Gericht / Entscheidungsdatum: AG Koblenz, Beschl. v. 06.12.2017 - 34 OWi 2010 Js 32805/17
Leitsatz: Zur Nichtberücksichtigung einer Voreintragung, die auf einer Messung an einer Stelle beruht, die unter der Bezeichnung "Kölner Blitzerskandal" bekannt geworden ist.
Amtsgericht Koblenz
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Koblenz durch die Richterin am 06.12.2017 beschlossen:
1. Der Bußgeldbescheid d. Zentrale Bußgeldstelle bei dem Polizeipräsidium Rheinpfalz vom 20.04.2017, Az. 500.03008275.6 wegen Verkehrsordnungswidrigkeit wird dahingehend abgeändert, dass die verhängte Geldbuße nun 80,00 EUR beträgt.
2. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften: § 46 Abs. 1 OWiG, §§ 464 Abs. 1, 465 Abs 1 StPO.
Gründe:
Der Betroffene als auch die Staatsanwaltschaft Koblenz haben einer Entscheidung im Beschlusswege im Sinne des § 72 OWiG zugestimmt.
Nach Aktenlage sieht das Gericht den folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Am 06.03.2017 befuhr der Betroffene mit einem KfZ der Marke Ford, amtliches Kennzeichen pppp. die BAB 48 bei Kilometer 14,910 in der Gemarkung Weitersburg in Fahrtrichtung Trier. In diesem Bereich ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch das Verkehrszeichen 274 StVO auf 100 km/h beschränkt. Dort wurde eine Geschwindigkeitsmessung mittels des geeichten Geschwindigkeitsmessgerätes ESO-Einseitensensor ES 3.0 Geräte Nr. 5606, Softwareversion 1.008, durch den Polizeibeamten K. durchgeführt. Mittels des Gerätes wurde festgestellt, dass der Betroffene die Messstelle nach Abzug einer Toleranz von 5 km/h mit einer Ge-schwindigkeit von 129 km/h durchfuhr und somit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 29 km/h überschritt.
Die Verkehrsschilder mit dem Vorschriftszeichen 274, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränken sind im Streckenverlauf beidseitig mehrfach vor der Messstelle angebracht, erstmals bei Kilometer 14,400 und zuletzt 110 Meter vor der Messstelle bei Kilometer 14,800. Der Betroffene hat diese Verkehrsschilder passiert. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Betroffene durch Wahrnehmung dieser Verkehrszeichen erkennen können und müssen, dass die zulässige Geschwindigkeit in dem von ihm befahrenen Bereich auf 100 km/h beschränkt ist.
Die Feststellungen zu Ziffer I. beruhen auf dem Fahreignungsregisterauszug vom 16.11.2017.
Die Überzeugung, dass der Betroffene den Verkehrsverstoß wie oben unter Ziffer II. festgestellt fahrlässig begangen und die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Toleranz um 29 km/h überschritten hat, hat das Gericht aufgrund der Einlassung des Betroffenen über seinen Verteidiger, sowie durch die Geschwindigkeitsmessung der VD Koblenz mit dem Geschwindig-keitsmessgerät ESO-Einseitensensor ES 3.0 gewonnen.
Bei dem hier verwendeten Messverfahren mit dem Geschwindigkeitsmessgerät ESO-Einseitensensor ES 3.0 handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und zahlreicher anderer Gerichte um ein standardisiertes Messverfahren (vgl. z. B. OLG Koblenz, Be-schluss vom 16.10.2009, 1 Ss Rf 71/09, Juris; OLG Schleswig, Beschlüsse vom 31.10.2013, Ss OWi 141/13 (172/13), 1 Ss OWi 141/13 (172/13), Juris; OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2013, 111-1 Rbs 63/13 in NZV 2013, 459 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 29.01.2013, 111-1 Rbs 2/13, Juris; AG Lüdinghausen, NZV 2013, 309 ff.; OLG Zweibrücken, DAR 2013, 38; AG Montabaur, Urteil vom 29.08.2012, 2020 Js 46355/11 12 OWi, Juris). Nach welchem Prinzip das Geschwindigkeitsmessgerät funktioniert, ist bekannt, weshalb eine ausführliche Erläuterung der genauen Funktionsweise entbehrlich ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2013, 111-1 Rbs 63/13 in NZV 2013, 459 f.). Nach Aktenlage ist das Gericht davon überzeugt, dass die Messung im standardi-sierten Messverfahren ordnungsgemäß erfolgt ist und keine Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen.
Das verwendete Gerät mit der Gerätenummer 5606 wurde vor der Messung zuletzt am 26.08.2016 geeicht, was durch den Eichschein vom 29.08.2016, festgestellt werden kann. Die Eichung besaß Gültigkeit bis zum 31.12.2017.
Mittels des Messgerätes wurde eine Messung durchgeführt und ein Lichtbild des betroffenen Fahrzeuges gefertigt. Die anhand der Messung gewonnenen Daten wurden auf dem gefertigten Lichtbild als Datensatz hinterlegt und werden auf dem Lichtbild im oberen Bereich angezeigt. Sie belegen, dass der Betroffene mit einer Fahrgeschwindigkeit von 134 km/h gemessen wurde und er daher unter Abzug einer Messtoleranz von 5 km/h zumindest 129 km/h gefahren ist.
Durchgeführt wurde die Messung ausweislich des Messprotokolls vom 6.3.2017 durch den Messbeamten K., der ausweislich des Schulungsnachweises vom 05.11.2008 für die Vornahme von Messungen mit dem verwendeten Messgerät geschult ist.
IV.
Der Betroffene hat daher den Tatbestand der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften gemäß §§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, 49 StVO, 24 StVG erfüllt.
V.
Bei der Bemessung der Geldbuße hat das Gericht den gesetzlichen Rahmen des § 24 Abs. 2 StVG zugrunde gelegt und beachtet, dass nach 11.3.5 BKat eine Regelgeldbuße in Höhe von 80 vorgesehen ist. Zugunsten des Betroffenen war zu würdigen, dass die Tat inzwischen 9 Monate zurück liegt. Zu Lasten des Betroffenen fielen keine besonderen Umstände ins Gewicht.
Eine Geldbuße in Höhe von 80 ist daher angemessen und entspricht dem Grad des vorwerfbaren Verhaltens des Betroffenen.
Eine Erhöhung der Geldbuße bzw. die Verhängung eines Fahrverbotes gegen den Betroffenen war nicht angezeigt. Denn die im Fahreignungsregister vom 12.07.2017 noch aufgeführte Voreintragung - es handelte sich dabei um den Vorwurf einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h im Bereich Kreuz Köln Ost (Heumarer Dreieck)- besteht nicht mehr. Die an der betreffenden Stelle vorgenommenen Messungen sind auch unter der Bezeichnung Kölner Blitzerskandal" bekannt geworden, da es sich um inhaltlich falsche Messungen handelte, aufgrund derer rechtswidrige Bußgeldbescheide bzw. Eintragungen im Fahreignungsregister ergingen. Die o.g. Eintragung des Betroffenen wurde daher durch Anordnung der Bezirksregierung Köln am 21.08.2017 getilgt.
Damit hegen die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Bußgeldes sowie die Voraussetzungen eines Fahrverbotes nach § 25 StVG nicht vor.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 26 OWiG i.V.m. § 465 Abs. 1 StPO.
Einsender: RA T. Geißler, Wuppertal
Anmerkung:
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