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Entscheidungen

StPO

Beschlagnahme, Auswertung, Dauer, Verhältnismäßigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Landau, Beschl. v. 02.01.2018 - 5 Qs 261/17

Leitsatz: Zur zulässigen Dauer der Auswertung bei einer Beschlagnahme sichergestellter Unterlagen.


5 Qs 261/17
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
wegen Diebstahls

hier: Beschwerde gegen Bestätigung der Beschlagnahme

hat die 5. Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz durch den am 02.01.2018 beschlossen

Die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 25.10.2017, durch den die Beschlagnahme - der im angefochtenen Beschluss näher bezeichneten Gegenstände - bestätigt wurde, wird aus den zutreffenden und durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen der angefochtenen Entscheidung kostenfällig als unbegründet verworfen.

Gründe:

Mit Beschluss vom 09.03.2017 ordnete das Amtsgericht - Ermittlungsrichter Landau in der Pfalz die Durchsuchung der Wohnung der Beschuldigten an. Ihr wird zur Last gelegt, einen von der Zeugin pp, ihrer ehemaligen Vermieterin, angesparten Betrag in Höhe von 100.000 € in unbekannter Stückelung entwendet zu haben. Im Rahmen der am 17.03.2017 durchgeführten Durchsuchung wurden 4 USB-Sticks, 2 Tischkalender 2016/2017, Terminkalender/Telefonbuch, 2 Klarsichthüllen mit Unterlagen zur neuen Wohnung, Aufzeichnungen der Beschuldigten in Bezug auf die Anzeigeerstatterin ab 12.3.2017, 1 Leitzordner (Unterlagen Wohnung), 1 Leitzordner (Kontoauszüge/Überweisungen/Bankunterlagen) und 1 (Kontoauszüge) sichergesteilt.

Mit Beschluss vom 25.10.2017 wurde gem. § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO die Beschlagnahme dieser Gegenstände zu Beweiszwecken bestätigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Auswertung aufgrund der Anzahl der sichergestellten Unterlagen und der Datenmengen auf den USB-Sticks noch andauern würde. Bei Herausgabe der Gegenstände vor Abschluss der Ermittlungen würde Beweismittelverlust drohen.

Gegen diesen Beschluss ließ die Beschuldigte durch ihren Verteidiger Beschwerde einlegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich um eine überschaubare Menge an Unterlagen handeln würde im Vergleich zu einem Wirtschaftsstrafverfahren. Die Beweisnotwendigkeit und Beweisgeeignetheit von Tischkalender und Terminkalender seien nicht erkennbar. Zudem dürfe die personelle und technische Unterversorgung der Ermittlungsbehörden nicht zu Lasten der Beschuldigten gehen. Die Daten müssten nach 8 Monaten bei Bearbeitung mit „erhöhter Dringlichkeit" mittlerweile ausgewertet worden sein.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde Folgendes ausgeführt:

„Zur Begründung nehme ich auf die zutreffenden Ausführungen des Beschlusses 1 Gs 1222/ 17 vom 25.10.2017 (BI. 264 d.A.) Bezug. Die Angaben zu dem gesetzlichen Tatbestand und dem Tatvorwurf waren bereits Gegenstand der Beschlagnahmeanordnung 1 Gs 347/ 17 vom 09.03.2017 (BI. 34 d.A.).

Die Staatsanwaltschaft Landau führt gegen die Beschwerdeführerin ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls. Das Amtsgericht Landau erließ am 09.03.2017 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss, der am 17.03.2017 durch Beamte des Polizeiinspektion Germersheim vollzogen wurde. Bei der Durchsuchung wurden die im Beschluss des Amtsgerichts Landau 1 Gs - 1222/17 konkret bezeichneten Unterlagen beschlagnahmt, die für das weitere Verfahren und den Tatnachweis von Bedeutung waren.

Die Auswertung der Unterlagen und Durchführung weiterer Ermittlungen wurde aufgrund des eingegangenen Antrags der Beschwerdeführerin nach § 98 'Abs. 2 StPO vom 07.09.2017 (BI. 175 d.A.) unterbrochen und die Sachakten und Asservate wurden zu Zwecken der Weiterleitung an das Amtsgericht, an die Staatsanwaltschaft Landau übersandt.

Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist bei einer Verfahrensdauer von sechs Monaten nicht ersichtlich. Von Beginn der Durchsuchung am 17.03.2017 bis zum Eingang des Antrags am 11.09.2017 gab es keine ermittlungsverzögernde Unterbrechungen. Dass die Beschlagnahme der Gegenstände nun in den achten Monat fortdauert ist nicht zuletzt durch die Erforderlichkeit der gerichtlichen Entscheidungen bedingt worden und kann den Ermittlungsbehörden nicht als willkürliche Verfahrensverzögerung angelastet werden. Die Ermittlungen wurden in angemessener Zeit geführt, Die von der Beschwerdeführerin vorgetragene „missliche personelle Lage der Ermittlungsbehörden" hat auf die Dauer des hiesigen Ermittlungsverfahrens keinen unmittelbaren Einfluss. Die Beschlagnahme über den Beschwerdezeitpunkt hinaus rechtfertigt sich durch die noch nicht vollständig abgeschlossene Auswertung der Unterlagen.

Die Beschuldigte hat u.a. Notizen zum Verbleib der verfahrensgegenständlichen Banknoten - insbesondere auch in dem dringend zurückgeforderten Tischkalender „2017" - gefertigt (vgl. BI. 257 d.A.). Die Beweismittel geben außerdem Aufschluss über die zwischenmenschlichen Beziehungen und streitbedingten Vorkommnisse zwischen den Beteiligten.

Gründe die die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme auch vor dem Hintergrund des Art. 14 GG - tatsächlich in Zweifel ziehen könnten wurden nicht vorgetragen."

Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer jedenfalls insoweit an, als die Beschwerde derzeit noch unbegründet ist. Die Auswertung der Unterlagen wird in Anbetracht der inzwischen seit März 2017 andauernden Beschlagnahme innerhalb weniger Wochen (max. ein Monat) abgeschlossen sein müssen, um eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Unterlagen verfahrensrelevant sind oder ob sie mangels Beweiserheblichkeit zurückzugeben sind. Soweit die Auswertung der USB-Sticks noch nicht vollständig erfolgt ist, wird in Betracht gezogen werden müssen, die darauf befindlichen Daten zum Zweck der Auswertung zunächst auf einem anderen Datenträger zu sichern, bis eine Entscheidung über die Beweiserheblichkeit dieser Daten getroffen werden kann. Nur bei einem zeitnahen Abschluss der Auswertung der Unterlagen kann dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch genügt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA W. Sorge, Germersheim

Anmerkung:


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