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Entscheidungen

Haftfragen

Strafvollzug, Haftkontostatus, Anfechtbarkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 25.09.2017 - 2 Ws 145/17 Vollz

Leitsatz: Soweit die Vollzugsbehörde wegen einer von einem Vollstreckungsgläubiger betrie-benen Pfändung das anstaltsinterne Haftkonto eines Strafgefangenen mit dem Sta-tus "Pfändung aktiv“ führt, stellt dies keine Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG dar.


KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer:
2 Ws 145/17 Vollz

In der Strafvollzugssache pp.
wegen Haftkonto

hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 25. September 2017 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 2. August 2017 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.
Auf dem Haftkonto des Antragstellers ist für eine Pfändung der Kosteneinziehungs-stelle der Justiz in Höhe von 2590,58 Euro der Status „aktiv“ vermerkt. Von seinem „Überbrückungsgeld“ in Höhe von 1123 Euro hat er 484 Euro angespart. Über „Ei-gengeld“ verfügt er nicht.

Am 12. Mai 2016 lehnte die Vollzugsbehörde gegenüber dem Antragsteller mündlich die Löschung des Status „aktiv“ für diese Pfändung ab. Hiergegen beantragte er am 20. Mai 2016 die gerichtliche Entscheidung und führte zur Begründung aus, dass er mit der Kosteneinziehungsstelle eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen habe. Im Hinblick darauf dürfe die Pfändung auf seinem Haftkonto nicht weiter vermerkt sein, zumal dieser Eintrag Geldüberweisungen von Familienangehörigen entgegenstehe.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 2. August 2017 wies die Strafvollstreckungs-kammer den Antrag als unzulässig zurück.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers vom 25. August 2017, mit der er die Verletzung sachlichen und formellen Rechts rügt. Er beantragt, den angefochtenen Beschluss des Landgerichts aufzuheben und die Sache zur er-neuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) ist unzu-lässig, ohne dass es darauf ankommt, ob die besonderen Zulässigkeitsvorausset-zungen nach § 116 Abs. 1 StVollzG vorliegen. Zu den allgemeinen Verfahrensvo-raussetzungen gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprü-fen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. Juli 2016 – 2 Ws 133/16 – und vom 18. Mai 2009 – 2 Ws 8/09 Vollz – [juris]).

1. Es fehlt bereits an einem zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der zugrundeliegende Antrag war unzulässig, weil er keine „Maßnahme“ im Sinne des
§ 109 Abs. 1 StVollzG zum Gegenstand hatte.

Eine „Maßnahme“ im Sinne von § 109 StVollzG ist eine Regelung mit Rechtswirkung. Es muss sich deshalb um den Akt einer Vollzugsbehörde handeln, der in das Rechtsverhältnis zwischen dem Gefangenen und dem Staat gestaltend eingreifen soll, also um eine Regelung einer einzelnen Angelegenheit, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist und diesbezüglich Verbindlichkeit bean-sprucht (vgl. z.B. Bachmann in LNNV, Strafvollzugsgesetze 12. Aufl., Abschn. P Rdn. 28, 29; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 109 Rdn. 6, 7, jeweils mit weit. Nachwei-sen).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs fehlt der als „aktiv“ geführten Pfändung der Kosteneinziehungsstelle, wie sie in der Auskunft der Vollzugsbehörde vom 12. Mai 2016 zum Ausdruck kommt, jedwede rechtliche Außenwirkung gegenüber dem An-tragsteller. Dieser Status gibt lediglich im Rahmen der Führung des Haftkontos voll-zugsintern (zutreffend) wieder, dass eine Pfändung existiert und diese – sei es in Form von Ratenzahlung – bedient wird. Eine Außenwirkung auf den Antragsteller entwickelt dieser Status nicht. Jedenfalls ist der Antragsteller durch ihn nicht be-schwert. Denn er verfügt mangels Bildung des Überbrückungsgel-des/Eingliederungsgeldes nicht über Eigengeld. Entgegen seines Vorbringens stellt dieser Status auch keinen erkennbaren Hinderungsgrund für Geldüberweisungen seiner Familie dar, die bis zur Bildung des Überbrückungsgel-des/Eingliederungsgeldes unpfändbar wären (für das Eingliederungsgeld: § 68 Abs. 2 Satz 2 StVollzG Bln in Verb. mit § 851 ZPO; für das Überbrückungsgeld: § 51 Abs. 4 Satz 1 StVollzG).

2. Die Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hat die Unzulässig-keit der Rechtsbeschwerde zur Folge. Denn ihr fehlt nach der Aufdeckung des Feh-lens einer Verfahrensvoraussetzung die für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmit-tels erforderliche Beschwer (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Aufl., vor § 296 Rdn. 8, Senat, Beschlüsse vom 29. Juli 2016 – 2 Ws 133/16 – und vom 18. Mai 2009 – 2 Ws 8/09 Vollz – [juris]).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG ab (vgl. BVerfGE 65, 293, 295; StraFo 2007, 463).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


Einsender: VorsRiKG O. Arnoldi, Berlin

Anmerkung:


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