im Spannungsfeld zwi-schen dem Grundrecht aus Art. 13 GG und einer funktionierenden Strafrechts-pflege erforderliche Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers liegt den §§ 102f. StPO zugrunde, welche festschreiben, unter welchen Voraussetzungen ein Eingriff bei verdächtigen, aber auch unverdächtigen Personen in Betracht kommt. Die Frage, wessen freiwillige Unterwerfung in eine Wohnungsdurchsuchung erforder-lich ist, damit eine andernfalls nach § 105 StPO erforderliche richterliche bzw. in Eilkompetenz ergangene Anordnung entbehrlich wird, ist insoweit im Kontext mit der nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles einschlägigen Ermächti-gungsgrundlage zu beantworten.
Hinsichtlich der Anforderungen, die an die Durchsuchung einer Wohnung, die ne-ben dem Verdächtigen von einer oder mehreren weiteren Personen bewohnt wird, zu stellen sind - namentlich, ob diese allein nach § 102 StPO oder auch nach § 103 StPO zu beurteilen ist - bedarf es der Differenzierung. Im Ausgangspunkt ist dabei festzuhalten, dass Wohnungen und Räume im Sinne des § 102 StPO alle Räumlichkeiten sind, die der Verdächtige tatsächlich innehat, gleichgültig ob er Allein- oder Mitinhaber ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage, § 102 Rdn. 7). § 102 StPO verliert deshalb nicht seine Bedeutung als Eingriffsgrundlage, wenn weitere Personen Mitinhaber der tatsächlichen Herrschaft über Räumlichkei-ten sind, die der Verdächtige bewohnt (so BGH, Beschluss vom 15.10.1985 - 5 StR 338/85 -, juris; zugrunde lag die Konstellation, dass das Zimmer des Verdäch-tigen in der elterlichen Wohnung durchsucht wurde). Dagegen sind jedenfalls dann, wenn allein einer unbeteiligten Person zuzuordnende Räumlichkeiten (eben-falls) Gegenstand der Durchsuchung sind, die engeren Anforderungen des § 103 StPO maßgeblich (s. auch LG Heilbronn, Urteil v. 16.12.2004 5 Ns 41 Js 26937/02 - juris).
Ausgehend von diesem Maßstab ist schon im Sinne des § 344 Abs. 2 StPO nicht ausreichend dargetan, dass die vorliegende Maßnahme (auch) nach § 103 StPO zu beurteilen ist und insoweit - in Ermangelung einer richterlichen Anordnung so-wie einer vorliegenden Eilkompetenz - der Einwilligung der Zeugin bedurfte. Hier-zu hätte die Revisionsbegründung jenseits des Umstandes, wo konkret die Betäu-bungsmittel aufgefunden wurden, zumindest konkret vortragen müssen, dass die Durchsuchung überhaupt Räume umfasste, die der Zeugin im dargestellten Sinne zuzuordnen sind.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass auch solche Umstände, die einen schweren, bewussten oder willkürlichen Verfahrens-verstoß - als Voraussetzung eines aus einem Beweiserhebungsverbot folgenden Beweisverwertungsverbots (s. dazu BVerfG NStZ 2011, 103; BVerfG NJW 2006, 2684) - zu begründen geeignet wären, nicht hinreichend dargetan sind. Soweit die Revisionsbegründung hinsichtlich einer positiven Kenntnis des Zeugen pp. von den Besitzverhältnissen allein auf den Inhalt des Klingelschildes verweist, trägt dies die Annahme einer tatsächlichen Kenntnisnahme des Zeugen nicht. Vielmehr ist - so-weit nach den Urteilsgründen die Durchsuchung der Wohnung anschließend an die am Mülheimer Ring durchgeführte Kontrolle des Angeklagten erfolgte - nicht dargetan, dass eine Notwendigkeit, die Klingel zu nutzen und sie in diesem Zu-sammenhang näher zu beachten, überhaupt bestand. Insoweit sind auch die tat-sächlichen Voraussetzungen für ein Beweisverwertungsverbot nicht hinreichend vorgetragen.
2. Soweit die Revisionsbegründung rügt, die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des sichergestellten Betäubungsmittels beruhten nicht auf einer festen Tatsachengrundlage, ordnet der Senat die Frage, ob insoweit ausreichende Feststellungen basierend auf einer revisionsrechtlich nicht zu beanstandenen Beweiswürdigung getroffen wurden, im Lichte der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2017 - 4 StR 547/16 (juris) - dem Rechtsfolgenausspruch zu. In der zitierten Entscheidung führt der Bundesgerichtshof im Rahmen einer Vorlageentscheidung aus, einer Berufungsbeschränkung sei im Falle der Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht deshalb die Wirksamkeit zu versagen, weil sich die Feststellungen des angegriffenen Urteils darin erschöpfen, dass der Angeklagte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit auf einer öffentlichen Straße ein näher bezeichnetes Fahrzeug geführt hat, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen und er insoweit wissentlich handelte. Der Bundesgerichtshof erachtete diese Feststellungen als für den Schuldspruch ausreichend; etwaig für erforderlich gehaltene, ergänzende Feststellungen zur Bestimmung des Schuldumfangs (etwa betreffend Dauer und Länge der Fahrt, beabsichtigte Fahrtstrecke, Verkehrsbe-deutung der Straße) seien der Rechtsfolgenentscheidung zuzuordnen.
Dieser Maßstab lässt sich jedenfalls auf Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz übertragen. Ist nach den Feststellungen des Tatgerichts belegt, dass die Tat-bestandsmerkmale erfüllt sind, insbesondere ein Betäubungsmittel verfahrensgegenständlich ist, betrifft die Frage der konkreten Menge und auch Wirkstoffmenge - ausgenommen § 29a BtmG, bei dem diese ein normatives Tatbestandsmerkmal darstellt - die nähere Bestimmung des Schuldumfangs und insofern den Rechtsfolgenausspruch. Insoweit hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach dies bereits den Schuldspruch berührte (vgl. dazu etwa SenE v. 05.03.2010 - III-1 RVs 26/10 -; SenE v. 02.08.2011 - III-1 RVs 92/11 -; SenE v. 22.06.2012 - III-1 RVs 110/12-), nicht mehr fest.
Dies vorangestellt bedarf es vorliegend keines vertieften Eingehens darauf, dass die Feststellungen des angegriffenen Urteils zur Wirkstoffmenge Lücken aufweisen, so insbesondere die nach ständiger Rechtsprechung des Senats erforderlichen Feststellungen zur Qualität des Betäubungsmittels (s. dazu Senatsentschei-dungen v. 16.12.2003 - Ss 499/03 - m. w. Nachw.; v. 14.05.2004 - Ss 161/04 -; v. 01.02.2005 - 8 Ss 484/04 -; v. 05.05.2009 - 83 Ss 24/09 -; v. 26.05.2009 - 82 Ss 28/09 -; v. 05.04.2011 - III-1 RVs 70/11 -) vermissen lassen. Der Senat vermag in Ansehung der verhängten, milden Strafe insoweit jedenfalls auszuschließen, dass das Urteil auf einer möglicherweise fehlerhaften Bestimmung des Wirkstoffgehalts beruht.
3. Soweit die Einziehungsentscheidung des Amtsgerichts rechtlichen Bedenken un-terliegt, weil sie die einzuziehenden Gegenstände entgegen den von der Recht-sprechung aufgestellten Anforderungen (vgl. (BGHSt 8, 295, 211; BGH NJW 1994, 1421; BGH NStZ 2007, 713) nicht so konkret bezeichnet hat, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsorgange Klarheit über Gegenstand und Umfang besteht, kann der Senat diese in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO der Konkretisierung zuführen, da die Urteilsgründe die erforderlichen Anga-ben enthalten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
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