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Entscheidungen

OWi

Amtsgericht, Aufhebung des eigenen Urteils

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Essen, Beschl. v. 07.12.2017 - 26 Qs 62/17

Leitsatz: Das AG ist für die Aufhebung seines eigenen Urteils auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hin nicht zuständig.


26 Qs-48 Js-OWi 1479/15-62/17 40 OWi 520/15
Amtsgericht Essen
Landgericht Essen
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
betreffend pp.
hat die Vl. Große Strafkammer des Landgerichts Essen auf die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 03.11.2017 - Az: 40 OWI 520/15 - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am 07.12.2017 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:
I.
Am 05.04.2015 erließ die Stadt Essen gegen den Beschuldigten einen Bußgeldbescheid aufgrund eines Rotlichtverstoßes und setzte eine Geldbuße von 360 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot fest. Auf die Hauptverhandlung vom 03.09.2015 erging ein den Bußgeld bestätigendes Urteil durch das Amtsgericht Essen. Hiergegen legte der Beschuldigte Rechtsbeschwerde ein. Gemäß dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Hamm hob das Oberlandesgericht Hamm das Urteil mit Beschluss vom 21.01.2016 mit den zugrunde liegenden Feststellungen auf und verwies es zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an da Amtsgericht Essen zurück. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, im Zuge dessen die Sachverständige die Zeugen "vernahm", erging am 25.08.2017 schließlich erneut ein Urteil durch das Amtsgericht Essen, mit welchem der Beschuldigte zur Zahlung einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt wurde. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde ein und begründete diese mit der mittlerweile eingetretenen Verfolgungsverjährung. Daraufhin hob das Amtsgericht Essen sein Urteil mit Beschluss vom 03.11.2017 auf. Gegen den am 08.11.2017 (Staatsanwaltschaft) bzw. 09.11.2017 (Verteidiger) zugestellten Beschluss legten sowohl die Staatsanwaltschaft am 29.11.2017 als auch der Beschuldigte am 13.11.2017 sofortige Beschwerde ein.

II.
Die gem. § 206a Abs. 2 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Das Amtsgericht Essen war für die Aufhebung seines eigenen Urteils auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hin nicht zuständig. Wie bereits bei der ersten Rechtsbeschwerde war auch bei dieser das Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde berufen, § 79 Abs. 5 OWiG berufen. Der Aufhebungsbeschluss des Amtsgerichts war daher aufzuheben und ist zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde dem Oberlandesgericht vorzulegen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 46 OWiG iVm § 467 StPO.


Einsender: RA O. Perske, Marl

Anmerkung:


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