Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Naumburg, Beschl. v. 18.08.2017 - 2 RVs 96/17
Leitsatz: Zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes bei einem ALG II-Bezieher.
BESCHLUSS
2 Rv 96/17 OLG Naumburg
In der Strafsache
gegen pp.
wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u. a.
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg
am 18. August 2017
gemäß § 349 Abs. 2, Abs. 4 StPO
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Merseburg vom 26. März 2017 aufgehoben
- im Ausspruch über die Tagessatzhöhe,
- soweit dem Angeklagten Keine Zahlungserleichterungen bewilligt worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung Strafrichter des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fünf Straftaten zur Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten, die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurden ist.
Das Rechtsmittel hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Feststellungen des Amtsgerichts zur Einkommenssituation des Angeklagten sind sehr knapp, sie beschränken sich darauf, dass er Arbeitslosengeld II erhält.
Feststellungen dazu, ob er außer dem Regelsatz weitere Zuwendungen, etwa für Miete, erhält, fehlen.
Daher kann der Senat nur den Regelsatz von 409 Euro zugrunde legen. Das ergibt nach § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB zunächst im Ausgangspunkt eine Tagessatzhöhe von 13 Euro. das Gericht hat indes 15 Euro festgesetzt. Davon abgesehen beträgt die Höhe eines Tagessatzes nur "in der Regel" 1/30 des monatlichen Nettoeinkommens. Eine Senkung des so ermittelten Tagessatzes kommt bei einer hohen Tagesatzzahl, die wie hier 90 Tagessätze deutlich übersteigt, ebenso in Betracht wie in den Fällen, in denen die Einkünfte des Täters am Rande des Existenzminimums liegen (Fischer, StGB, Rdnr. 34 zu § 40). Liegen solche Umstände vor, bedarf es einer Ermessensausübung dahingehend, ob die Tagessatzhöhe unter 1/30 des Monatseinkommens gesenkt wird. Aus dem Satz "Die Tagessatzhöhe ergibt sich aus den Einkommensverhältnissen des Angeklagten" folgt, dass das Gericht keine dahingehenden Überlegungen angestellt hat.
Angesichts der Höhe der Gesamtgeldstrafe und der Einkommensverhältnisse des Angeklagten liegt es nahe, ihm Zahlungserleichterungen nach §42 StGB zu bewilligen.
Einsender: RA J.-R. Funck, Braunschweig
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