Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 01.08.2017 - 3 Ws (B) 158/17- 162 Ss 88/17
Leitsatz: Ein sehr unscharfes, kontrastarmes und grob gekörntes Messfoto, das die zudem teilweise verdeckten Gesichtskonturen des Fahrers kaum erkennen lässt, ist in der Regel nicht als Grundlage geeignet, den Betroffenen zu identifizieren.
KAMMERGERICHT
Beschluss
vom 1. August 2017
3 Ws (B) 158/17 162 Ss 88/17
In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts
am 1. August 2017 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. April 2017 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen einer vorsätzlich begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung) gemäß §§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1) lfd. Nr. 49 (Zeichen 274) StVO, (zu ergänzen: §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2, 3 Abs. 4a, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Anlage (zu § 1 Abs. 1) lfd. Nr. 11.3, Anhang (zu Nr. 11 der Anlage) Tabelle 1 Buchst. c), lfd. Nr. 11.3.6 BKatV) i.V.m. § 24 (zu ergänzen: Abs. 1) StVG zu einer Geldbuße von 360,00 Euro verurteilt, gegen ihn gemäß § 25 (zu ergänzen: Abs. 1 Satz 1) StVG ein einmonatiges Fahrverbot verhängt und eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden gemäß § 25 (zu ergänzen: Abs. 2a Satz 1) StVG getroffen.
Zur Beweiswürdigung, soweit sie sich auf die Fahrereigenschaft des Betroffenen bezieht, hat das Amtsgericht Folgendes ausgeführt (UA S. 3):
Der Betroffene macht zu seiner Fahrereigenschaft keine Angaben. Die Inaugenscheinnahme des Fotos auf Bl. 2 und 4 der Akte im Termin ergab eindeutig, dass der Betroffene die Person ist, die das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY am Tattag zur Tatzeit am Tatort geführt hat. Die markante schmale Mundpartie, die etwas abstehenden Ohren und das Kinn ließen sich zweifelsfrei dem Betroffenen zuordnen. Auf die beiden im Termin in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 2 und 4 der Akte wird gem. § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO wegen der Einzelheiten verwiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit Verteidigerschriftsatz vom 23. Mai 2017 rechtzeitig begründet. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat (vorläufigen) Erfolg.
II.
1. Die zulässige Rechtsbeschwerde dringt mit der Sachrüge durch, so dass es eines Eingehens auf die geltend gemachten Verfahrensverstöße nicht bedarf.
Die Urteilsgründe tragen die Feststellung der Fahrereigenschaft des Betroffenen nicht. Die Feststellung, ob eine auf einem Foto abgebildete Person mit dem Betroffenen identisch ist, unterliegt zwar im Prinzip nicht der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (vgl. BGH NJW 1996, 1420; Brandenburgisches OLG DAR 2016, 282). Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Gericht entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung (§ 261 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG). Der Tatrichter hat ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht (vgl. BGHSt 29, 18; 10, 208). Dem Gericht sind aber bei der freien Beweiswürdigung Grenzen gesetzt: Es darf seine Befugnis nicht willkürlich ausüben und muss die Beweise erschöpfend würdigen; es muss gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, die Gesetze der Logik und Erfahrungssätze des täglichen Lebens beachten (vgl. BGHSt 29, 18). Auch im Hinblick auf die Identifizierung eines Betroffenen anhand eines Lichtbildes gelten entsprechende Grenzen für die Beweiswürdigung. So lässt etwa ein sehr unscharfes Foto oder ein Foto, auf dem das Gesicht nicht oder nur zu einem geringen Teil abgebildet ist, eine Identifizierung durch bloßen Vergleich mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen nach den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens regelmäßig nicht zu. Je nach Qualität und Inhalt des Bildes können sich ein Vergleich mit dem persönlich anwesenden Betroffenen und der Schluss auf seine Täterschaft von vornherein als schlechterdings unmöglich und willkürlich erweisen. Sieht der Tatrichter den Betroffenen gleichwohl aufgrund des Lichtbildes als überführt an, so leidet das Urteil an einem Rechtsfehler, der im Rechtsbeschwerdeverfahren mit der Sachrüge beanstandet werden kann. Dabei kann das Rechtsbeschwerdegericht aus eigener Anschauung prüfen, ob sich ein gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG in Bezug genommenes Foto überhaupt zur Identifizierung eignet (vgl. BGH NJW 1996, 1420; Brandenburgisches OLG DAR 2016, 282; OLG Hamm NZV 2006, 162). Bestehen danach Zweifel an der Eignung eines qualitativ schlechten Bildes zur Identifikation des Betroffenen, so müssen die Urteilsgründe aufzeigen, warum dem Tatrichter die Identifizierung gleichwohl möglich erscheint. Dabei sind umso höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je schlechter die Qualität des Fotos ist. Die auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren, sind zu benennen und zu beschreiben (vgl. BGH NJW 1996, 1420; Brandenburgisches OLG DAR 2016, 282; OLG Hamm NZV 2006, 162; OLG Rostock VRS 108, 29).
Die Gründe des angefochtenen Urteils werden diesen Anforderungen nicht gerecht. Weil das Amtsgericht auf die in der Akte befindlichen Messfotos gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug genommen hat, kann der Senat aus eigener Anschauung die zum Inhalt der Urteilsurkunde gemachten Lichtbilder würdigen und beurteilen, ob diese überhaupt zur Identifizierung geeignet sind und, sofern Zweifel an der Eignung bestehen, ob das Tatgericht zutreffend die Identität des Betroffenen mit der auf dem Lichtbild abgebildeten Person festgestellt hat.
Die beiden in Bezug genommenen Lichtbilder weisen eine sehr schlechte Qualität auf. Das Lichtbild Bl. 4 der Akte stellt eine Ausschnittvergrößerung des Lichtbildes Bl. 2 der Akte dar. Die Abbildungen sind sehr unscharf und kontrastarm. Auch auf der Ausschnittvergrößerung sind nur flache und kaum erkennbare Gesichtskonturen abgebildet. Die Körnung der Aufnahme ist grob und die Stirnpartie der abgebildeten Person ist durch eine Spiegelung auf der Windschutzscheibe teilweise verdeckt. Die Erwägungen des Amtsgerichts, weshalb es dennoch von der Fahrereigenschaft des Betroffenen ausgegangen ist, erschöpfen sich in der allgemein gehaltenen Benennung von Merkmalen des Betroffenen, die auf den vorgenannten Lichtbildern nicht erkennbar sind. Dies gilt zunächst, soweit das Amtsgericht auf eine markante schmale Mundpartie abstellt. Die Mundpartie ist auch auf der Ausschnittvergrößerung nur schemenhaft und die Form der Lippen ist nicht erkennbar. Auch die Einschätzung des Amtsgerichts, der Betroffene könne anhand der etwas abstehenden Ohren wiedererkannt werden, ist nicht nachvollziehbar. Das rechte Ohr der abgebildeten Person ist selbst in der Vergrößerung nur als konturloser heller Fleck sichtbar. Weshalb das Amtsgericht, ohne dies näher zu begründen, zwischen der Kinnpartie der abgebildeten Person und dem Betroffenen eine Übereinstimmung erkannt haben will, wird in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Auf ein von der Polizeibehörde u.U. zur Verfügung gestelltes Vergleichsfoto wird in den Gründen des Urteils nicht Bezug genommen.
2. Das angefochtene Urteil konnte danach keinen Bestand haben. Der Senat hebt es mit den zugrundeliegenden Feststellungen nach §§ 261, 267 Abs. 1, 353 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde, nach § 79 Abs. 6 OWiG an das Amtsgericht Tiergarten zurück.
3. Für die neu durchzuführende Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass auch der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils unter sachlich-rechtlichen Fehlern leidet:
a) Das Amtsgericht hat bei der Bußgeldzumessung die zahlreichen Voreintragungen des Betroffenen bußgelderhöhend berücksichtigt, ohne mitzuteilen, welche Stelle zu welchem Zeitpunkt welche Entscheidung wegen welcher Tat getroffen hat und wann die jeweiligen Entscheidungen rechtskräftig geworden sind. Ohne diese Angaben kann das Rechtsbeschwerdegericht jedoch nicht feststellen, ob der Verwertung der Vorbelastungen ein Verwertungsverbot (etwa wegen Tilgungsreife) entgegensteht (vgl. Senat VRS 130, 133; VRS 121, 107) und ob die Wertungen des Amtsgerichts rechtsfehlerfrei sind.
b) Entgegen der vom Amtsgericht praktizierten Handhabung wäre im Falle der vorsätzlichen Begehungsweise gemäß § 3 Abs. 4a BKatV zunächst der in lfd. Nr. 11.3.6 BKatV genannte Regelsatz zu verdoppeln. Erst im Anschluss hieran käme eine Erhöhung des so gewonnen Bußgeldsatzes im Hinblick auf berücksichtigungsfähige Voreintragungen in Betracht.
c) Schließlich lässt das Urteil nicht erkennen, ob sich das Tatgericht bei der Festsetzung der Nebenfolge der Möglichkeit bewusst war, unter Erhöhung der Geldbuße gegebenenfalls von der Anordnung des Regelfahrverbotes absehen zu können. Kommt die Anordnung eines Regelfahrverbotes in Betracht, besteht für die Gerichte zwar keine Verpflichtung, die Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge besonders zu begründen, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, die für ein Abweichen vom Regelfall sprechen. Der Tatrichter muss nicht ausdrücklich feststellen, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg auch nicht mit einer erhöhten Geldbuße erreicht werden kann. Er muss sich dessen aber ausweislich der Gründe der Entscheidung bewusst gewesen sein (vgl. BGH NJW 1992, 446; Senat VRS 130, 251).
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