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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung, Wegfall der Bestellungsvoraussetzungen

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Bremen, Beschl. v. 13.02.2017 - 5 Qs 28/17

Leitsatz: Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers, wenn die Bestellungsvoraussetzungen weggefallen sind.


Beschluss
in dem Strafverfahren
gegen pp

wegen Erschleichens von Leistungen

Auf die Beschwerde des Angeschuldigten wird ihm unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Bremen vom 10.12.2016 Rechtsanwalt pp. für die Zeit vom 15.12.2015 bis zum 08.09.2016 als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe
Der mehrfach — auch einschlägig - vorbestrafte Beschwerdeführer muss sich aufgrund des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Bremen vor dem Strafrichter des Amtsgerichts Bremen wegen Erschleichens von Leistungen (Tatzeit 07.03.2015) verantworten.

Ausweislich des Vollstreckungsblattes Bl.88 f. befand sich der Beschwerdeführer seit dem 10.08.2015 ununterbrochen bis zum 08.09.2016 — für diesen Tag ist die Entlassung und der Austritt aus der JVA vermerkt — in Untersuchungs- bzw. Strafhaft in den Justizvollzugsanstalten Köln und Wuppertal.
Mit Schriftsatz vom 15.12.2015 beantragte der Verteidiger seine Beiordnung als Pflichtverteidiger in diesem Verfahren.

Das Amtsgericht Bremen hat es mit der angefochtenen Entscheidung vom 10.12.2016 abgelehnt, dem Beschwerdeführer einen Verteidiger beizuordnen. Dabei hat es zu Recht ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer Verteidigerbestellung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr vorliegen bzw. — eine erfolgte Pflichtverteidigerbeiordnung unterstellt — die Bestellung eines Verteidigers nunmehr zurückgenommen werden könne, § 140 Abs.3 S.2 i.V.m. Abs.3 S.1, Abs.1 Nr.4 und 5 StPO. Auf die Begründung des Amtsgerichts Bremen wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen insoweit Bezug genommen. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Bremen war dem Beschwerdeführer aber für die Zeit seiner Inhaftierung ein Verteidiger notwendig beizuordnen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 15.12.2015 befand sich der Beschwerdeführer noch und vom 22.01.2016 bis zum 23.02.2016 wieder in Untersuchungshaft, so dass ihm gemäß § 140 Abs.1 Nr.4 StPO ein Verteidiger zu bestellen war. In der Zeit vom 23.12.2015 bis zum 21.01.2016 hat der Beschwerdeführer eine Ersatzfreiheitsstrafe in diesem Verfahren und in der Zeit vom 24.02.2016 bis zum Austritt am 08.09.2016 eine Gesamtfreiheitsstrafe in anderer Sache verbüßt, so dass ihm gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO notwendig ein Verteidiger zu bestellen war. Allein durch das Zuwarten mit der Entscheidung über den Antrag auf Verteidigerbeiordnung erlischt der einmal verdiente Anspruch nicht.

Die zulässige Beschwerde erweist sich danach im tenorierten Umfang als begründet.

Ergänzend wird angemerkt, dass es entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers einer Entscheidung über eine Beschwerde betreffend einen „Beschluss vom 20.12.2015" nicht bedurfte. Insoweit hat das Amtsgericht mit Schriftsatz vom 04.01.2017 (BI.108) mitgeteilt, dass versehentlich ein falscher Beschluss ausgefertigt und dem Verteidiger zugestellt worden sei; tatsächlich sollte (nur) der hier streitgegenständliche Beschluss vom 10.12.2016 Wirkung entfalten.
Bremen, den 13.02.2017
Das Landgericht — Große Strafkammer 5


Einsender: RA F. Bayer, Leverkusen

Anmerkung:


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