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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Schwere der Tat, Gesamtstrafe

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Braunschweig, Beschl. v. 07.12.2017 - 4 Qs 206/17

Leitsatz: Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers in den Fällen einer potentiellen Gesamtstrafenbildung, die voraussichtlich über einem Jahr liegen wird.


Landgericht Braunschweig
Beschluss
4 Qs 206/17
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidiger:
wegen besonders schweren Diebstahls
hier: Beschwerde gegen Nichtbeiordnung eines Pflichtverteidigers
hat die 4. große Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig durch die unterzeichnenden Richter am 07.12.2017 beschlossen:

Dem Angeklagten wird Herr Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die diesbezüglichen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

Gründe:

Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts, durch den der Antrag des Angeklagten vom 02.11.2017, dass ihm Herr Rechtsanwalt pp. im vorliegenden Strafverfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet werden möge, zurückgewiesen wurde, hat in der Sache Erfolg.
Dem Angeklagten ist ein Pflichtverteidiger beizuordnen, da die Schwere der Tat dies im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO gebietet. Die Schwere der Tat beurteilt sich v.a. nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, wobei eine Straferwartung von 1 Jahr in der Regel Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers gibt. Da eine Gesamtbewertung vorzunehmen ist, gilt diese Grenze für die Straferwartung auch, wenn sie nur wegen einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung erreicht wird (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 60. Auflage, 2017, § 140 Rn. 23 mit weiteren Nachweisen). Dabei ist auch nicht Voraussetzung, dass die andere Strafe bereits ausgeurteilt oder rechtskräftig ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 06.01.2017, Az. 4 Ws 212/16, StraFo 2017, 153).
Im vorliegenden Verfahren liegt es - entsprechend den Ausführungen im Beschluss des Amtsgerichts vom 17.11.2017 - aufgrund des Beschlusses des OLG Braunschweigs vom 21.08.2017 im Rahmen der Revisionsentscheidung zwar nahe. dass es lediglich zur Verhängung einer Geldstrafe kommen wird. Gegen den Angeklagten ist jedoch vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Goslar ein weiteres Verfahren mit dem Verbrechensvorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG anhängig (Az. 801 Js 3875/16). Die Tatzeiten im hiesigen Verfahren sind die Nacht vom 04.04.2016 auf den 05.04.2016 sowie der 11.04.2016. Tatzeit im dem Verfahren vor dem Schöffengericht ist ebenfalls der 11.04.2016. Im Falle einer Verurteilung dürfte daher eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden sein. Zwar ist dem Amtsgericht darin Recht zu geben, dass es sich bei der Grenze für die Straferwartung von 1 Jahr auch bei Gesamtstrafenbildung um keine starre Grenze handelt. Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass es sich bei dem gesamtstrafenfähigen Verfahren um eine Anklage vor dem Schöffengericht handelt, dessen Gegenstand ein Verbrechen ist, so dass dort im Falle einer Verurteilung die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr die unterste in Betracht kommende Grenze darstellt. Hinzu kommt, dass auch wenn bei diesem Verfahren „nur" die Verhängung einer (Gesamt-)Geldstrafe im Raum steht, es sich dabei nicht um völlig geringfügige Delikte handelt, sondern immerhin um den Vorwurf des Diebstahls im besonders schweren Fall - wobei Waren mit einem Gesamtwert von über 1.000,00 € entwendet worden sein sollen - sowie um den Vorwurf der Hehlerei im Hinblick auf ein Fahrrad, welches einen Wert von etwa 500,00 € hatte. Insgesamt droht daher die Bildung einer Gesamtstrafe von über einem Jahr, so dass die Schwere der Tat die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gebietet. Gern. § 309 Abs. 2 StPO erlässt das Beschwerdegericht im Falle der Begründetheit der Beschwerde zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.


Einsender: RA J. R. Funck, Braunschweig

Anmerkung:


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