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Entscheidungen

OWi

Fahrverbot, Überqueren eines Bahnübergangs, Eigengefährdung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dortmund, Urt. v. 31.01.2018 - 729 OWi-264 Js 2364/17 -366/17

Leitsatz: 1. Für das nach BKat-Nr. 89b.2 anzuordnende Regelfahrverbot ist es ohne Bedeutung, dass der Betroffene noch versuchte, rückwärts zu fahren, dies jedoch aufgrund sich zur Tatzeit hinter ihm befindender anderer Fahrzeuge nicht konnte.
2. Auch die Beschädigung des vom Betroffenen geführten Fahrzeugs bzw. die erhebliche Eigengefährdung sind keine Gründe, von einer Fahrverbotsanordnung nach (nur fahrlässigem) Verstoß am Bahnübergang mit Sachschaden Abstand zu nehmen – allein die Gefährdung eines Beifahrers spricht schon dagegen.
3. Berufliche Härten, die gegen die Angemessenheit einer Fahrverbotsanordnung sprechen könnten liegen jedenfalls dann nicht vor, wenn der Betroffene zwar stets mit einem PKW zur Arbeit fährt, aber auch zu Fuß zur Arbeitsstelle gelangen kann, da sich diese in derselben Straße wie seine Wohnung befindet.


Amtsgericht Dortmund
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat das Amtsgericht Dortmund
aufgrund der Hauptverhandlung vom 30.01.2018,
an der teilgenommen haben:

für Recht erkannt:

Der Betroffene wird fahrlässigen Überquerens eines Bahnübergangs trotz bestehen-der Wartepflicht mit Blinklicht und hierdurch erfolgter Sachbeschädigung zu einer Geldbuße von 200,00 EURO verurteilt.

Ihm wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von 20,00 EURO jeweils bis zum 5. eines Monats, beginnend mit der Rechtskraft des Urteils, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht rechtzeitig gezahlt wird.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

Angewendete Vorschriften: §§ 19 Abs. II, 1 Abs. II, 49 StVO, 24, 25 StVG, 89b.2 BKat, 3 Abs. III, 4 Abs. I BKatV, 19 OWiG.

Gründe:

Der Betroffene ist …[gekürzt]… Die Arbeitsstelle des Betroffenen ist nur wenige hundert Meter von seiner Wohnanschrift entfernt, gelegen an derselben Straße wie seine Wohnanschrift. Der Betroffene hat nach eigenen Angaben zwar ein eigenes Auto und fährt hiermit zur Arbeit. Er könnte jedoch seinen Arbeitsplatz nach seinen Angaben auch ohne das Auto fußläufig erreichen.

Der Betroffene ist im Fahreignungsregister wie folgt vorbelastet:

Am 09.09.2015 verhängte der Ennepe/Ruhr-Kreis gegen den Betroffenen wegen ei-ner Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 80,00 EURO (Rechtskraft: 02.10.2015).

Am 18.07.2017 (Rechtskraft: 03.08.2017) verurteilte das Amtsgericht Lünen wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes zu einer Geldbuße von 120,00 EURO (Die Tat war begangen worden am 12.12.2016). Der Bußgeldbescheid war am 10.01.2017 erlas-sen worden.

Am 29.06.2017 befuhr der Betroffene gegen 15:30 Uhr in Dortmund mit einem BMW-PKW mit dem amtlichen Kennzeichen AA-AA 111 als Fahrzeugführer gemein-sam mit dem Beifahrer B die Speicherstraße in Höhe Hausnummer 23. An dieser Stelle kreuzt ein unbeschrankter Bahnübergang, der lediglich mit Andreaskreuzen und einer bei Bedarf anzuschaltenden Warnbeleuchtung ausgestattet ist. Dabei ver-läuft die Bahnlinie leicht kurvenförmig und verschränkt sich mit der Speicherstraße.

Wegen des Verlaufs der Straße und der Bahnlinie unmittelbar im Bereich des Bahn-überganges wird auf die Skizze der Polizei von dem Unfallereignis und der späteren Standsituation der Fahrzeuge Bezug genommen (Bl. 7 d.A.) gemäß § 267 Abs. I Satz 3 StPO. Ebenso wird wegen der Anfahrtssituation und der sich schwenkenden Bahnlinie auf ein von dem Zeugen E gefertigtes Lichtbild (Bl. 23 d.A.) Bezug ge-nommen gemäß § 267 Abs. I Satz 3 StPO.

Hier ist mittig die Speicherstraße zu sehen, aus der von rechtskommend der Betrof-fene über den Bahnübergang fahren wollte. Mittig am oberen Bildrand ist das Haus Speicherstraße 23, ein großes weißes Haus, vermutlich erbaut Anfang des 20. Jahr-hunderts zu sehen. Hinter dem Haus erscheint aus dem Hintergrund die Bahnlinie. Aus dieser Richtung kam zur Tatzeit ein Zug mit einer langsamen Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h gefahren, der von dem Zeugen C geführt wurde. Dieser wurde begleitet von dem Auszubildenden D. Einige Hundert Meter vor Erreichen des Bahnüberganges löste der Zug einen Schalter aus, der dazu führte, dass an dem Bahn-übergang die Warnlichter an den Andreaskreuzen „Rot“ leuchteten und zwar blin-kend. Gleichzeitig ertönte ein Tonsignal, das ankommende Fahrzeugführer vor ei-nem Befahren durch einen Zug warnen sollte. Vor dem Betroffenen fuhr zu dieser Zeit ein LKW mit einem sich auf der Ladefläche befindenden Container. Der LKW musste wegen stockenden Verkehrs im Bereich des Bahnüberganges halten. Der Zugführer C konnte diesen stehenden LKW wahrnehmen, nachdem er die aus seiner Sicht gesehene Linkskurve der Bahnlinie soweit befahren hatte, dass er einen Ein-blick auf den Bahnübergang bekam. Der Zeuge C leitete sofort eine Bremsung ein und gab durch seine Lokomotive Warnsignale ab, um vor einem drohenden Zusam-menstoß zu warnen. Im letzten Augenblick schaffte es noch der LKW etwas vorzu-fahren, so dass nur etwa eine Handbreit Platz zwischen Lokomotive und LKW ver-blieben. Die Lokomotive und der Zug konnten so gerade noch ungehindert an dem LKW vorbeifahren. Zu dieser Zeit war jedoch der Betroffene mit seinem PKW dem LKW nachgerückt, obgleich der Betroffene die Licht- und Tonsignale am Bahnüber-gang ebenso hätte wahrnehmen müssen, wie auch die warnenden Töne des an-kommenden Zuges. Als der Betroffene dann auf dem Bahnübergang stehen bleiben musste, war bereits ein weiteres Fahrzeug hinter ihm nachgerückt, so dass auch ein Rückwärtsfahren nicht mehr für den Betroffenen möglich war. In diesem Augenblick realisierte der Betroffene die Gefahr, konnte nur noch leicht zurücksetzen und wurde dann mit seinem Fahrzeug von der von dem Zeugen C geführten Lokomotive er-fasst. Es kam also zu einem Zusammenstoß, bei dem das Fahrzeug, welches der Betroffene führte, schwer beschädigt wurde. Auch die Lokomotive wurde beschädigt. Im Frontbereich wurde eine Bremsdruckleitung nebst Halterung verbogen.

Wegen des Aussehens des von dem Betroffenen geführten beschädigten Fahrzeu-ges wird auf das rechte untere Bild (Bl. 10 d.A.) gemäß § 267 Abs. I Satz 3 StPO Bezug genommen. Wegen der verbogenen Bremsleitung an der Lokomotive wird auf das Bild links oben (Bl. 9 d.A.) gemäß § 267 Abs. I Satz 3 StPO Bezug genommen. Hier ist die Front der Lokomotive zu sehen und rechtsseitig das etwas zur Seite ge-schobene Fahrzeug des Betroffenen. Bei dem Zusammenstoß war die aus Frontsicht rechte Bremsleitung der beiden Bremsleitungen, die im unteren Bereich der Lokomo-tive-Front sichtbar sind, gestoßen und hatte diese verbogen. Der Betroffene und sein Beifahrer wurden nicht weiter verletzt.

Der Betroffene war zu einem erheblichen Teil geständig, was die objektiven Tatsa-chen angeht. Er schilderte, dass er hinter dem LKW hergefahren sei und dieser nach dem Bahnübergang angehalten habe. Der Betroffene habe auf dem Bahnübergang anhalten müssen. Als er auf den Bahnübergang gefahren sei, habe es noch kein Signal am Bahnübergang gegeben, das auf einen eintreffenden Zug hinwies. Hinter dem Fahrzeug des Betroffenen habe auch noch ein Fahrzeug gehalten. Als er dann mitgekommen habe, dass ein Zug ankam, habe er versucht rückwärts zu fahren, was jedoch aufgrund des hinter ihm befindenden Fahrzeugs nicht möglich gewesen sei.

Der Zeuge B bestätigte diesen Ablauf.

Er erklärte, aus seiner Sicht sei der Zug plötzlich hinter den Bäumen sichtbar gewor-den und habe ein Signal gegeben. Zu dieser Zeit sei ein Rückwärtsfahren nicht mehr möglich gewesen. Warnsignale zuvor am Bahnübergang selbst habe er nicht weiter mitbekommen.

Das Gericht geht insoweit davon aus, dass der Zeuge B keine bewusste Falschaus-sage getätigt hat, sondern vielmehr als Beifahrer gar nicht intensiv auf die angezeig-ten Signale und die angezeigte Beschilderung geachtet hat, so dass er als Zeuge in gutem Glauben durchaus aussagen konnte, er habe keine Signale wahrgenommen. Tatsächlich gab es derartige Warnsignale, die von dem Betroffenen hätten wahrge-nommen werden können und müssen.

Das Gericht hat nämlich den Zeugen E vernehmen können, der als Fußgänger aus dem neben dem Bahnübergang befindlichen Betriebsgelände unterwegs war. Der Zeuge E arbeitet seit vielen Jahren in diesem Betrieb und hatte bereits in der Ver-gangenheit mehrfach ähnliche Vorfälle, wie den am Tattag beobachtet. Der Zeuge konnte sich noch daran erinnern, auf das Betriebsgelände gegangen zu sein und ei-nen guten Blick auf die blinkenden roten Bahnübergangswarnlichter gehabt zu ha-ben. An das Läuten des Läutwerkes am Bahnübergang konnte sich der Zeuge nicht mehr erinnern. Er erklärte jedoch, dass er dann auch (nach den Wahrnehmen der Warnzeichen) das Hupen des Zuges wahrgenommen und festgestellt habe, dass sich ein LKW teils noch auf dem Bahnübergang befunden habe. Dieser LKW sei dann jedoch noch knapp von dem Bahnübergang hinuntergefahren, woraufhin der Betroffene trotz der gegebenen Warnzeichen auf dem Bahnübergang draufgefahren sei. Es sei dann zu dem beschriebenen Zusammenstoß gekommen.

Diese Wahrnehmungen des Zeugen korrespondieren mit den Aussagen der beiden Personen, die sich auf dem Zug befanden.
Der Zeuge C als der maßgeblicher Zugführer erklärte hierzu in einer sehr lebendigen Aussage, dass er mit dem Zug zunächst über das Schallsignal gefahren sei, welches dafür zuständig sei, den Bahnübergang mittels Licht- und Tonsignalen zu sichern, da es sich hierbei um einen unbeschrankten Bahnübergang handele. Zu dieser Zeit sei er mit einer Geschwindigkeit zwischen 15 und 20 km/h gefahren. Mehr als 25 km/h seien im Rangierbetrieb auch für ihn gar nicht zulässig. Er selbst habe schon mehr-fach kritische Situationen im Bahnbetrieb mitbekommen, vor allem im Bereich der Tatörtlichkeit und des unmittelbar danebengelegenen weiteren ebenso unbeschrank-ten Bahnübergang. Dort sei es geradezu typisch dafür, dass angesichts der mäßigen Geschwindigkeit der ankommenden Züge Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrzeug-führer noch eben, trotz angezeigten Warnsignalen, die Überwege benutzen würden. Dabei sei es für den Zugfahrer stets schwierig angesichts der geschwungenen Lini-enführung der Bahnlinie und der örtlichen Bebauung rechtzeitig auf derartige Vor-kommnisse reagieren zu können. In dem Augenblick, in dem er Sichtkontakt zu dem Bahnübergang habe, sei eine Bremsung eigentlich nicht mehr möglich. Nach dem Passieren des Warnsignalgebers sei es am Tattage dann so gewesen, dass er mit dem Zug an einem weiteren Signal vorbeigekommen sei, das dafür da ist, zu bestä-tigen, dass die Warnlichter und akustischen Warnsignale am Bahnübergang einge-schalten sind. Hier habe das Signal ein Anschalten der Warnzeichen aufgezeigt, so dass in diesem Augenblick die Weiterfahrt durchgeführt wurde. Genau zu diesem Zeitpunkt sei es so, dass eine Bremsung noch möglich sei. Er - der Zeuge C - und sein Auszubildender - der Zeuge D – seien dann mit dem Zug weitergefahren. Beide hätten erst dann den LKW wahrgenommen und eine Kollision befürchtet. Diese sei knapp ausgeblieben und zwar aufgrund eines Vorfahrens des LKW, so dass ein handbreiter Abstand zu dem Zug noch eingehalten worden sei. Es sei dann jedoch das Fahrzeug des Betroffenen auf den Bahnübergang nachgerückt und dementspre-chend mit dem Zug kollidiert. Nach der Kollision sei er selbst von dem Zug abgestie-gen und habe den Betroffenen angesprochen. Die Airbags des Fahrzeugs hätten ausgelöst. Es habe dementsprechend eine Rauchentwicklung gegeben, die zunächst habe befürchten lassen, dass das Auto begonnen habe zu brennen. Dies sei jedoch nicht so gewesen. Der Zeuge C konnte sich noch erinnern, dass er sich vergewissert habe, dass zu dieser Zeit immer noch die Warnlichter und die akustischen Warnsig-nale an dem Bahnübergang an waren und vor einer Überquerung warnten.

Deckungsgleich beschrieb auch der Zeuge D die Vorkommnisse.
Auch er konnte von sich aus sich noch daran erinnern, dass nach dem Unfall - wäh-rend der Unfallaufnahme durch die Polizei - die ganze Zeit akustische Signale gege-ben worden seien und auch die Warnlichter am Bahnübergang warnend geleuchtet hätten.

Der Polizist F konnte sich hieran jedoch nicht mehr erinnern.

Er beschrieb jedoch die Unfallaufnahme und die Position der Fahrzeuge.

Angesichts der drei zueinander passenden und sich nicht widersprechenden Zeu-genaussagen der Zeugen C, E und D war das Gericht davon überzeugt, das zur Tat-zeit, also zu der Zeit, als der Betroffene auf dem Bahnübergang fuhr, die Leuchtsig-nale des Bahnübergangs ebenso wie die akustischen Signale funktionierten und aus-gelöst hatten. Der Betroffene hätte dies erkennen können und müssen und dement-sprechend nicht mehr auf den Bahnübergang fahren dürfen.

Die Zeugen C und D konnten im Übrigen auch die Beschädigung der Lok an der be-sagten Bremsleitung infolge des Unfalles bestätigen. Dieser Schaden konnte im Üb-rigen durch die bereits in den tatsächlichen Feststellungen genannten Lichtbilder, die sämtlich in Augenschein genommen wurden, bestätigt werden.

Dementsprechend war der Betroffene wegen fahrlässigen Überquerens eines Bahn-übergangs trotz bestehender Wartepflicht mit Blinklicht und hierdurch erfolgter Sach-beschädigung zu verurteilen (§§ 19 Abs. II, 1 Abs. II, 49 StVO, 24, 25 StVG, 89.b2 BKat, 3 Abs. III, 4 Abs. I BKatV, 19 OWiG).

Die für diesen Verstoß vorgesehene Regelgeldbuße von 350,00 EURO hat das Ge-richt auch trotz der Voreintragungen angesichts der wirtschaftlichen beengten Ver-hältnisse des Betroffenen erheblich abgesenkt auf lediglich 200,00 EURO.

Zudem war ein einmonatiges Fahrverbot nebst Schonfrist (§ 25 Abs. 2a StVG) anzu-ordnen.

Dem Gericht war insoweit zunächst bewusst, dass es möglich wäre, gemäß § 4 Abs. IV BKatV unter Erhöhung des Bußgeldes von einem Fahrverbot abzusehen. Das Ge-richt hat diese Möglichkeit jedoch aufgrund der hohen Gefährlichkeit des Verstoßes, bei dem auch der Beifahrer erheblich gefährdet wurde ebenso verneint, wie aufgrund der Voreintragungen im Fahreignungsregister.

Hinsichtlich dieser Voreintragungen war dem Gericht insoweit bewusst, dass die zweite Voreintragung allenfalls eingeschränkt Bedeutung haben kann, da die Ahn-dung und die Rechtskraft nach der hier in Rede stehenden Tat lagen, wenngleich der Bußgeldbescheid viele Monate vor der in Rede stehenden Tat erlassen wurde.

Tatbezogene Besonderheiten bei dem Verstoß des Betroffenen, die Einfluss auf das verhängende Fahrverbot haben könnten, waren nicht erkennbar. Insbesondere war es ohne Bedeutung, dass der Betroffene noch versuchte, rückwärts zu fahren, dies jedoch nicht konnte. Der Verstoß war bereits begangen zu der Zeit, als er trotz an-gezeigter Warnzeichen auf den Bahnübergang fuhr. Auch die Beschädigung des vom Betroffenen geführten Fahrzeugs bzw. die erhebliche Eigengefährdung sind keine Gründe, von einer Fahrverbotsanordnung nach (nur fahrlässigem) Verstoß am Bahnübergang mit Sachschaden Abstand zu nehmen – allein die Gefährdung des Beifahrers spricht schon dagegen.

Die Fahrverbotsanordnung schien auch nicht unangemessen. Der Betroffene wurde insoweit seitens des Gerichtes nach beruflichen Härten gefragt, konnte derartige Härten jedoch nicht geltend machen. Er erklärte sich vielmehr im Sinne der obigen Feststellungen zu seiner persönlichen Situation, er könne zu Fuß zur Arbeitsstelle gelangen, da sich diese in derselben Straße wie seine Wohnung befinde. Auch weite-re Härten machte der Betroffene nicht geltend.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 StPO i.V.m. 46 OWiG.


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