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Entscheidungen

OWi

Wiedereinsetzung, Verschulden, Vertrauen, Auskunft Verteidiger

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Bamberg, Beschl. v. 07.09.2017 - 23 OWi 2311 Js 9332/17

Leitsatz: Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung des Hauptverhandlungstermins gemäß § 74 Abs. 1, Abs. 4 OWiG, wenn der Betroffene auf eine Auskunft seines Verteidigers, der Hauptverhandlungstermin werde wohl verlegt, vertraut hat.


Amtsgericht Bamberg
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
wegen OWi StVO
erlässt das Amtsgericht Bamberg durch den Richter am Amtsgericht am 7. September 2017 folgenden
Beschluss:

Der Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.09.2017 wegen Versäumung des Hauptverhandlungstermins am 23.08.2017 wird als unbegründet verworfen.

Gründe:
I.
Der Betroffene, dem ein Geschwindigkeitsverstoß unter Ahnung mit der Regelgeldbuße in Höhe von 70 EUR zur Last gelegt wurde, hatte rechtzeitig Einspruch gegen den zugrundeliegenden Bußgeldbescheid vom 31.05.2017 erhoben. Termin zur Hauptverhandlung vom 23.08.2017 wurde am 21.07.2017 anberaumt. Die diesbezügliche Terminladung wurde dem Betroffenen am 12.08.2017 zugestellt. Das Empfangsbekenntnis betreffend die Ladung des Verteidigers kam nicht in den Rücklauf.

Mit am 17.08.2017 eingegangenen Schreiben vom 15.08.2017 beantragte der Verteidiger unter Hinweis auf ein beim Amtsgericht Straubing anhängiges Verfahren auf gerichtliche Entscheidung, den Termin vom 23.08.2017 abzusetzen und die Neuterminierung bis zur Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung auszusetzen. Das Gericht lehnte mit Verfügung vom 17.08.2017 den Antrag auf Absetzung des Termins vom 23.08.2017 ab unter Hinweis auf den Beschleunigungsgrundsatz und darauf, dass nichts dafür ersichtlich sei, weshalb es einer Aussetzung bis zur Entscheidung des vor dem Amtsgericht Straubing nach § 62 OWiG anhängigen Verfahrens bedürfe, zumal etwaige Einwendungen gegen die Messung im hiesigen Verfahren gleichermaßen geltend gemacht werden könnten. Die Ablehnungsentscheidung wurde dem Verteidiger noch am 17.08.2017 per Fax übermittelt.

Mit am 21.08.2017 eingegangenen Schreiben vom selbigen Tage beantragte der Verteidiger, den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung vom 23.08.2017 zu entbinden, da dessen persönliches Erscheinen in der Verhandlung nicht erforderlich sei. Der Betroffene räume ein, der Fahrer gewesen zu sein und werde in der Verhandlung keine weiteren Angaben zur Sache machen. Die bloße Anwesenheit des Betroffenen werde nicht zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts beitragen. Im Übrigen sei der Verteidiger auch als Vertreter des Betroffenen mandatiert, so dass er als Aussagevermittler ergänzend vortragen könnte. Mit Beschluss vom 22.08.2017 entband das Gericht daraufhin den Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zum Termin vom 23.08.2017. Der Beschluss wurde am 22.08.2017 formlos an den Betroffenen hinausgegeben und noch am 22.08.2017 dem Verteidiger zugefaxt.

Der Betroffene und der Verteidiger blieben der Hauptverhandlung vom 23.08.2017 fern. Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde der Betroffene nach umfassender Beweisaufnahme durch Urteil vom 23.08.2017 wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes zu einer gegenüber dem Regelsatz erhöhten Geldbuße in Höhe von 140 EUR verurteilt. Das Urteil wurde dem Betroffenen am 26.08.2017 und dem Verteidiger am 29.08.2017 jeweils nebst Rechtsbehelfsbelehrung:zugestellt.

Gegen das Urteil vom 23.08.2017 beantragte der Verteidiger mit am 05.09.2017 eingegangen Schriftsatz vom selbigen Tage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie für den Fall der Verwerfung des Antrages auf Wiedereinsetzung zugleich Zulassung der Rechtsbeschwerde. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags wird ausgeführt, dass der Verteidiger dem Betroffenen aufgrund des gestellten Terminverlegungsantrags mitgeteilt habe, dass die Hauptverhandlung am 23.08.2017 nicht stattfinden würde und er daher nicht zu erscheinen brauche. Der Betroffene habe daher an der Verhandlung vom 23.08.2017 unverschuldet nicht teilnehmen können, da er auf die Mitteilung des Verteidigers selbst dann vertrauen dürfe, wenn diese rechtsirrig gewesen wäre. Der Betroffen habe die Teilnahme an der Hauptverhandlung beabsichtigt, da er umfangreich dazu vorgetragen hätte, dass die Geschwindigkeit von ihm nicht überschritten worden sei.

II.
Der nach § 74 Abs. 4 StPO statthafte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist als jedenfalls unbegründet zu verwerfen (unten 1.), vgl. § 46 Abs. 1 OWiG, § 44 S. 1 StPO, unbeschadet dessen, dass der Wiedereinsetzungsantrag weder hinreichend schlüssig und widerspruchsfrei begründet noch der vermeintliche Hinderungsgrund glaubhaft gemacht wurde (unten 2.), vgl. § 46 Abs. 1 OWiG, § 45 Abs. 2 S. 1 StPO.

1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedenfalls als unbegründet zu verwerfen, da die Abwesenheit des Betroffenen an der am 23.08.2017 durchgeführten Hauptverhandlung in keinem Fall als unverschuldet i.S.d. §§ 44 S. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG anzusehen ist, selbst wenn das Vorbringen des Verteidigers als wahr unterstellt wird, dass er dem Betroffenen mit Blick auf den Terminabsetzungsantrag vom 17.08.2017 mitgeteilt habe, dass die Hauptverhandlung nicht stattfinden werde und er daher nicht zum Termin kommen brauche. Diese Einlassung zugrunde gelegt war der Betroffene nicht ohne Verschulden an der Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 23.08.2017 gehindert (vgl. zum Erfordernis der unverschuldeten Verhinderung des Betroffenen an der Terminteilnahme Senge, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 4. Auflage 2014, § 74 Rn. 43 und 45 unter Hinweis auf die Gesetzesgründung, wonach § 74 Abs. 4 OWiG den Betroffenen in Fällen schützen soll, in denen er - obwohl von der Pflicht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung nach § 73 Abs. 2 OWiG entbunden - „zur Hauptverhandlung kommen will, aber durch von ihm nicht zu vertretende Umstände daran gehindert wird, ohne dass er das Gericht rechtzeitig verständigen kann, etwa wenn er in einem Verkehrsstau auf der Autobahn steckenbleibt“ (BTDrucks. 13/8655 S. 13)).

Aufgrund der dem Betroffenen am 12.08.2017 zugestellten Ladung samt Belehrung über die Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung war der Beschwerdeführer ordnungsgemäß vom Termin vom 23.08.2017 in Kenntnis gesetzt und zunächst verpflichtet, zum Termin zu erscheinen. Die Bestimmung eines Hauptverhandlungstermins ebenso wie die Entscheidung über die Verlegung und Absetzung eines Termins obliegt allein dem Gericht (vgl. nur § 213 StPO). Ein anberaumter Termin kann nicht vom Verteidiger aufgehoben werden. Dies liegt auch für einen juristischen Laien auf der Hand, zumal, wenn dieser bereits eine Terminladung vom Gericht erhalten hat. Die Entscheidung über Anberaumung, Verlegung oder Durchführung eines Hauptverhandlungstermins liegt vielmehr unabhängig von etwaigen Ratschlägen oder Ansichten des Verteidigers allein in der Verantwortlichkeit des Gerichts. Solange ein Betroffener nicht positiv weiß, ob dem Verlegungsantrag seines Verteidigers entsprochen und ein anberaumter Termin aufgehoben wird, er aber gleichwohl nicht zum Termin erscheint, trifft ihn ein Mitverschulden an der Versäumnis der Hauptverhandlung. Dies schließt eine Wiedereinsetzung aus (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07. März 1978 - 2 Ws 28/78, Rn. 10 ff., juris; LG Köln, Beschluss vom 10. August 1981 - 107 Qs Owi 761/81 -, MDR 1982, 73; LG Berlin, Beschluss vom 12. Mai 2011 - 506 Qs 55/11 -, Rn. 10 m.w.N., juris). Dies gilt um so mehr, als vorliegend dem Betroffenen bewusst war, dass der Antrag auf Terminabsetzung relativ kurzfristig nur wenige Tage vor der Hauptverhandlung gestellt worden war. Des Weiteren lag es erkennbar im Ermessen des Amtsgerichts, dem gegenständlichen - offenkundig nicht aussichtsreichen, weil pauschal und zusammenhangslos gehaltenen - Absetzungsantrag stattzugeben oder ihn abzulehnen. Der Betroffene war demnach in jedem Fall gehalten, sich bei dem Gericht über die beantragte Absetzung des Termins zu vergewissern (so ausdrücklich Kammergericht, Beschluss vom 20. Juli 1993 - 2 Ss 80/93, 3 Ws (B) 411/93 -, beck-online = NZV 1993, 453). Auf gegenteilige Auskünfte seines Verteidigers, wie etwa über den Verlegungsantrag werde rechtzeitig entschieden werden (Kammergericht a.a.O.), der Termin sei aufgehoben (LG Köln, Beschluss vom 10. August 1981 - 107 Qs Owi 761/81 -, MDR 1982, 73) oder der Hauptverhandlungstag werde sicher nicht bestehen bleiben (OLG Hamm, Beschluss vom 6. Oktober 1978 - 2 Ws 206/78 -, JMBl NW 1979, 20 f., Orientierungssatz in juris), darf er sich nicht verlassen (zusammenfassend LG Berlin, Beschluss vom 12. Mai 2011 - 506 Qs 55/11 -, Rn. 10 m.w.N., juris; zustimmend Krenberger, jurisPR-VerkR 3/2012 Anm. 6, juris).

Dementsprechend durfte vorliegend der Betroffene, der am 12.08.2017 ordnungsgemäß zum Termin vom 23.08.2017 geladen worden war, ohne positive Kenntnis von einer Absetzung des Termins durch das Gericht nicht - gleichsam auf „Zuruf“ seines Verteidigers - davon ausgehen, der Termin werde nicht stattfinden. Unbeschadet der am 22.08.2017 erfolgten (antragsgemäßen) Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen war der Betroffene mithin nicht ohne Verschulden daran gehindert, von seinem Recht, an der am 23.08.2017 durchgeführten Hauptverhandlung teilzunehmen, Gebrauch zu machen.

2. Vieles spricht indessen dafür, dass der Wiedereinsetzungsantrag schon nicht hinreichend schlüssig und widerspruchsfrei begründet auch nicht ausreichend glaubhaft gemacht wurde, vgl. § 45 Abs. 2 S. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG.

Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unter anderem die substantiierte Angabe des Hinderungsgrundes. Erforderlich ist eine genaue Darstellung und Glaubhaftmachung der Tatsachen, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch welche Umstände es zu der Versäumung der Hauptverhandlung gekommen ist. Das Gericht muss dabei in die Lage versetzt werden, ohne den Fortgang des Verfahrens verzögernde Ermittlungen über den Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden (Maul, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, § 45, Rn. 6 ff. m.w.N.).

Dieser Darlegungspflicht genügt die vorliegende Antragsbegründung nicht im Ansatz. Die Behauptung, der Betroffen habe die Teilnahme an der Hauptverhandlung beabsichtigt, da er umfangreich dazu vorgetragen hätte, dass die Geschwindigkeit von ihm nicht überschritten worden sei, steht im diametralen Widerspruch zur Begründung des Antrags vom 21.08.2017, den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinung in der Hauptverhandlung vom 23.08.2017 zu entbinden, da der Betroffene einräume, der Fahrer gewesen zu sein, in der Verhandlung keine weiteren Angaben zur Sache machen werde und die bloße Anwesenheit des Betroffenen nicht zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts beitragen werde. Dieser offensichtliche Widerspruch wird in der Wiedereinsetzungsbegründung nicht ansatzweise aufgelöst. Auch wird in keiner Weise konkretisierend dargetan, dass, inwiefern, auf welchem Kommunikationswege und wann genau der Verteidiger den Betroffenen über den konkreten Verfahrensgang (Stellung Absetzungsantrag, Ablehnung durch das Gericht, Stellung des Antrags auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen) informiert hat. Ebenso wenig wird dargelegt, ob und inwieweit das Prozessverhalten des Verteidigers im Auftrag und in Abstimmung mit dem Betroffenen erfolgte. Angaben zur Glaubhaftmachung bzw. Angaben von Mitteln zur Glaubhaftmachung betreffend die vermeintliche Absicht des Betroffenen, am Termin teilnehmen und dort umfangreich vortragen zu wollen, fehlen gleichermaßen völlig.

III.
Eine weitere Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da bei Verwerfung eines Wiedereinsetzungsantrags die durch diesen Antrag entstandenen Kosten zu den Verfahrenskosten gehören, mit denen der Antragsteller/Betroffene bereits belastet ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 473 Rn. 38).


Einsender: entnommen beck-online

Anmerkung:


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