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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Beiordnung, Strafvollstreckung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Bochum, Beschl. v. 02.02.2018 - 8 KLs 46 Js 244/15 - 24/17

Leitsatz: Zur Beiordnung eines Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren u.a. betreffend Vollstreckung im Ausland.


Landgericht Bochum
Beschluss

In der Jugendstrafsache
gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

wird der Verurteilten Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beigeordnet, soweit es die laufenden Verfahren auf Gewährung von Strafaufschub und auf Übertragung der Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil der Kammer vom 10.07.2017 auf die Französische Republik betrifft.

Gründe:

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist erforderlich, weil nicht gewährleistet ist, dass die Verurteilte, die mit den gesetzlichen Regelungen über einen Strafaufschub sowie über die Vollstreckung eines deutschen Strafurteils im Ausland kaum vertraut sein wird, ihre Rechte trotz Schwangerschaftskomplikationen und sprachlicher Defizite auch ohne anwaltliche Hilfe sachgemäß wahrnehmen kann. Bei dieser Sachlage ist eine Pflichtverteidigerbestellung im Vollstreckungsverfahren zulässig und geboten,
§ 140 Abs. 2 StPO analog (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 140 Rn. 33). Jedoch war die Beiordnung auf den gegenwärtigen Vollstreckungsabschnitt zu beschränken (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 140 Rn. 33a).

Bochum, den 02.02.2018
Landgericht, 8. große Strafkammer


Einsender: RA P. Ziental, Witten

Anmerkung:


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