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Entscheidungen

Zivilrecht

Unfall mit Sonderrechtsfahrzeug, Einbiegevorgang, beiderseitige Haftungsanteile

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Urt. v. 24.01.2018 - 5 U 121/17

Leitsatz: Zur Annahme eines beiderseits hälftigen Verschuldensanteils bei einem Verkehrsunfall eines Polizeifahrzeugs bei eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn mit einem sich im Einbiegevorgang befindenden Fahrzeug.


Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
5 U 121/17

In dem Rechtsstreit pp.
In pp.
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 28. September 2017 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über ausgeurteilte 1.527,95 € weitere 2.043,97 €, insgesamt 3.571 ,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 2.905,42 seit dem 19. Oktober 2016 sowie auf einen weiteren Betrag in Höhe von 666,50 € seit dem 12. November 2016 zu zahlen.

Der Beklagte wird zudem verurteilt, an den Kläger über ausgeurteilte 317,73 € weitere 95,91 €, insgesamt 413,64 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. März 2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 36 % und der Beklagte 64 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Wert des Berufungsverfahrens: 5.615,98 €

Gründe.

Der Kläger macht gegen das beklagte Land (im Folgenden: Beklagter) einen Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 7.143,83 € aufgrund eines Unfalls geltend, der sich am 13. September 2016 gegen 1040 Uhr in Bad Nenndorf auf der Straße „Am Thermalbad" ereignet hat und bei dem der PKW Mercedes-Benz des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen ppppp. mit dem von dem Zeugen—gesteuerten Polizeifahrzeug des Typs VW Passat des Beklagten mit dem amtlichen Kennzeichen ppppp. 355 zusammengestoßen ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die Feststellungen des angefochtenen landgerichtlichen Urteils inhaltlich Bezug genommen. Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen den Beklagten verurteilt, an den Kläger 1.527,95 € Schadensersatz sowie 317,73 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Bei seiner Entscheidung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass den Kläger am Zustandekommen des Unfalls eine Haftungsquote von 75 % trifft. Eine Nutzungsausfallentschädigung hat es nur für sieben Tage als gerechtfertigt angesehen. Wegen der Begründung des Ausspruches im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils inhaltlich verwiesen.

Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er die Beweiswürdigung und die rechtliche Bewertung des Landgerichts rügt. Zudem meint er, das Landgericht habe den Nutzungsausfall falsch berechnet. Es hätte den gesamten Zeitraum zwischen Unfall und Wiedererlangung des Fahrzeuges nach erfolgter Reparatur der Berechnung des Nutzungsausfalls zugrunde legen müssen.

Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des am 28. September 2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Bückeburg zu verurteilen,

1. an den Kläger 7.143,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 4.473,65 € seit dem 19. Oktober 2016 sowie auf einen Betrag in Höhe von 2.670,18 € seit dem 01. November 2016 zu zahlen,

2. an den Kläger 791,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. März 2017 zu zahlen.

Hilfsweise wird beantragt,
das Urteil des Landgerichts Bückeburg aufzuheben und die Sache zur streitigen Verhandlung an das Landgericht Bückeburg zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen bis zur mündlichen Verhandlung am 24. Januar 2018 gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen inhaltlich verwiesen.

Il.
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet.

Der Beklagte hat sowohl aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG, § 839 BGB) als auch aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG für den Schaden an dem Kraftfahrzeug des Klägers zu 50 % einzustehen. Den Zeugen K. trifft am Zustandekommen des Unfalls ein erhebliches Verschulden.

Gemäß § 35 Abs. 1 StVO sind Fahrzeugführer, die berechtigt Sonderrechte in Anspruch nehmen, von den StVO-Pflichten befreit. Durch § 35 StVO werden die Verkehrsregeln aber nicht geändert. Die Norm schränkt die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer jedoch zu Gunsten des Sonderrechtsfahrzeugs ein, so dass Sonderrechtsinhaber unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt jene Rechte missachten dürfen. Die Vorschrift gewährt mithin nur Befreiungen von Pflichten, die den Verkehrsteilnehmern sonst auferlegt sind. Der dadurch begünstigte Fahrer eines Sonderrechtsfahrzeugs darf von den Befreiungen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gebrauch machen, § 35 Abs. 8 StVO. Sonderrechte dürfen daher nur unter größtmöglicher Sorgfalt wahrgenommen werden. Es ist abzuwägen, welches Maß an Wagnis nach Dienstzweck und Verkehrslage zulässig ist. Der Fahrer des Sonderrechtsfahrzeugs muss der erhöhten Unfallgefahr, die er durch das Abweichen der Vorschriften herbeiführt, durch besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht begegnen. Die dem Sonderrechtsfahrer obliegende Sorgfaltspflicht ist umso größer, je mehr seine gegen die StVO verstoßende Fahrweise, die zu der zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe nicht außer Verhältnis stehen darf, die Unfallgefahr erhöht.

Andererseits haben gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO alle übrigen Fahrzeuge dem Polizeifahrzeug sofort „freie Bahn zu schaffen". Normadressat sind nach dem Wortlaut des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO alle übrigen Verkehrsteilnehmer. Das nach § 38 StVO bevorrechtigte Fahrzeug darf, falls die übrigen Verkehrsteilnehmer freie Bahn geschaffen haben, diese dann aber auch in Anspruch nehmen, wenn sich sein Fahrer davon überzeugt hat, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen und sich auf seine Absicht, eingestellt haben. Der Fahrer eines Sonderrechtsfahrzeugs darf, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darauf vertrauen, dass ihm nunmehr freie Fahrt gewährt wird (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1974 - VI ZR 207/73 BGHZ 63, 327 - 332).

Hier ergibt sich aus der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme, dass der Kläger sich zum Einbiegen auf den REWE-Parkplatz nach links eingeordnet und den Blinker gesetzt hatte. Bei dieser Lage musste der Zeuge—damit rechnen, dass der Kläger sein Polizeifahrzeug nicht ohne weiteres wahrnehmen, nach links abbiegen und die von ihm angesteuerte Fahrlinie kreuzen würde. Es war daher geboten, zunächst das weitere Fahrverhalten des Klägers zu beobachten und sich davon zu vergewissern, dass der Kläger bereit war, ihn passieren zu lassen. Konnte der Zeuge das nicht sicher feststellen, hatte er davon abzusehen, an dem Fahrzeug des Klägers links vorbeizufahren. Keineswegs durfte der Zeuge K. bei dieser Sachlage darauf vertrauen, dass der Kläger sein beabsichtigtes Manöver erkennen und sich darauf einstellen würde. Denn auch im Rahmen des allgemeinen Vertrauensgrundsatzes ist mit Fehlern anderer zu rechnen, die nach den Umständen bei verständiger Würdigung als möglich zu erwarten sind. Bei seinem Fahrmanöver musste der Zeuge—mit einem solchen Fehler wie dem vorliegenden des Klägers rechnen. Er hätte deshalb erst dann vorbeifahren dürfen, wenn der Kläger sein Fahrzeug zum Stehen gebracht und gewartet hätte.

Gleichfalls zu Recht hat das Landgericht eine Mithaftung des Klägers bejaht.

Wie der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Senat eingeräumt hat, fuhr der Polizeiwagen mit Martinshorn und Blaulicht. Für den Kläger bestand mithin die Verpflichtung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO, den Polizeiwagen passieren zu lassen.
Der Kläger, der auf den REWE-Parkplatz nach links abbiegen wollte, hätte also stehen bleiben müssen und dem Polizeiwagen, der links an ihm vorbeifahren wollte, Vorrang gewähren müssen. Der Kläger hat sich indessen entschieden, als er das Martinshorn vernommen hatte, noch schnell vor dem ihm entgegenkommenden Taxi auf den Parkplatz des REWE-Marktes zu fahren. Dabei ist der Kläger dem Polizeiwagen mit seinem vorderen linken Kotflügel in Höhe des rechten Radkasten in die Seite gefahren (vgl. Bilder von den Fahrzeugen BI. 87 ff d. A. und Aussage der unbeteiligten Zeugin BI. 118 d. A.). Wäre der Kläger vor dem Abbiegen seiner doppelten Rückschaupflicht nachgekommen (§ 9 Abs. 1 S. 4 StVO), hätte er den neben sich befindlichen Polizeiwagen sehen müssen. Beim Abbiegen auf das Grundstück hatte der Kläger sich zudem so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Er hätte also höchste Sorgfalt walten zu lassen. Dagegen hat der Kläger verstoßen.

Anhaltspunkte dafür, dass eine Kollision auch bei ordnungsgemäßer Rückschau unvermeidbar gewesen wäre, bestehen nicht. Damit hätte der Kläger in jedem Fall bei rechtzeitiger Rückschau unmittelbar vor dem Linksabbiegen das Polizeifahrzeug sehen und sich unfallverhütend verhalten können.

Darauf, dass der Polizeiwagen möglicherweise, worauf der Kläger abstellt, auch rechts an ihm hätte vorbeifahren können, kommt es nicht an. Der Polizeiwagen war berechtigt, den Kläger links zu überholen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts führt der festgestellte Unfallhergang zu einer Haftung der Beteiligten für die Unfallschäden zu gleichen Teilen. Anhaltspunkte, die eine unterschiedliche Haftung oder gar eine vollständige Haftungsfreiheit eines Beteiligten rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Grundsätzlich wiegt das durch einen Unfall beim Linksabbiegen in ein Grundstück indizierte Verschulden so schwer, dass es geeignet ist, die Haftungsanteile anderer Beteiligter vollständig zu verdrängen. Hier muss sich der Fahrer des Polizeifahrzeuges allerdings vorhalten lassen, bei einem auch im Rahmen einer Sonderrechtsfahrt nach § 35 StVO gefährlichem Fahrmanöver seiner Pflicht zu besonders umsichtigem Verhalten nicht nachgekommen zu sein und dadurch zur Unfallverursachung beigetragen zu haben. Dies rechtfertigt eine Haftung auch des Beklagten neben dem Kläger zu 50 %.

Dem Kläger sind durch den Unfall Reparaturkosten in Höhe von 5.087,18 € sowie Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Höhe von 698,65 € entstanden. Darüber hinaus kann der Kläger eine Kostenpauschale von 25,00 € beanspruchen.

Der Kläger hat weiterhin einen Anspruch auf Erstattung des durch die Instandsetzung des Fahrzeugs bedingten Nutzungsausfalls gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB während einer angemessenen Reparaturzeit. Der Nutzungswille und die hypothetische Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs durch den Kläger sind vom Landgericht zutreffend angenommen worden. Indessen kann dem Landgericht nicht darin gefolgt werden, dass dem Kläger eine Nutzungsausfallentschädigung für lediglich 7 Tage zusteht. Der Kläger rechnet nicht fiktiv seinen Nutzungsausfall auf der Grundlage der Reparaturdauerangabe von vier Arbeitstagen in dem Schadensgutachten—vom 21. September 2016 ab, sondern nach der tatsächlich angefallenen Ausfallzeit. Das Unfallereignis ist am 13. September 2016 eingetreten. Das Sachverständigengutachten—ist am 16. September 2016 beauftragt und am 21. September 2016 erstellt worden. Am 24. September 2016 lag das Gutachten dem Kläger vor. Der Kläger hat sodann am 29. September 2016 den Reparaturauftrag erteilt. Die Reparatur war am 13. Oktober 2016 abgeschlossen, so dass die Reparaturzeit insgesamt 31 Tage andauerte.

Für diese Reparaturzeit hat der Kläger Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung. Denn hinsichtlich der Reparaturdauer ist dem Kläger kein Verstoß gegen die ihn treffende Schadensminderungspflicht vorzuwerfen. Auf die Bearbeitungszeit des Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens und auf die Dauer der Reparaturarbeiten hatte der Kläger keinen Einfluss. Der Umstand, dass der Kläger zwischen Vorlage des Gutachtens und Erteilung des Auftrags vier Tage benötigte, um eine Entscheidung zu treffen, ob er sein Fahrzeug reparieren lässt oder eine Ersatzbeschaffung vornimmt, rechtfertigt keine Kürzung des Nutzungsausfalls, denn dem Kläger muss ein angemessener Zeitraum bleiben, um zu seiner Entscheidung zu kommen. Bei vier Tagen Bedenkzeit ist die Angemessenheit noch nicht überschritten. Der Nutzungsausfall beträgt 31 Tage x 43,00 € / Tag 1.833,00 €

Der Gesamtschaden des Klägers beläuft sich auf 7.143,83 €, wovon der Beklagte 50 %, somit 3.571 ,92 € zu tragen hat. Unter Berücksichtigung der in erster Instanz ausgeurteilten 1.527,95 € hat Berufung in Höhe weiterer 2.043,97 € Erfolg.

Der Zinsausspruch rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat den Beklagten mit Schreiben vom 04. Oktober 2016 wegen der Reparaturkosten / Wiederbeschaffungsaufwand, der Sachverständigenkosten und der Auslagenpauschale zur Zahlung mit Fristsetzung zum 18. Oktober 2016 und hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 mit Fristsetzung zum 11. November 2016 aufgefordert. Mithin sind ab dem 19. Oktober bzw. 12. November 2016 (§ 187 Abs. 1 BGB) Verzugszinsen zu zahlen.

Der Kläger kann vom Beklagten als Schadensersatz auch die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, hier die nicht auf die Prozessgebühren anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren nach einem Wert von 3.571 ,92 € ersetzt verlangen. Es errechnet sich ein Betrag von (Gebühr 252,00 € x 1,3 = 327,60 € zzgl. Postpauschale 20,00 € zzgl. 19 % USt. = 66,04 €, insgesamt) 413,64 €.

Die Pflicht zur Zahlung von Prozesszinsen hierauf ergibt sich aus §§ 291, 288
Abs. 2 BGB. Die Klage ist dem Beklagten am 01. März 2017 zugestellt worden. Mithin sind ab dem 02. März 2017 (S 187 Abs. 1 BGB) Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß S 543 ZPO liegen nicht vor.


Einsender: RA A. Berndt, Stadthagen

Anmerkung:


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