Gericht / Entscheidungsdatum: AG Tiergarten, Beschl. v. 11.10.2017 - (265 Ls) 284 Js 724/17 (16/17)
Leitsatz: In einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ist der Nebenklage keine Akteneinsicht zu gewähren.
Amtsgericht Tiergarten
Beschluss
Datum: 11.10.2017
In der Strafsache
gegen pp.
wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung pp.
wird
I.pp. als Nebenklägerin zugelassen, § 395 Abs. 1 Ziffer 1 StPO.
II. Der Nebenklägerin wird pp. gemäß § 397a Abs. 1 Nr. 1 StPO als Beistand bestellt.
III. Der Akteneinsichtsantrag der Nebenklage-Vertreterin wird abgelehnt.
Es steht Aussage gegen Aussage. Die Kenntnis der Nebenklägerin vom Akteninhalt würde den Beweiswert der Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung deutlich mindern und damit den Untersuchungszweck gefährden (§ 406e Abs. 1 Satz 2 StPO). Das Informationsinteresse der Nebenklägerin muss demgegenüber zurücktreten.
Einsender: RA A. Funck, Berlin
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