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Entscheidungen

OWi

Fahrverbot, Absehen, Bundeswehrsoldat,

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dortmund, Urt. v. 25.8.2017 - 729 OWi-267 Js 1323/17-211/17

Leitsatz: 1. Ein fahrverbotsrelevantes Augenblicksversagen scheidet aus, wenn der Be-troffene einen Geschwindigkeitsverstoß infolge Übersehens von geschwindig-keitsbeschränkenden Schildern begangen hat, weil er sich in Gedanken we-gen anstehender wichtiger Termine befunden hat.
2. Bundeswehrsoldaten können berufliche Härten gegen ein Fahrverbot grund-sätzlich nicht erfolgreich geltend machen.
3. Eine persönliche Härte, die zum Absehen von einem Regelfahrverbot führen muss liegt nicht vor, wenn der Betroffene seine psychisch erkrankte Lebens-gefährtin durch seine Anwesenheit und Übernahme des gemeinsamen Kindes am Abend nach der Arbeit entlasten muss und die Kindesübernahme in der Fahrverbotszeit durch zumutbare Fahrtätigkeiten der Lebensgefährtin und Kindesmutter sichergestellt werden kann.


729 OWi-267 Js 1323/17-211/17
Amtsgericht Dortmund
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat das Amtsgericht Dortmund
aufgrund der Hauptverhandlung vom 25.08.2017,
an der teilgenommen haben:

für Recht erkannt:

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160,00 EURO verurteilt.

Ihm wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen von 40,00 EURO je-weils bis zum 5. eines Monats, beginnend mit dem 1. des Folgemonats nach Erhalt der Zahlungsaufforderung, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht rechtzeitig gezahlt wird.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

- §§ 41 Abs. I, 49 StVO, 24, 25 StVG, 11.3.7 BKat -

Gründe:

Der Betroffene ist ledig und Vater eines 4-jährigen Kindes, das bei der Kindesmutter lebt. Der Betroffene ist Soldat auf Zeit. Er hat sich für zwölf Jahre bei der Bundes-wehr verpflichtet und befindet sich nach eigenen nicht geprüften Angaben in den letz-ten beiden Jahren seines Dienstes, in denen er die Möglichkeit hat, in einen Berufs-förderungsdienst zu wechseln und dementsprechend eine Arbeitstätigkeit nicht mehr nachgehen muss, seine Besoldung aber weiter erhält und sich stattdessen weiterbil-den lassen kann. Bei der Bundeswehr ist er im Bereich der Kfz- und Panzerinstand-setzung tätig. Der Wohnort des Betroffenen und seine Meldeadresse sind Duisburg in der Wohnung seiner Eltern. Der Betroffene ist aber offiziell so genannter „Kasernenschläfer“. Er hat jedoch etwa dreiviertel des letzten Jahres bei seiner Freun-din/Lebensgefährtin/Mutter des gemeinsamen Kindes verbracht. Diese wohnt in Gü-tersloh, etwa 30 km von der Kaserne des Betroffenen entfernt. Die Lebensgefährtin leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und Depression. Das ge-meinsame 4-jährige Kind geht täglich in einen Kindergarten und zwar bis 15:00 Uhr. Der Betroffene kommt dann in der Regel gegen 17:00 Uhr vom Dienst bei der Bun-deswehr in die Familie und kümmert sich dann vorwiegend um den Haushalt und das Kind, um seine Lebensgefährtin zu entlasten. Die Lebensgefährtin des Betroffenen kann nach einer amtsärztlichen Begutachtung, die durch das Jobcenter des Kreises Gütersloh durchgeführt wurde, eine Erwerbstätigkeit von weniger als 3 Stunden täg-lich nachgehen. Die Lebensgefährtin des Betroffenen hat einen Führerschein und schafft es (entgegen den unrichtigen Ausführungen des Betroffenen insoweit) auch, trotz ihrer psychischen Probleme längere Fahrten mit dem Fahrzeug durchzuführen. Sie kann sogar die Strecke von Gütersloh nach Dortmund mit einem Fahrzeug fah-ren.

Hinsichtlich seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse hat der Betroffene angegeben, dass es für den Fall der Verhängung einer Geldbuße in Höhe des Buß-geldbescheid-Betrages hilfreich für ihn wäre, wenn es zu einer Ratenzahlungsbewilli-gung käme. Er erhalte nämlich monatlich netto etwa 2.200,00 EURO Sold.

Verkehrsrechtlich ist der Betroffene bislang nicht in Erscheinung getreten.

Am 18.01.2017 befuhr der Betroffene mit einem PKW mit dem amtlichen Kennzei-chen XX-XX XXX, Fabrikat Seat, in Dortmund um 12:04 Uhr die BAB 2 in Fahrtrich-tung Oberhausen und zwar unmittelbar dort, wo die Autobahn 2 unter der B 236 hin-durchführt. In dem Kreuzungsbereich fanden in der Tatzeit umfassende langandau-ernde Autobahnbaustellen statt. Bereits etwa 10 Kilometer vor der Unterführung war durch mehrfach wiederholter beidseitige Zeichen 274 die zulässige Höchstgeschwin-digkeit auf 80 km/h im Baustellenbereich reduziert. Im Bereich der B 236-Brücke dann war die zulässige Höchstgeschwindigkeit für die BAB auf 60 km/h durch beid-seitige Zeichen 274 „60 km/h“ beschränkt und zwar wegen der Auf- und Abfahrten zur B 236.

Wegen der für alle Verkehrsteilnehmer gut am Tattage sichtbaren Beschilderung mit 60 km/h wird auf das zweite und dritte Videoprint (Bl. 44 d.A.) Bezug genommen. Es handelt sich hierbei um Prints aus einer ProViDa-Geschwindigkeitsmessung und zwar unmittelbar vor dem Start der Messung. Die Prints zeigen die Situation des Un-terfahrens der B 236. Das obere der beiden Bilder zeigt linkseitig unmittelbar vor den Brückenpfeiler ein 60 km/h-Schild, das rechtseitige gleichartige Schild ist durch Ver-deckung eines LKW nicht sichtbar und zwar auch nicht durch das in der Mitte des Lichtbildes erkennbare weiße Fahrzeug des Betroffenen. Dieser konnte die rechtsei-tige Geschwindigkeitsbeschränkung durch das Schild 60 km/h nicht erkennen. Das Vorhandensein des Schildes ergibt sich aus dem unteren der beiden genannten Lichtbilder, das an dem rechtseitigen Rand das Schild abbildet. Der Betroffene über-sah oder ignorierte an dem Tattage das für ihn sichtbare linke Geschwindigkeitsbe-grenzungsschild ebenso wie alle vorherigen Schilder, die die Geschwindigkeit vorher auf 80 km/h beschränkt hatten. Er befuhr zur Tatzeit die Autobahn mit einer Ge-schwindigkeit von vorwerfbaren 104 km/h zumindest. Gemessen wurde er durch ein von den Polizeibeamten A geführten Fahrzeug mit einem ProViDa-Messsystem, wel-ches zur Tatzeit gültig geeicht und entsprechend der Bedienungsanleitung gebraucht wurde mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h. Es erfolgte danach ein Toleranzab-zug von 6 km/h. Dabei fand die Messung im sogenannten Auto-Zwei-Betrieb statt. Der Betroffene wurde von dem verfolgenden Polizeifahrzeug über 489 Meter gemes-sen und benötigte für diese Strecke eine Zeit von 15,97 Sekunden. Der Anfang der Messung ist in der Gerichtsakte auf Bl. 44 d.A. dokumentiert auf dem dritten Bild (von 5 Bildern), welches den Betroffenen unter der Brücke, auf der sich die B 236 befindet zeigt und damit hinter dem Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen „60 km/h“. Auf dem darunter sich befindenden Bild ist der Betroffene am Ende der Messung zu sehen und zwar wiederum mittig des Bildes. Das Fahrzeug ist am Ende der Messung aus Blick des Polizeifahrzeugs deutlich kleiner geworden, so dass davon auszugehen ist, dass der Betroffene während der Messung beschleunigt hat und deutlich schnel-ler als die letztlich ihm vorgeworfenen 104 km/h gefahren ist.

Wegen der Einzelheiten des Aussehens der obengenannten einzelnen geschwindig-keitsbegrenzenden Schilder und des Aussehens bzw. der Position und der Größe des Fahrzeugs des Betroffenen wird auf die obengenannten Prints gemäß § 267 Abs. I Satz 3 StPO Bezug genommen.

Der Betroffene hat ausgeführt, er könne sich nicht erklären, warum er zur Tatzeit zu schnell gefahren sei. Den Verstoß an sich wolle er nicht in Abrede stellen. Er müsse das geschwindigkeitsbegrenzende Schild, durch das die Geschwindigkeit auf 60 km/h reduziert wurde, wohl übersehen haben. Das Gericht hat die oben genannten Prints und auch das gesamte Videoband mehrfach in Augenschein genommen. Aus letzte-rem ergibt sich deutlich, dass der Betroffene etwa um 12:04:39 Uhr auf dem Video des ProViDa-Systems links am Bildrand erscheint. Die Polizei war aufgrund der deut-lich überschießenden Geschwindigkeit des Betroffenen auf den Betroffenen auf-merksam geworden und hatte zu dieser Zeit die Aufnahme gestartet. Anhand des Videofilms ließ sich dann erkennen, dass die Polizei die Verfolgung des Fahrzeugs des Betroffenen mit ähnlicher Geschwindigkeit aufnahm und um 12:04:54 Uhr und der Messung durch Auslösung des ProViDa-Systems begann und die Messung bis 12:05:06 Uhr im Auto-Zwei-Betrieb durchführte. Anhand des urkundsbeweislich ver-lesenen Datenfeldes des obengenannten vorletzten Prints ließ sich erkennen, dass das Messsystem 489 Meter gemessen hat und hierbei eine Zeit von 15,97 Sekunden erreicht wurde. Dies ergab die dargestellte gemessene Geschwindigkeit von 110 km/h. Durch die Inaugenscheinnahme der genannten Prints konnte sichergestellt werden, dass das Polizeifahrzeug nicht im Laufe der Messung näher auf das Fahr-zeug des Betroffenen aufgeschlossen ist. Wie dargestellt ist das Fahrzeug des Be-troffenen am Ende der Messung kleiner abgebildet, als am Anfang.

Der Polizeibeamte A beschrieb die Durchführung der Messung entsprechend der Bedienungsanleitung des Messgerätes.
Durch Verlesung des Eichscheins des LBME konnte das Gericht die gültige Eichung zur Tatzeit feststellen. Das Gericht hat ergänzend zur Aussage des Zeugen A auch das Messprotokoll vom Tattage verlesen können, das keine Besonderheiten aufwies, sondern vielmehr die Einhaltung der von der Bedienungsanleitung vorausgesetzten Einsatzumstände wiedergab.

Dementsprechend hat der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h überschritten und war daher wegen fährlässiger Geschwindigkeitsüberschrei-tung zu verurteilen gemäß §§ 41 Abs. I, 49 StVO, 24 StVG. Die hierfür vorgesehene Regelgeldbuße von 160,00 EURO war mangels besonderer Umstände weder zu er-höhen, noch herabzusetzen.

Der Betroffene hat zudem den Regelfahrverbotstatbestand der BKat Nr. 11.3.7 ver-wirklicht, so dass das Vorliegen einer groben Pflichtenverletzung im Sinne des § 25 StVG indiziert war.
Ein so genanntes Augenblicksversagen konnte das Gericht ausschließen, da bereits zuvor über viele Kilometer eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h auf der Autobahn stattgefunden hatte und jeder Fahrzeugteilnehmer im Rahmen einer lan-gen Autobahnbaustelle stets mit erhöhter Aufmerksamkeit fahren muss und gerade im Bereich von Autobahnauf- und -abfahrten mit weiteren Geschwindigkeitsreduzie-rungen rechnen muss.
Der Betroffene hatte im Übrigen angegeben, dass er sich in Gedanken befunden habe, da er für die Beerdigung eines Verwandten am selben Tag einen Banktermin gehabt habe - hierüber habe er nachgedacht. Dementsprechend müsse er in diesen Gedanken das Schild übersehen haben.
Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Augenblicksversagen auch dann ausscheidet, wenn die Fehlleistung darauf beruht, dass der Fahrzeugführer sich in tiefen Gedanken befand und deshalb das geschwindigkeitsbeschränkende Schild übersehen hat (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1995, 406).
Unter beruflichen Härten konnte sich der Betroffene nicht berufen. Bundeswehrsol-daten ist dieses praktisch ebenso verwehrt, wie anderen im öffentlichen Dienst Be-schäftigten, die ohne jegliche berufliche Folgen auf einen Führerschein verzichten können. Insbesondere „Kasernenschläfer“ können für die Dauer des Fahrverbots einfach in der Kaserne bleiben und hier den Fahrverbotsablauf abwarten.
Der Betroffene hat persönliche Härten geltend gemacht. Er müsse seine psychisch erkrankte Lebensgefährtin durch seine Anwesenheit in der Familie entlasten. Seine Lebensgefährtin sei nicht derart belastbar, dass sie sich den ganzen Nachmittag und Abend um das gemeinsame Kind kümmern könne. Sie könne auch nur kürzeste Strecken mit ihrem PKW fahren. Insbesondere könne sie ihn für die Dauer des Fahr-verbotes nicht von der 30 Kilometer von ihrem Wohnort entfernten Kaserne abholen. Insoweit hat der Betroffene – menschlich nachvollziehbar - falsche Angaben ge-macht, um sich des Fahrverbotes zu entledigen.

Das Gericht hat die von ihm als präsente Zeugin gestellte Lebensgefährtin, die Zeu-gin B vernommen.
Diese schilderte offen ihre Erkrankung und ebenso auf Nachfrage, dass sie trotzdem unproblematisch selbst eine Strecke wie von Gütersloh nach Dortmund mit dem PKW fahren könne. Sie erklärte, sie sei arbeitslos. Der Betroffene wohne einen Großteil des Jahres bei ihr. Wegen ihrer Erkrankung müsse der Betroffene auch glücklicherweise nicht mit Auslandseinsätzen rechnen.

Das Gericht hält es insoweit für zumutbar, dass die ohnehin arbeitslose Lebensge-fährtin des Betroffenen ihre eigene Entlastung den Betroffenen nach dem Dienst von der Kaserne von 30 Kilometer Entfernung täglich abholt und hierbei ggf. ihr Kind mit-nimmt, um ihm dieses zu ihrer Entlastung übergeben zu können.

Dies gilt umso mehr, als das Gericht die Lebenskonstruktion des Betroffenen nicht für vollends nachvollziehbar hält.

Es ist dem Gericht nicht nachvollziehbar und wurde auch nicht seitens des Betroffe-nen erklärt, warum der Betroffene noch in Duisburg gemeldet ist, wo er doch seinen Dienst nahe Gütersloh versieht, gleichzeitig als sogenannter „Kasernenschläfer“ gilt und dann aber dreiviertel des Jahres, wie er und seine Lebensgefährtin einvernehm-lich bestätigen, bei der Lebensgefährtin in unmittelbarer Nähe der Kaserne verbringt. Möglicherweise geht es hier dabei darum, dass die Lebensgefährtin des Betroffenen öffentliche Mittel erhält, die bei einer Meldung des Betroffenen bei der Lebensgefähr-tin dieser nicht mehr zustehen würden. Gegebenenfalls erhält der Betroffene auch von der Bundeswehr Mittel für Heimfahrten nach Duisburg, die bei lediglich erfolgen-den Heimfahrten nach Gütersloh ganz oder teilweise entfallen würden.

Das Gericht war sich bewusst, dass es gemäß § 4 Abs. IV BKatV von der Verhän-gung des Fahrverbotes absehen können bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße. Das Gericht hat dies jedoch nicht vorgenommen angesichts der Tatsache, dass der Verstoß des Betroffenen nicht nur ein Verstoß gegen die zur Tatzeit vorgesehene Beschilderung von 60 km/h war, sondern auch ein nicht unerheblicher Verstoß gegen die aus seiner Sicht gegebene zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h an der Tatörtlichkeit. Diese hat der Betroffene zuvor bereits ignoriert, als er der Polizei auf-fiel. Folgerichtig war das Fahrverbot zu verhängen und zwar mit der Abgabefrist des § 25 Abs. II a StVG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO i.V.m. § 46 OWiG.


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