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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Volksverhetzung, Refugess no welcome, Auslegung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 27.10.2017 - 1 Ss 49/17

Leitsatz: Bei der Anwendung des § 130 StGB ist der objektive Sinn einer Äußerung zu ermit-teln. Neben dem Wortlaut und dem sprachlichen Kontext sind hierbei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vor allem die äußeren Begleitumstände zu beachten. Eine mehrdeutige Äußerung (hier: T-Shirt-Aufdruck "REFUGEES NOT WELCOME“ mit gleichzeitigem eine stilisierte Enthauptung wiedergebenden Piktogramm)erfüllt nur dann den Tatbestand der Volksverhetzung, wenn andere nicht völlig fern liegende Deutungen mit schlüssigen Argumenten auszuschließen sind.


Oberlandesgericht Celle
Beschluss
1 Ss 49/17

In der Strafsache
gegen pp.,
wegen Volksverhetzung
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der Generalstaats-anwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 27. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO in Verbindung mit § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Stade vom 3. Juli 2017 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fal-len der Landeskasse zur Last.

Der Angeklagte ist aus der Landeskasse zu entschädigen für die am 12. Februar 2016 in der Zeit von 09:00 Uhr bis 09:55 Uhr durchgeführte Durchsuchung des im J.A.-M.-Weg in W. gelegenen Reihenhauses und die in diesem Rahmen erfolgten Sicherstellungen und Beschlagnahmen.

Gründe:
Das Amtsgericht Otterndorf – Strafrichterin – hatte den Angeklagten am 12. Januar 2017 wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die da-gegen eingelegten Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten hat die 3. kleine Strafkammer des Landgerichts Stade mit Urteil vom 3. Juli 2017 den Rechtfolgen-ausspruch des amtsgerichtlichen Urteils in eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 25 EUR nebst Ratenzahlungsbewilligung abgeändert sowie in Höhe eines Betrages von 30 EUR die Einziehung des Wertes des Erlangten angeordnet und die weitergehenden Be-rufungen verworfen.
Hiergegen wendet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklag-ten.

Die zulässige Revision des Angeklagten führt zu dessen Freispruch.

I.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der seit dem Beginn der Flüchtlingskrise um die innere Sicherheit besorgte Angeklagte entwarf auf seinem Rechner zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt nach den in den Medien bekannt gemachten Übergriffen auf Frauen in der Silvesternacht des Jahres 2015 durch Personen mit Migrationshintergrund mehrere Druckmotive für T-Shirts, um diese an geneigte Interessenten zu veräußern. Über den Online-Marktplatz e. bot er dazu im weite-ren Verlauf unter dem Benutzernamen „c.“ die von ihm entworfenen Motive feil. Nach Be-stellung bedruckte er sodann entsprechende T-Shirts mit dem jeweils gewünschten Motiv und lieferte die Ware an Kunden aus.

Eines der vom Angeklagten entworfenen und über die Internetplattform vertriebenen Druckmotive zeigte auf einem schwarz gefärbten T-Shirt in weißen Großbuchstaben die Überschrift „REFUGEES“. Darunter befand sich mittig ein Piktogramm, welches links eine auf dem Boden kniende Person zeigte. Rechts von dieser war eine stehende Person abge-bildet, die ihre rechte Hand auf den Kopf der knienden Person ablegte und in der erhobe-nen linken Hand einen spitzen Gegenstand hielt. Neben der stehenden Person stand dia-gonal angeordnet weiter in roten Großbuchstaben das Wort „NOT“. Unterhalb des Pikto-gramms endete das Druckmotiv mit dem ebenfalls in weißen Großbuchstaben gehaltenen Wort „WELCOME“.

Zwei mit dem vorbezeichneten Druckmotiv versehene T-Shirts veräußerte der Angeklagte für jeweils 15 EUR am 7. Februar 2016 an die Auftraggeber J. H. und R. B.
Zu den weiter auf der Internetplattform durch den Angeklagten feilgebotenen Motiven zählte ein Schriftzug mit dem Inhalt „ICH SAGE NEIN ZU GEWALTBEREITEN KULTURBEREI-CHERERN“ nebst einem mit „ALLAHU AKBAR“ überschriebenen Piktogramm von drei Per-sonen, von denen zwei Personen mit Kopfbedeckung auf eine am Boden liegende Person mit ihren Füßen eintreten. Ein anderes T-Shirt wies den Schriftzug „GEGEN ISLAMTER-ROR IN UNSEREM LAND“ mit einem Piktogramm von drei rennenden Personen mit nicht näher identifizierbaren spitzen Gegenständen in den Händen auf. Bei einem weiteren Motiv umfasste der Schriftzug „ICH SAGE NEIN ZU GEWALTBEREITEN ASYLFORDERERN“ ein Piktogramm mit vier Personen, wovon eine augenscheinlich männlich gekleidete Person eine weiblich angezogene Person im Schwitzkasten hält und eine weitere männlich geklei-dete Person eine weiblich angezogene Person nach hinten stößt, so dass diese unter Ver-lust ihres Gehstocks zu stürzen droht.
Rechtlich hat die Kammer diese Tat – soweit sie die Veräußerung von T-Shirts mit dem Aufdruck „REFUGEES NOT WELCOME“ betrifft – als Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nummer 1 StGB gewertet. Sie ist der Auffassung, durch die Feilbietung des vorgenannten T-Shirts habe der Angeklagte zum Hass gegen Flüchtlinge als von § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB geschütztes Angriffsobjekt aufgestachelt und damit den öffentlichen Frieden gestört. So seien Textaussage und Piktogramm als Sinneinheit zu bewerten. Letzteres zeige eine Ge-walthandlung in Form einer unmittelbar bevorstehenden Enthauptung. Trotz mehrerer Deu-tungsmöglichkeiten sei der Aussagegehalt dahingehend verengt, dass Flüchtlinge entweder in der Gesamtheit als gewaltbereite Aggressoren charakterisiert oder zu nämlichen Gewalt-taten ihnen gegenüber aufgefordert werde. Die bei den übrigen Motiven immanente Ab-grenzung und Einschränkung auf gewaltbereite Personen sei bewusst vom Aussageinhalt ausgenommen worden, um - wie vom Angeklagten erkannt - die vorbezeichneten Ziele und Wirkungen zu erreichen.

II.

Der Angeklagte ist freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO). Ein Freispruch durch das Revisi-onsgericht erfolgt, wenn die fehlerfrei und erkennbar vollständig getroffenen Feststellungen ergeben, dass sich der Angeklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt strafbar ge-macht hat und weitere Feststellungen, die zu einer Verurteilung führen könnten, auch unter Berücksichtigung des Gebots umfassender Sachaufklärung und erschöpfender Beweiswür-digung nicht zu erwarten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 StR 24/16, BGHSt 61, 208 m.w.N.; KK StPO-Gericke, 7. Aufl. 2013, § 354 Rn. 3). Dies ist vorliegend der Fall.

1. Zu Unrecht hat das Landgericht den Angeklagten auf der Grundlage des vorbe-zeichneten Sachverhalts wegen Volksverhetzung verurteilt. Denn nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts hat sich der Angeklagte nicht strafbar ge-macht.

a) Der Straftatbestand der Volksverhetzung setzt in Abs. 1 als abstraktes Gefähr-dungsdelikt voraus, dass eine Handlung durch Aufstachelung zum Hass gegen Teile der Bevölkerung (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative StGB) oder Aufforderung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 2. Alternative StGB) geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Die Norm verlangt dabei in der hier in Betracht kommenden und vom Landgericht ange-nommenen Variante einen in besonderer Weise qualifizierten Angriff gegen Teile der Be-völkerung mit einem im Vergleich zu den Beleidigungsdelikten gesteigerten Unrechtsgehalt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 – 3 StR 172/17 –, Rn. 29, juris). Der Senat kann vorlie-gend offenlassen, ob jedenfalls in Deutschland lebende Flüchtlinge - wie vom Landgericht angenommen - ein von § 130 Abs. 1 StGB geschütztes Angriffsobjekt darstellen (so Fischer StGB, 64. Auflage, § 130 StGB Rn. 5; BGH, Urteil vom 20. September 2011 – 4 StR 129/11 –, Rn. 18, juris). Als Taten werden hierbei sowohl von besonderer Feindseligkeit gekennzeichnete Taten als auch schwerwiegende Formen der Missachtung erfasst, die durch ein besonderes Maß an Gehässigkeit und Rohheit geprägt sind und die Angegriffe-nen als insgesamt minderwertig und ohne Existenzrecht in der Gemeinschaft abqualifizie-ren (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017, a. a. O., LK-Krauß, 12. Aufl. 2009, § 130 StGB, Rn. 34).

Ein Verhalten ist nach diesen Maßstäben dann als Aufstacheln zum Hass zu qualifizieren, wenn dadurch auf die Gefühle oder den Intellekt eines anderen eingewirkt wird und dies objektiv geeignet sowie subjektiv bestimmt ist, eine emotional gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen den betroffenen Bevölkerungsteil zu erzeugen oder zu verstärken (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 – 3 StR 172/17 –, Rn. 29, juris). Die Tathandlung der zweiten Alternative durch Auffordern zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen setzt ein über bloßes Befürworten hinausgehendes, aus-drückliches oder konkludentes Einwirken auf andere voraus mit dem Ziel, in ihnen den Ent-schluss zu diskriminierenden Handlungen hervorzurufen, die den elementaren Geboten der Menschlichkeit widersprechen (vgl. BGH, aaO).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen hält die Annahme des Landgerichts, die Herstel-lung und Veräußerung von T-Shirts mit der Aufschrift „REFUGEES NOT WELCOME“ und einem Piktogramm mit stilisierter Enthauptung könne allein dahin verstanden werden, dass der Angeklagte entweder die in Deutschland lebenden Flüchtlinge der Begehung der dar-gestellten Gewalttaten bezichtigt oder zur Begehung von gleichgelagerten Gewalttaten ge-gen Flüchtlinge auffordert, einer rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Zwar hat das Landgericht bei der Bewertung des festgestellten Sachverhalts erkannt, dass die Auslegung und Anwendung des § 130 StGB als allgemeines, die Meinungsfreiheit be-schränkendes Gesetz i. S. v. Art. 5 Abs. 2 GG im Lichte der Meinungsfreiheit zu erfolgen hat. So können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mehrdeu-tige Aussagen nur dann unter einen Straftatbestand subsumiert werden, wenn strafrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten, die nicht völlig fernliegen, mit schlüssigen Argumenten ausgeschlossen werden können (BVerfG, NJW 2001, 61, 62; NJW 2003, 660, 661; NJW 2008, 2907, 2908 m. w. N.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gibt das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (BVerfGE 93, 266, 289). Dies umfasst auch in überspitzter und polemischer Form zum Ausdruck gebrachte Kritik (BVerfG NJW 1992, 2750). Vom Schutzbereich erfasst werden Meinungen unabhängig von deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit. Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert wer-den (vgl. BVerfGE 61, 1, 7; 85, 1, 14 f.; 90, 241, 247). Bei der Subsumtion unter eine straf-rechtliche Norm ist vor jeder rechtlichen Wertung daher zunächst der Sinn der Meinungs-äußerung zutreffend zu erfassen. Maßgeblich hierfür ist weder die subjektive Absicht des Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2011 – 4 StR 129/11 –, Rn. 23, juris). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesge-richtshofs sind bei der Deutung von Äußerungen neben dem Wortlaut und dem sprachli-chen Kontext auch die äußeren Begleitumstände zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 25. März 2008 – 1 BvR 1753/03 –, Rn. 32, juris).

Nach diesen Maßgaben liegt - entgegen der Wertung des Berufungsgerichts - kein Fall vor, in dem bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der Äußerungsgehalt ausschließlich oder zumindest als unabweisbar aufdrängende Schlussfolgerung als ein Angriff auf unmit-telbar gegen die in Deutschland lebenden Flüchtlinge gerichtet ist. Schon ungeachtet der weiteren Begleitumstände ist fraglich, inwieweit die gestalterische Darstellung des Motivs selbst einen eindeutigen Richtungsbezug erkennen lässt. So stellt das Landgericht zwar zutreffend darauf ab, dass die bildliche Darstellung eine unmittelbar bevorstehende Hinrich-tungsszene verkörpert und eine anderweitige Deutung fernliegt. Gleichwohl lässt sich dar-aus nicht zwangsläufig die festgestellte Angriffsrichtung in Richtung des als „Refugees“ be-zeichneten Personenkreises erkennen. So geht das Berufungsgericht schon nicht auf dem Umstand ein, dass das neben dem Piktogramm befindliche Wort „NOT“ sich sowohl farblich als auch gestalterisch durch eine kursive sowie leicht diagonal angeordnete Schreibweise von der verbleibenden Textpassage abhebt. Hierdurch werden beim Betrachter zwangsläu-fig unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten eröffnet, die einem eindeutigen Aussage-verständnis entgegenstehen. So lässt sich der Aussageinhalt auch dahin begreifen, dass Flüchtlinge dem Grunde nach willkommen geheißen werden, der Ausübung von Gewalt (beispielhaft angedeutet durch die vorbezeichnete Hinrichtungsszene) jedoch entgegenge-treten werde. Der Aussageinhalt lässt dabei weiter Raum, ob die dargestellte Exekution einzelnen gewaltbereiten Flüchtlingen selbst oder Handhabungen in ihren Herkunftsgebie-ten zugeschrieben wird.

Auch die weiter festgestellten Begleitumstände bieten keinen Anhalt dafür, die Mehrdeutig-keit der Äußerung mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen. Viel-mehr spricht gerade die von dem Angeklagten entworfene T-Shirt-Serie in ihrer Gesamtheit dafür, dass die Distanzierung und Ablehnung nur gegen gewalttätige Flüchtlinge und eine unterschiedslose Willkommenskultur gerichtet ist. Auch das Motiv mit der Hinrichtungssze-ne allein lässt sich – ungeachtet einer ausländerfeindlichen Grundeinstellung – als eine Kundgabe einer ablehnenden Haltung gegen eine bestimmte tatsächliche oder mutmaßlich praktizierte Einwanderungspolitik begreifen, ohne dass den Flüchtlingen in ihrer Gesamtheit die dargestellten Angriffe zugeschrieben werden. Zumindest drängt sich bei unbefangener Betrachtung eine derartige Angriffsrichtung nicht auf.

Auch die Feststellung zur subjektiven Tatseite halten einer revisionsrechtlichen Überprü-fung nicht stand. Soweit der Angeklagte nach seiner Einlassung nur ein Zeichen gegen ge-waltbereite Flüchtlinge setzen wollte, lässt sich dies angesichts der aufgezeigten Mehrdeu-tigkeit und Interpretationsraums seiner Darbietung auch nicht widerlegen.

c) Schließlich erfüllt das vom Landgericht festgestellte Verhalten auch nicht den Straf-tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Denn durch die vorgenannten in Betracht zu ziehenden weiteren Interpretationsmöglichkei-ten wird die Menschenwürde anderer nicht dadurch angegriffen, dass eines der genannten Angriffsobjekte beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet wird. Vielmehr bedarf es hierfür einer feindseligen Handlung nicht nur gegen einzelne Persönlichkeitsrech-te wie etwa die Ehre, sondern den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit, indem er unter Missachtung des Gleichheitssatzes als minderwertig dargestellt und ihm das Lebensrecht in der Gemeinschaft bestritten wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 – 3 StR 172/17 –, Rn. 31, juris). Der Gehalt des vom Angeklagten entworfenen Motivs mit einer stilisiert darge-stellten Enthauptungsszene lässt sich dagegen auch als eine - zwar sittlich fragwürdige - aber im Ergebnis strafrechtlich nicht erfasste Kundgabe der Missbilligung bestimmter be-haupteter Zustände begreifen.

2. Das Urteil des Landgerichts beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler und musste daher aufgehoben werden. Da sich das Verhalten des Angeklagten auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts als straflos darstellt und ausgeschlossen werden kann, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Strafbarkeit begründen, hatte der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst freizusprechen.

III.

Die Entscheidung über die Entschädigung beruht auf § 2 Abs. 1 StrEG.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.


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