Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Zivilrecht

Herabrutschen vom Beifahrersitz, Schadensersatz, Betriebsgefahr

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Essen, Urt. v. 12.12.2017 – 2 O 265/17

Leitsatz: 1. Es fehlt an der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bei einer Beförderung, wenn eine Insassin mit eigener Kraft nach einer Hüftoperation auf dem Beifahrersitz eines Autos Platz nehmen kann, und diese dann vom Beifahrersitz bei dem Versuch rutscht, sich eigenständig anzuschnallen, während der Fahrer derzeit ihre Gehhilfe in den Kofferraum während einer geöffneten Beifahrertür bei einer leichten Schrägstellung des Fahrzeuges trägt.
2. Bei diesem Schadensfall verwirklicht sich das allgemeine Lebensrisiko und nicht die Betriebsgefahr des betroffenen Fahrzeuges als Fortbewegungsmittel, sodass auch eine Haftung nach dem StVG ausscheidet.
3. Ohnehin würde die Betriebsgefahr hinter dem erheblichen Eigenverschulden der Insassin im vollen Umfang bei der Haftungsabwägung zurücktreten.


In pp.
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12.12.2017 durch die Richterin am Sommer als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Vorfall am pp. gegen pp. Uhr auf der Straße pp. in pp. Im Anschluss an eine Hüftoperation führte die Klägerin eine ambulante Rehabilitation in der pp. Rhein/Ruhr in Essen durch. Zum Zwecke der Anreise beauftragte die Fachklinik die Beklagte zu 1) mit einem Transport der Klägerin von ihrem Wohnort aus in die Klinik. Gegen 7:00 Uhr holte ein Fahrer der Beklagten zu 1), der Zeuge pp., die Klägerin mit einem Krankenbeförderungsfahrzeug in Velbert ab. Dabei parkte dieser das Fahrzeug mit der Fahrerseite auf dem Bordstein und mit der Beifahrerseite auf der Straße, so dass es sich in seitlicher Schräglage befand. Die Beifahrertür musste der Straße aus geöffnet werden. Die Klägerin begab sich mit ihren Krücken und einer Tasche selbständig zum Fahrzeug und setzte sich auf den Beifahrersitz. Daraufhin nahm der Fahrer ihr sowohl die Krücken, als auch die Tasche ab und verstaute diese anschließend im Kofferraum des Fahrzeugs. Die Beifahrertür blieb währenddessen geöffnet. Als die Klägerin sich anschnallen wollte und zum Sicherheitsgurt griff, rutschte sie von der Beifahrersitzfläche aus dem Fahrzeug auf die Straße und prallte mit dem Kopf sowie der rechten Körperhälfte auf das Pflaster auf. Sie erlitt eine blutende Platzwunde.

Der Fahrer half ihr in das Fahrzeug, gab ihr ein Taschentuch und fuhr los, um weitere Patienten aufzunehmen. Er fuhr die Klägerin so dann zu der oben genannten Rehabilitationsklinik. Dort ließ man sie in die chirurgische Klinik des pp-Krankenhauses in pp. bringen. Der behandelnde Stationsarzt stellte eine oberflächliche Schürfwunde und Schwellung im Bereich des rechten Knies sowie eine kleine Platzwunde an der rechten Augenbraue ohne akute Blutung fest. Die Klägerin wurde zur weiteren Diagnostik und Therapie stationär aufgenommen und am pp in ihre ambulante Weiterbehandlung entlassen. Nach ihrem stationären Aufenthalt begab sich die Klägerin in weitere ärztliche bzw. fachärztliche Behandlung, die bis heute fortdauert. Der aktuell behandelnde Arzt konnte bis heute keine klinischen Auffälligkeiten im Schädelbereich tasten oder sehen. Ebenfalls ergaben sich keine klinisch neurologischen krankhaften Befunde. Bei einer radiologischen Untersuchung bei einem Facharzt für Neurologie am 07.03.2017 und anschließender Kontrolle am 13.02.2017 konnte die Ursache für die von der Klägerin geäußerten Beschwerden (u.a. andauernde Kopfschmerzen) nicht festgestellt werden. Infolgedessen attestierte der behandelnde Arzt der Klägerin eine Hautnervenprellung im Schläfenbereich rechts mit anhaltender Symptomatik, eine Schädelprellung rechts mit anhaltenden Kopfschmerzen sowie eine Schulter-und Knieprellung. Für die Erstellung dieses Attests sind der Klägerin Kosten in Höhe von 21,50 € entstanden.

Nach dem Sturz war die Klägerin nicht mehr in ihrem Betrieb, einem Modefachgeschäft in Wuppertal, tätig.

Die Klägerin behauptet, dass der Fahrer sich nach dem Einstieg in das Fahrzeug nicht weiter um sie gekümmert habe. Während sie sich versucht habe anzuschnallen, habe sie schutzsuchend zur offenen Beifahrertür gegriffen. Aufgrund der seitlichen Schräglage des Fahrzeugs sei sie vom Sitz abgerutscht und auf die Straße gefallen. Die Klägerin behauptet bis heute umfangreich unter den unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu leiden.

Sie ist der Ansicht, dass der Fahrer der Beklagten zu 1) aufgrund seiner Fahrzeugführerpflichten verpflichtet gewesen sei, ihr beim Einstiegsvorgang so lange zu helfen, bis sie sicher angeschnallt im geschlossenen Fahrzeug sitzt. Sie meint, dass ein Hinausfallen hätte verhindert werden können, wenn der Fahrer sich nicht von der offenen Tür entfernt und ihr beim Anschnallen geholfen hätte.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin pp. € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 seit dem 26.07.2017 zu zahlen,
und außerdem die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von der Honorarrechnung Nr. pp. des Unterzeichners vom 27.07.2017 pp. € freizustellen,
sowie festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden, die ihr künftig aus dem Verkehrsunfall vom 19.12.2017, auf der Straße pp. in Velbert entstehen — nach den Bestimmungen des StVG — zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, dass der Fahrzeugführer der Beklagten zu 1) sich beim Einstieg der Klägerin in das Fahrzeug versichert habe, dass diese sicher eingestiegen sei. Vor dem Gang zum Kofferraum, habe er die Klägerin ausdrücklich angewiesen, sitzen zu bleiben und seine Rückkehr zum Fahrzeug abzuwarten. Die Klägerin habe sich jedoch nicht an diese Anweisungen gehalten und sich nur aus dem Fahrzeug gelehnt, um die Tür eigenhändig zu verschließen. Dies habe ihr Wegrutschen von der Sitzfläche zur Folge gehabt. Bei der am Unfalltag diagnostizierten Gehirnerschütterung handele es sich lediglich um eine Verdachtsdiagnose, die letztlich nicht frei von Zweifeln bestätigt werden könne. Wenn überhaupt sei es lediglich zu einer Prellung gekommen, deren Folgen in binnen zwei Wochen abgeklungen seien. Selbst bei Annahme einer Gehirnerschütterung seien jegliche Beeinträchtigungen innerhalb von 3-4 Wochen abgeklungen, sodass die Klägerin mittlerweile unter keinen weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide.

Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung in der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß dem Beförderungsvertrag zwischen der Beklagten zu 1) und der Fachklinik mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und § 115 VVG.
Afflelpkwi .
Zwar liegen die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung der Klägerin in den Vertrag der Beklagten zu 1) mit der Fachklinik vor, da die Klägerin sich in der sogenannten Leistungsnähe befindet, also den Gefahren einer Schlechtleistung mindestens ebenso ausgesetzt ist wie der Vertragspartner. Auch hat die Beklagte zu 1) hier ein sogenanntes Gläubigerinteresse am Schutz der Klägerin, da die Beklagte zu 1) mit dem Abschluss des Beförderungsvertrags dem Wohl und Wehe der Beklagten zu 1) ausgesetzt war.

Die Beklagte zu 1) hat vorliegend jedoch keine vertragliche Pflicht verletzt. Dies steht zu Überzeugung des Gerichts insbesondere nach der Anhörung der Klägerin und dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung fest.

Die Klägerin ist eine durchaus agile Dame mittleren Alters, welche vortrug trotz der vorangegangenen Hüftoperation selbständig auf Krücken zu dem Fahrzeug gegangen zu sein und selbständig in das Fahrzeug eingestiegen zu sein. Dass sich das Fahrzeug in Schräglage befand ist bei einer Parksituation nichts unübliches, was naturgemäß bei der Einstiegssituation zu berücksichtigen ist. Für die Klägerin war es auch offensichtlich, dass das Fahrzeug sich in seitlicher Schräglage befand und sie deshalb besonders vorsichtig einsteigen muss. Es dürfte zu unterstellen sein, dass die Klägerin dies bereits im Alltag erlebt hat und sich dessen bewusst war. Dass es sich um eine besonders steile und außergewöhnliche Schräglage gehandelt hat, wird klägerseits nicht vorgetragen. Der Zeuge pp. musste bei dem selbständigen Einsteigen der Klägerin nicht davon ausgehen, dass diese sich nicht auch selbständig anschnallen konnte. Schließlich war sie lediglich an der Hüfte beeinträchtigt und nicht an Gliedmaßen, welche beim Anschnallen und Schließen der Türe relevant sind. Der Zeuge pp. hat demnach keine vertragliche Pflicht verletzt, indem er die Zeugin zunächst von Krücken und Tasche befreite und sie nicht anschnallte und auch nicht so gleich die Beifahrertüre zuschloss. Hierbei kann es auch dahingestellt bleiben, ob der Zeuge pp. der Klägerin bedeutete, kurz zu warten und sitzen zu bleiben oder wortlos die Krücken und die Tasche der Klägerin im Kofferraum verstaute. Der Zeuge durfte davon ausgehen, dass eine Person, welche eigenständig im Fahrzeug Platz nimmt, auch eigenständig sitzen bleiben kann, bis er die Gepäckstücke verstaut hat. Dass die Klägerin bei dem Anschnallversuch unglücklicherweise aus dem Auto rutschte, ist keiner Handlung oder Unterlassen des Zeugen pp. zuzurechnen.

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß § 7 StVG, § 115 VVG.

Hinsichtlich der Beklagten zu 2) scheitert der Anspruch bereits an einer Haftung gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 WG.

Hinsichtlich der Beklagten zu 1) als vermutliche Halterin des streitgegenständlichen Fahrzeugs gilt das Folgende:

Zwar dürfte der Vorfall sich bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ereignet haben, so dass die Vorschrift grundsätzlich Anwendung findet.

Nach gefestigter Rechtsprechung ist jedoch auch bei Schadensersatzansprüchen, die aus § 823 BGB oder §§ 7 StVG hergeleitet werden, zu prüfen, ob die Tatfolgen, für die Ersatz begehrt wird, in den Schutzbereich des Gesetzes fallen, ob sich also in ihnen Gefahren realisiert haben, die die verletzte Verhaltensnorm verhüten will. Tritt der Schaden dadurch ein, dass in einer vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage ein weiterer Umstand — etwa das Verhalten eines Dritten oder das Verhalten des Geschädigten selbst — hinzukommt und sich die Gefahr dadurch realisiert, so haftet der Schädiger grundsätzlich für den auf diesem Wege mittelbar verursachten Schaden. Die Ersatzpflicht setzt jedoch voraus, dass sich eine Gefahr realisiert hat, die die vom Schädiger übertretene Verhaltensnorm vermeiden sollte. Daran fehlt es, wenn die Gefahr nicht über das hinausging, was im täglichen Zusammenleben ohnehin unter Billigung der Rechtsordnung an Gefahren hingenommen werden muss. Auf die Vermeidung derartiger Gefahren zielen die Verhaltensnormen nicht ab, so dass ein gleichwohl eingetretener Schaden nicht ihrem Schutzzweck unterfällt. Der Schädiger muss somit solche Schäden nicht ersetzen, die als eine Verwirklichung des so genannten allgemeinen Lebensrisikos zu bewerten sind (BGH NJW 1989, 2616; BGH, NJW 1993, 2234; OLG Stuttgart, NZV 2013,349).

Eine Zurechnung der streitgegenständlichen Schäden zu der Betriebsgefahr des von der Beklagten zu 1) geführten Kraftfahrzeugs ist zu verneinen. Denn da die Haftung nach § 7 StVG daraus resultiert, dass durch die Verwendung des Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird, muss die darauf gegründete Verantwortlichkeit von Halter und Fahrer auf solche Schäden beschränkt bleiben, in denen sich gerade die von dem Kraftfahrzeug als solchem ausgehenden Gefahren aktualisiert haben (BGH NJW 1989, 2616). Von dem dazu erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen Betriebsgefahr und Schaden kann aber bei dem Schaden der Klägerin keine Rede sein. Die Klägerin hat durch ihr eigenes Verhalten die Verwirklichung des eingetretenen Schadens stiervorgerufen, in dem sie bereits sitzend sich zur offenen Beifahrertür bzw. zum Sicherheitsgurt rechts von ihr griff, wohl wissend um die Schräglage des Fahrzeugs und um den eigenen eingeschränkten Gesundheitszustands. Hierin hat sich auch für die Gefährdungshaftung des Straßenverkehrsgesetzes ein eigenständiger Gefahrenkreis verwirklicht, der dem allgemeinen Lebensrisiko zugewiesen ist. Die konkrete Gefahrenlage des Straßenverkehrs hat mit der Verwirklichung des streitgegenständlichen Schadens nichts zu tun. Ob sie von einem Fahrzeugsitz eines parkenden Fahrzeugs rutscht oder von einem schräg stehenden Stuhl oder einer am Straßenrand stehenden Bank kann nicht unterschiedlich gewertet werden.
Diesbezüglich wird auch auf die Entscheidung des Landgerichts Tübingen, NJW 2010, 2290 verwiesen.

Die Forderung der Klägerin scheitert außerdem an ihrem Mitverschulden gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB, da sie mit ihrem Verhalten die Ursache des Schadens selbst verantwortet hat.

§ 254 BGB beruht auf dem Rechtsgedanken, dass derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, die nach der Lage der Sache erforderlich zu sein scheint, um sich selbst vor dem Schaden zu bewahren, den Verlust oder die Kürzung des Schadensersatzanspruchs hinnehmen muss. Der Geschädigte ist für jeden Schaden mitverantwortlich, bei dessen Entstehung er in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat (BGH NJW 1997, 2234). Auch dies ist vorliegend der Fall, auch wenn es hierauf nicht mehr ankommt. Die Klägerin war, nach dem sie selbständig in das Fahrzeug gestiegen ist, nur noch gehalten sitzen zu bleiben. Bei dem Anschnallvorgang zu diesem Zeitpunkt musste sie vorsichtig agieren, da offensichtlicher Weise die Beifahrertüre bei Schräglage noch offen stand. Sie hätte auch abwarten können, bis das Fahrzeug geschlossen war und der Fahrer bereit zur Abfahrt war. Ihre unvorsichtige Bewegung in Richtung Beifahrertür, um sich anzuschnallen, hat den Vorgang des Abrutschens erst verursacht.

3. Ein Anspruch gemäß § 831 BGB und § 823 BGB scheitert jeweils aus den gleichen Gründen.

4. Die Nebenforderungen sowie der Feststellungsanspruch sind mangels Hauptanspruchs nicht gegeben.

5. Dem Antrag des Klägervertreters, eine nachgelassene Schriftsatzfrist von sechs Wochen hinsichtlich der Unfallfolgen zu erhalten, war nicht mehr nachzugehen, da die Sache dem Grunde nach bereits abweisungsreif war.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 30.853,18 EUR festgesetzt.


Einsender: RA M. Nugel, Essen

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".