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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Erkennungsdienstliche Behandlung, Penisbilder, Verhältnismäßigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Cottbus, Beschl. v. 14.02.2018 - 9 L 95/18

Leitsatz: 1. Bei einem Sexualdelikt ist regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters auszugehen, was eine erhöhte Rückfallgefahr in sich birgt. Auch die erstmalige Begehung kann daher die Gefahr der Wiederholung mit sich bringen. Dies gilt auch und gerade bei einem Polizeibeamten, bei dem die Anlasstat auf eine pädophil-sexuelle Neigung hindeutet und der die Anlasstat von seinem Dienstrechner mit dem Risiko der jederzeitigen Entdeckung begangen hat.
2. Im Rahmen der erkennungsdienstlichen Maßnahme kommt auch die Abbildung des Geschlechtsteils des Beschuldigten in Betracht.
3. Zur Berücksichtigung formeller Mängel des Bescheides (fehlende Anhörung, Begründung) im Rahmen der Interessenabwägung, wenn noch eine Heilung durch die Behörde möglich ist.


In pp.
Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit welchem der Antragsteller sinngemäß begehrt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 02. Februar 2018 gegen die Anordnung zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen des Antragsgegners vom 17. Januar 2018 wieder herzustellen, hat keinen Erfolg.

Zunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht wegen Verstoßes gegen § 80 Abs. 3 VwGO formell rechtswidrig. Das Begründungserfordernis soll dabei die Behörde anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung mit Blick auf den grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsbehelf eintretenden Suspensiveffekt bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges sorgfältig zu prüfen. Die Begründung darf sich dabei nicht in der formelhaften Wiedergabe des Gesetzeswortlautes oder der bloßen Bezugnahme auf die eigentliche Entscheidung erschöpfen (OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2005 – 5 B 278/04 -). Insbesondere im Bereich der Gefahrenabwehr kann sich die Behörde aber auch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die seinen Erlass rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen und die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar erkennbar ist. Die Erfordernisse des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO haben hiernach für die gerichtliche Entscheidung vorwiegend die Bedeutung, dass es um den mit dieser Vorschrift verfolgten Zweck geht, der Behörde den Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs vor Augen zu führen. Ist dies hinreichend erkennbar, kommt es für die Frage der ordnungsgemäßen Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht darauf an, ob die Annahme eines Überwiegens des sofortigen Vollzugsinteresses aus den angegebenen Gründen bereits voll zu überzeugen vermag (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 1998 –4 B 134/97-; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2017 - OVG 1 S 96.16 –).

Hiervon ausgehend genügt die Begründung der sofortigen Vollziehung den formellen Anforderungen nach § 80 Abs.3 VwGO. Der Antragsgegner hat insoweit ausgeführt, dass das öffentliche Interesse angesichts der indizierten Gefahr gewichtiger sei als das Individualinteresse. In der Sache verweist der Antragsgegner damit auf die sich aus der Anlasstat (sexueller Missbrauch) ergebende Gefahr weiterer Straftaten und gewichtet diese höher als das Individualinteresse, vorläufig von einer Durchführung der angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen verschont zu bleiben. Schon dies dürfte dem formellen Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 VwGO genügen. Wenn sich die Ausführungen im Hinblick auf die Begründung des besonderen Vollzugsinteresses mit der Begründung der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung decken, ist dies insoweit unschädlich, als dass sich bei Gefahrenabwehrmaßnahmen aufgrund der typischerweise gesteigerten Gefährdungslage für das öffentliche Interesse eine (teilweise) Identität der Begründung schon aus der besonderen Dringlichkeit rechtfertigen lässt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 – OVG 1 S 97.09, Rn. 3, juris). Jedenfalls unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 06. Februar 2018 (dort unter Ziffer III) weiter angeführten Gründen steht die formelle Rechtmäßigkeit der Sofortvollzugsanordnung nicht in Zweifel. Eine unzulängliche oder unterbliebene Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO kann -entgegen der vom Antragsteller vertretenen Ansicht- auch noch im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO mit heilender Wirkung nachgeholt oder ergänzt werden; nicht zuletzt aus Gründen der Prozessökonomie ist dies sach- und interessensgerecht und zudem ohne weiteres mit den von § 80 Abs. 3 VwGO verfolgten Zielen vereinbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. April 2008 – OVG 3 S 106.07 –, juris; vgl. auch: Beschluss vom 26. Juli 2011 -OVG 4 S 16.11-, ständige Rechtsprechung der Kammer: VG Cottbus, Beschlüsse vom 11. Juli 2016 – VG 3 L 1/16 –, vom 16. Dezember 2015 – 3 L 634/15 –; vom 30. August 2016 – VG 3 L 171/16 -). In seiner ergänzenden Begründung des Sofortvollzugs führt der Antragsgegner dezidiert und unter Einbeziehung der Umstände des Falles des Antragstellers aus, weshalb gerade im Bereich von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung es aus seiner Sicht nicht hinnehmbar sei, wenn wesentliche Informationen -wie sie durch die erkennungsdienstliche Maßnahme gewonnen werden sollen- für die Ermittlungstätigkeit durch die aufschiebende Wirkung nicht zur Verfügung stünden. Dies genügt dem formellen Begründungserfordernis.

Auch die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist, wiederherstellen und in den Fällen, in denen einem Rechtsbehelf die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 3 und Satz 2 VwGO von vornherein nicht zukommt, anordnen, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da nach dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG an der sofortigen Vollziehung eines noch nicht bestandskräftigen, offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes ein öffentliches Interesse nicht bestehen kann. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, regelmäßig dann, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist und – in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO – zusätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse hinzutritt.

Hiervon ausgehend fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Soweit der Antragsteller die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen rügt, weil er vor deren Erlass nicht nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Brandenburg (VwVfGBbg) i.V.m.) ordnungsgemäß angehört worden sei, rechtfertigt dies eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung derzeit nicht. Dabei kann vorliegend im Ergebnis offen bleiben, ob der Antragsteller bereits unter 12. Dezember 2017 angehört worden ist bzw. der Antragsteller -so der Antragsgegner- die Möglichkeit rechtlichen Gehörs abgelehnt habe. Sollte hingegen mit dem Antragsteller davon auszugehen sein, dass im Zeitpunkt der Wohnungsdurchsuchung unter dem 12. Dezember 2017 eine Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81 b 2. Alternative StPO noch gar nicht im Raum gestanden habe und folglich der Antragsteller hierüber auch nicht informiert habe werden können, würde dies zwar einen Anhörungsmangel begründen. Denn nach § 28 Abs. 1 VwVfG ist demjenigen, in dessen Rechte ein beabsichtigter Verwaltungsakt eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern; dies wäre dann unterblieben, ohne dass einer der Gründe, unter denen von einer Anhörung abgesehen werden könnte, nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwVfG vorliegen würde. Auch erscheint äußerst fraglich, ob allein durch die im vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren ausgetauschten Schriftsätze der Anhörungsmangel nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt werden könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09. Juli 2013 – OVG 7 N 113.13 –, Rn. 9, juris; BVerwG, Beschluss vom 18. April 2017 – 9 B 54/16 –, juris; Urteile vom 24. Juni 2010 - 3 C 14.09 - BVerwGE 137, 199 und vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 - BVerwGE 142, 205).

In die Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs ist allerdings zu Lasten des Antragstellers einzustellen, dass eine fehlende Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG noch bis zum Abschluss des hier noch offenen Widerspruchsverfahrens ohne weiteres nachgeholt und der Fehler damit unbeachtlich werden kann, sofern die Funktion der Anhörung für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht worden ist (zu dieser Voraussetzung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 09. Juli 2013, a.a.O.). Kann die Anhörung aber -wie hier- noch heilend nachgeholt werden, rechtfertigt allein ein heilbarer formeller Mangel des Bescheides nicht die Annahme, der Widerspruch werde voraussichtlich erfolgreich sein; es kann auch regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Behörde – auf entsprechendes Vorbringen der Antragstellerseite im Eilverfahren und auf die gerichtliche Würdigung – im noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahren bzw. in einem nachfolgenden Klageverfahren rechtzeitig und gegebenenfalls auch vorsorglich reagieren wird, um einen in der Sache gebotenen Gesetzesvollzug nicht zu gefährden. Eine Aussetzung des Sofortvollzuges ist daher angesichts der zu erwartenden Heilung der möglicherweise zu Unrecht unterlassenen Anhörung nicht geboten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2008 – OVG 1 S 36.08 –, juris; Beschluss vom 11. August 2017 – OVG 11 S 56.17 –, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 29. März 2017 -VG 1 L 131/17-, juris).

Soweit der Antragsteller der Sache nach einen Begründungsmangel des Bescheides des Beklagten vom 17. Januar 2018 geltend macht, so greift dies ebenfalls nicht. Gemäß § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i.V.m. § 39 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung erwogen haben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Dem wird die in der Anordnung gegebene Begründung (noch) gerecht. Unter ausdrücklicher Nennung der Ermächtigungsgrundlage in § 81 b 2. Alt. StPO führt der Antragsgegner aus, dass gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen eines Sexualdelikts geführt werde. Dies wird sodann näher ausgeführt und mitgeteilt, dass Sexualdelikte eine Wiederholungsgefahr indizierten und somit die erkennungsdienstliche Behandlung für die vorbeugende Straftatenbegründung vonnöten sei. Damit hat der Antragsgegner die aus seiner Sicht im konkreten Fall des Antragstellers tragenden rechtlichen und tatsächlichen Gründe für die Entscheidung dargelegt. Dies genügt nach § 39 Abs. 1 VwVfG; ob diese Gründe ausreichend sind, dass der Bescheid einer Überprüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht standhält, ist hingegen keine Frage des formellen Begründungsgebots nach § 39 Abs. 1 VwVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1985 – 2 C 56/82 –, BVerwGE 71, 354-359, Rn. 26; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage, § 39 Rdn. 18 ff.). Zudem gilt auch hier, dass ein etwaiger formeller Begründungsmangel im Rahmen des noch offenen Widerspruchsverfahrens geheilt werden könnte und daher eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung nicht geboten ist.

Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen ist bei summarischer Prüfung in materieller Hinsicht offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 81b Alt. 2 StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm durchgeführt werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Antragsteller war im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung und ist es auch noch derzeit (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 6 B 2/14 -; BVerwG, Urteil vom 03. November 1955 – I C 176.53 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 – OVG 1 S 71.15 -; Beschluss vom 21. Juli 2016 - OVG 1 S 27.16 -, jeweils zitiert nach juris) Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 StGB i.V.m. § 184b, 52, 22, 23 StGB. Dies bestreitet der Antragsteller auch nicht. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, es sei offen, ob er die ihm vorgeworfene Tat begangen habe, stellt der Umstand, dass der Antragsteller wegen dieses oder eines anders Deliktes bislang nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist, die Rechtmäßigkeit und Notwendigkeit der Maßnahme nicht in Frage. Für eine Maßnahme nach § 81b 2. Alt. StPO genügt die Eigenschaft als Beschuldigter in einem Strafverfahren; die Unschuldsvermutung gilt im Zusammenhang mit präventiv-polizeilichen Maßnahmen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 –, NJW 2002, 3231).

Die erkennungsdienstliche Maßnahme ist auch notwendig (§ 81b 2. Alt. StPO). Hierfür kommt es auf den Zeitpunkt des Vollzugs der erkennungsdienstlichen Behandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 6 B 2.14 - juris Rn. 5). Der in § 81 b 2. Alternative StPO enthaltene Begriff der Notwendigkeit ist bei der Beurteilung des Einzelfalles dasjenige Tatbestandsmerkmal, das dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt und eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Bekämpfung der Kriminalität und dem persönlichen Interesse des Betroffenen erfordert, nicht auf Grund erkennungsdienstlicher Unterlagen ungerechtfertigt in Ermittlungsverfahren verwickelt zu werden mit den vielfältigen sich daraus ergebenden Folgen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Polizei nicht jeden, der einmal aufgefallen oder angezeigt worden ist, bereits deswegen als potentiellen Rechtsbrecher erkennungsdienstlich behandeln darf (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 13. Mai 1976 - Bf II 17/76 - zitiert nach juris; VG Cottbus, Beschluss vom 6. Mai 2010 – VG 3 L 56/10 -), muss sich die Notwendigkeit im Sinne des § 81 b 2. Alternative StPO danach richten, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte, und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betreffenden schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten. Kriterien für die prognostizierende Wiederholungswahrscheinlichkeit sind insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen (Anlass-) Ermittlungs- bzw. Strafverfahren zur Last gelegten Taten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982, - 1 C 29/79 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 – OVG 1 S 71.15 -; jeweils zitiert nach juris; VG Cottbus, Beschluss vom 18. Oktober 2012 – VG 3 L 252/12 -). Der unbestimmte Rechtsbegriff der Notwendigkeit unterliegt dabei der vollen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht. Allerdings ist das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betreffenden zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil einer gerichtlichen Kontrolle nur insoweit zugänglich, als sich die gerichtliche Prüfung darauf zu erstrecken hat, ob die Prognose auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht sowie nach gegebenem Erkenntnisstand und kriminalistischem Erfahrungswissen sachgerecht und vertretbar ist (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 20. April 2016 – 3 A 187/15 – und Beschluss vom 29. Januar 2010 – 3 D 91/08 – Rn. 6, zitiert nach juris; VG Cottbus, Beschluss vom 18. Oktober 2012 – VG 3 L 253/12 - und Beschluss vom 6. Mai 2010 – VG 3 L 56/10 - ). Das Erfordernis, dass die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen in zukünftigen Ermittlungsverfahren die Ermittlungen der Polizei befördern, ist dahingehend zu verstehen, dass die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen gerade für die Aufklärung solcher Straftaten geeignet und erforderlich sein müssen, für die im konkreten Fall eine Wiederholungsgefahr begründet werden kann (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 10. Oktober 2000 – 3 BS 53/00NVwZ-RR 2001, 238; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 1 S 2211/02 - DVBl. 2004, 523; VG Cottbus, Beschluss vom 6. Mai 2010 – VG 3 L 56/10 -).

Die Behörde hat ihrer Entscheidung deshalb den von der Anlasstat festgestellten Sachverhalt aus dem Strafverfahren zugrunde zu legen und zum einen die daraus abzuleitenden bzw. verbliebenen Verdachtsmomente auf den konkreten Einzelfall bezogen zu begründen. Zum anderen muss sie hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Gefahr dartun, dass der Betroffene zukünftig (wieder) straffällig wird. Die Begründung des Restverdachts und der Wiederholungsgefahr darf weder schematisch noch formelhaft oder unspezifisch sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juni 2006 - 1 BvR 2293/03 - juris Rn. 12 und Beschluss vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u. a. - juris; OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.).

Von diesen Grundsätzen ausgehend erweist sich die angeordnete erkennungsdienstliche Maßnahme zunächst unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr als notwendig. Die Einschätzung des Antragsgegners, dass nach sachgerechter und vertretbarer kriminalistischer Erfahrung tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, der Antragsteller könne als Beschuldigter einer Sexualstraftat künftig in den Kreis möglicher Tatverdächtiger einer aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden und die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen könne dann ermittlungsfördernd sein, erweist sich als zutreffend. Insoweit teilt die Kammer die Erwägung des Antragsgegners, dass bei einem Sexualdelikt regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters auszugehen ist und ein solches Delikt auch schon bei erstmaliger Begehung die Gefahr der Wiederholung mit sich bringen kann. Sexualdelikte sind regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt und bergen damit statistisch betrachtet eine signifikant höhere Rückfallgefahr, wenn nicht die Tatumstände und alle weiteren bedeutsamen Faktoren auf eine zu erwartende Einmaligkeit der Tat hindeuten (OVG Saarland, B.v. 13.3.2009 – 3 B 34.09 – juris; BayVGH, Beschluss vom 02. April 2015 – 10 C 15.304 –, Rn. 8, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 30. November 2017 – 3 L 681/17 –, juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 08. Juli 2015 – 3 D 33/15 –, juris). Soweit der Antragsteller vorträgt, er sei Polizeibeamter und nicht vorbestraft, wird daher die Notwendigkeit nicht in Frage gestellt. Vielmehr verstärkt der Umstand, dass der Antragsteller als Polizeibeamter die Anlasstat von seinem Dienstrechner begangen haben soll, die in Rede stehende Wiederholungsgefahr. Ausweislich der Feststellungen in dem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 30. November 2017, auf welchen der Antragsgegner zur Begründung der Maßnahme Bezug genommen hat, erfolgte die Kontaktaufnahme mit dem 13-jährigen Mädchen und die nachfolgende Kommunikation nebst der Abforderung von Bildern vom Dienstrechner des Antragsteller unter Nutzung seines privaten Facebook-Accounts. Schon der Umstand, dass der Antragsteller im Rahmen der Vorbereitung bzw. Begehung der Tat unter Nutzung des dienstlichen Rechners bewusst das Risiko jederzeitiger Entdeckung durch Arbeitskollegen oder durch den Dienstherrn bzw. durch die für den Dienstherrn tätigen Mitarbeiter der IT-Stelle in Kauf genommen hat, spricht dafür, dass die Neigung des Antragstellers besonders stark sein dürfte, zumal er neben - dem ihm ohne weiteres bekannten - strafrechtlichen Konsequenzen mit dienstrechtlichen Schritten bis hin zu seiner Entfernung aus dem Staatsdienst rechnen musste. Es handelt sich nach der Art der Begehung der Anlasstat auch nicht um einen einmaligen Vorgang, wie er etwa bei der einmalig erfolgten Suche nach explizitem Bildmaterial im Internet der Fall sein könnte. Vielmehr soll der Antragsteller bereits am 25. August 2016 mit dem Mädchen Kontakt aufgenommen haben, ihr in der Folgezeit Komplimente wegen ihres „sexy“ Aussehens gemacht und dann mit ihr erotische Gespräche geführt haben bis ihm das Mädchen unter dem 06. September 2016 in einem Chat ein Foto übersandt haben soll; die Kontakte zwischen dem Antragsteller und dem Mädchen sollen bis zur Entdeckung durch den Vater des Mädchens bis Februar 2017 angedauert haben. Der nicht unerheblich lange Zeitraum, in welchem der Antragsteller in Kontakt zu dem Mädchen stand, deutet darauf hin, dass er fortgesetzt dahin bestrebt war, seinen Neigungen und seiner Veranlagung - wie sie in der Anlasstat zum Ausdruck gekommen sein dürften - nachzugehen.

Mit Blick auf die Art und Begehungsweise der dem Antragsteller in den (Anlass-) Ermittlungsverfahren vorgeworfenen Tat ist die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken gerade für diese Taten, für die eine Wiederholungsgefahr begründet werden kann, geeignet und erforderlich, ein diesbezügliches künftiges Ermittlungsverfahren zu fördern. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass mit Hilfe dieser Daten geklärt werden könne, wer einen Computer tatsächlich genutzt habe; zudem bleibe weiterhin die Nutzung von Datenträgern (USB-Sticks, CD-Rom, DVD u.ä.) möglich. Schließlich teilt die Kammer die Einschätzung, dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen auch hilfreich sein können, wenn jemand nicht nur als PC-Nutzer Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung begehe. Es ist insoweit nicht ausgeschlossen, dass ein Beschuldigter mit den Neigungen und Veranlagungen, wie sie in den Delikten des gegen den Antragsteller angestrengten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zum Ausdruck kommen, den Bereich der Internetkriminalität verlässt und dann verstärkt Finger- und Handflächenabdrucke bei der Aufklärung von Straftaten -belastend oder entlastend- hilfreich sein können.

Die weiter angeordneten Maßnahmen zur Erfassung des äußeren Erscheinungsbildes des Antragstellers können helfen, diesen durch Zeugen oder auf Fotos zu identifizieren oder eben aus dem Kreis der Verdächtigen (zu seinen Gunsten) auszuschließen. Auch die Anordnung einer Personenbeschreibung, der Fertigung eines Lichtbildes 5-teilig und einer Ganzaufnahme hält sich insoweit im Rahmen der gesetzlich geforderten Notwendigkeit ebenso wie die Erfassung von Tattoos und Narben. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass bereits aufgrund der Anordnung vom 11. Dezember 2017 Abbildungen des unbekleideten Oberkörpers und von Tattoos des Antragstellers durchgeführt worden seien, stellt dies die Notwendigkeit der Maßnahmen nicht durchgreifend in Zweifel. Zwar trifft es zu, dass bereits Fotos des unbekleideten Oberkörpers des Antragstellers und der sich auf dem Oberkörper befindlichen Tattoos im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gemacht worden sind; auch dürfte wenig dagegen sprechen, dass der Antragsgegner diese Bilder zukünftig zu präventiven Zwecken verwenden kann (vgl. § 39 Abs. 2 Brandenburgisches Polizeigesetz). Gleichwohl ergibt sich aus den vom Antragsteller selbst in Kopie eingereichten Lichtbildern, dass wesentliche Teile des Körpers des Antragstellers bislang offensichtlich nicht fotografiert worden sind. Namentlich fehlen Fotos der unbekleideten Beine des Antragstellers, auf denen ebenfalls Merkmale (z.B. weitere Tattoos, Narben oder sonstige Besonderheiten) vorhanden sein können, die bei der Identifizierung eines Tatverdächtigen belastend oder entlastend hilfreich sein können.

Schließlich ist auch gegen die ausdrücklich angeordnete Abbildung des Geschlechtsteils des Antragstellers zum Zwecke des Erkennungsdienstes nichts zu erinnern; auch diese Maßnahme ist i.S.v. § 81 2. Alt. StPO notwendig und bewegt sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit. Der Antragsgegner führt insoweit zu Recht aus, dass es nicht auszuschließen sei, dass der Antragsteller zu anderen Kindern Kontakt gesucht hat und es hierbei zum Austausch von Fotos, vor allem Nacktfotos, gekommen sein könnte. Dass der Antragsgegner die so gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht (nur) zu repressiven Maßnahmen, also zur Aufklärung von bereits begangenen Straftaten nutzen möchte, sondern zu präventiven Zwecken für notwendig erachtet, wird entgegen der Ansicht des Antragstellers hinreichend deutlich. So führt der Antragsgegner nämlich aus, dass es (auch) der Aufnahme des Geschlechtsteils des Antragstellers bedürfe, um diesen in ähnlich gelagerten oder zukünftigen Fällen entweder schneller als Täter ermitteln oder gegebenenfalls auch ausschließen zu können. Dass insoweit Abbildungen des Geschlechtsteils des Antragstellers bei der Identifizierung eines Tatverdächtigen im Bereich pädophil-sexueller Delikte belastend oder entlastend hilfreich sein können, liegt hierbei auf der Hand. Sexualdelikte sind davon geprägt, dass den Geschlechtsorganen bei der Tatbegehung eine hervorgehobene Bedeutung zukommt. Geschehen diese -wie im Internet nicht unüblich- durch Austausch von Bildern, kann insoweit ein Abgleich mit im Rahmen des Erkennungsdienstes gewonnenen Bildern erfolgen. Es liegen im vorliegenden Fall aufgrund der Anlasstat auch hinreichend gewichtige Anhaltspunkte vor, dass es im Fall des Antragstellers zu solchen Handlungen kommen kann, in welchem auch der Antragsteller Bilder seines Intimbereichs verschicken könnte. Im Rahmen der Anlasstat hat nämlich der Antragsteller nicht nur Fotos des minderjährigen Mädchens begehrt. Er soll vielmehr auch Fotos von sich verschickt haben. Auch wenn er auf diesen Bildern lediglich mit seinem Gesicht und unbekleideten Oberkörper zu sehen sein soll, ist dies gleichwohl hinreichend gewichtiges Indiz für die Annahme, dass der Antragsteller sich nicht nur auf das Konsumieren von Bildern von anderen Personen beschränken sondern auch bereit sein dürfte, Fotos von sich zu versenden, so dass die vom Antragsgegner aus kriminalistischer Erfahrung gewonnene Annahme, es könne zum Austausch von Nacktfotos kommen, auch im Falle des Antragstellers nicht fernliegend ist.

Soweit der Antragsteller damit, es erscheine äußerst fraglich, ob männliche Geschlechtsteile Merkmale aufwiesen, die eine eindeutige Identifizierung zuließen, die generelle Geeignetheit und Notwendigkeit der Maßnahme in Frage stellen möchte, greift dies nicht. Gleiches gilt für den Einwand, es sei fraglich, wie eine Abbildung des Penis des Antragstellers im schlaffen Zustand zu einer Identifizierung auf einem versendeten Bild im dann wohl eher erregten Zustand führen könne, da es einen erheblichen Unterschied mache, ob der Penis im erigierten oder schlaffen Zustand abgebildet werde. Zwar mag es zutreffen, dass ein Penis (im erigierten oder weniger stark durchbluteten Zustand) und das Scrotum nicht mit der Eindeutigkeit eine Identifizierung seines Trägers zulassen, wie etwa Gesichtszüge eine bestimmte Person kennzeichnen. Gleichwohl weisen diese Körperteile Merkmale und eine Variationsbreite hinsichtlich Größe, Farbe und Gestalt auf, die zumindest eine Eingrenzung der in Betracht kommenden Verdächtigten ermöglichen. Sie können zudem besondere angeborene (z.B. ein Muttermal oder Leberfleck) oder erworbene (z.B. Warzen, Tattoo, Piercing, Narben) Merkmale besitzen, die den Kreis der möglichen Verdächtigen noch weiter einschränken.

Die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen erweisen sich zudem im Verhältnis zur Schwere der vorgeworfenen Taten als verhältnismäßig. Da Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gerade gegenüber Kindern ein erhebliches Gefährdungspotenzial zukommt, da diese das Kind nicht nur aktuell gefährden, sondern zudem erhebliche Gefahren vor allem für die weitere geistige und psychische Entwicklung eines Kindes drohen, hat das Begehren des Antragstellers hinter dem Interesse des Antragsgegners an der Gewinnung der Unterlagen für erkennungsdienstliche Maßnahmen zurück zu stehen.

Schließlich steht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts -so wie der Antragsteller meint- einer Abbildung seiner Geschlechtsteile zum Zwecke des Erkennungsdienstes nicht entgegen. Soweit der Antragsteller auf den Beschluss vom 31. Januar 1973 (2 BvR 454/71, BVerfGE 34, 238-251) verweist, belegt diese Entscheidung nicht das, für was sie bemüht worden ist. Der genannte Beschluss betrifft nicht die Frage, ob bestimmte Körperteile untersucht und einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen werden können. Soweit das Bundesverfassungsgericht in dem genannten Beschluss ausgeführt hat, dass der Staat die Intimsphäre des Einzelnen zu schützen habe, so ist damit nicht der Intimbereich in dem Sinne gemeint, dass die Geschlechtsteile unantastbar seien. Mit der „Intimsphäre des Einzelnen“ ist vielmehr der Kernbereich dessen gemeint, den das Grundgesetz dem einzelnen Bürger als einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung gewährt, was seine Grundlage in dem durch Art. 2 Abs. 1 GG verbürgten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 1973 – 2 BvR 454/71 –, Rn. 30, juris). Untersuchungen eines Betroffenen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, auch solche die mit einer Inspizierung von normalerweise bedeckten Körperteilen und -öffnungen wie der Geschlechtsteile oder des Anus verbunden sind, sind aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht generell ausgeschlossen; sie stellen aber einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, der einer gesetzlichen Grundlage bedarf und bei dem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu beachten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04. Februar 2009 – 2 BvR 455/08 –, zitiert nach juris). Dies ist aber -wie aufgezeigt- hier der Fall.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die prognostizierte Wiederholungsgefahr in naher Zukunft realisiert und deshalb nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit der Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen zugewartet werden kann, deckt sich insoweit das allgemeine Vollzugsinteresse mit dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung (OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 11 ME 100/16 –; VG Cottbus, Beschluss vom 18. Oktober 2012 – VG 3 L 253/12 - ; VG Augsburg, Beschluss vom 17. März 2009 - Au 5 S 09.305 - RN. 43, zitiert nach juris).

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Wert des Streitgegenstandes entspricht der Bedeutung der Sache für den Antragsteller, §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. Ziffer 35.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ 2004, 1327), wobei der danach anzusetzende Streitwert von 5.000,00 Euro mit Blick auf die begehrte Entscheidung im Eilverfahren zu halbieren ist (vgl. Ziffer 1.5 des vorgenannten Streitwertkataloges).


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