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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, unzuständiges Gericht, Vertrauensschutz

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Freiburg, Beschl. v. 28.08.2017 - 2 Qs 15/17

Leitsatz: Zur verneinten Beiordnung eines Pflichtverteidigers aus Gründen des Vertrauensschutzes, wenn ein unzuständiges Gericht, bei dem zunächst Anklage erhoben war, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Aussicht gestellt hatte.


2 Qs 15/17
Landgericht Freiburg i
In pp.
wegen vorsätzlichen Fahrens u. a.
hat das Landgericht Freiburg im Breisgau - 2. Große Strafkammer - durch die unterzeichnenden Richter am 28.08.2017 beschlossen:

Die Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Waldkirch vom 12.01.2017 (2 Ds 530 Js 8765/16) wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:
Mit Schrift vom 30.11.2016 erhob die Staatsanwaltschaft Freiburg beim Amtsgericht Freiburg Anklage gegen den Angeschuldigten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in acht Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung. Das Amtsgericht Freiburg beabsichtigte aus nicht benannten Gründen die Bestellung eines Pflichtverteidigers und zeigte dies den Verfahrensbeteiligten an. Am 23.12.2016 vormittags erkannte die zuständige Sachbearbeiterin der Staatsanwaltschaft Freiburg, dass sie die Anklage beim unzuständigen Gericht erhoben habe und nahm die Anklage zurück. Nachmittags desselben Tages zeigte sich für den Angeschuldigten sein Verteidiger an und beantragte die Beiordnung als Pflichtverteidiger. Diesen Antrag lehnte das Amtsgericht Waldkirch, nachdem die Staatsanwaltschaft Freiburg nunmehr dorthin Anklage erhoben hatte, mit angefochtenem Beschluss vom 12.01.2017 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeschuldigten mit Verteidigerschriftsatz vom 19.01.2017, die er damit begründet, dass er einen Verteidiger im Vertrauen auf die Aufforderung des Amtsgerichts Freiburg benannt habe, ihm kein rechtliches Gehör vor der Abgabe an das Amtsgericht Waldkirch gegeben worden sei und die rechtlichen Voraussetzungen des § 140 StPO erfüllt sein dürften. Das Amtsgericht Waldkirch half der Beschwerde mit Beschluss vom 26.01.2017 nicht ab. Die Staatsanwaltschaft Freiburg hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.
Die Beschwerde des Angeschuldigten ist zulässig, aber unbegründet.

Die Voraussetzung einer notwendigen Verteidigung gemäß § 140 StPO liegen nicht vor.

Insbesondere erscheint eine notwendige Verteidigung auch nicht wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder der Schwere der Tat geboten (§ 140 Abs. 2 StPO). Die Anklagevorwürfe, sind sie deliktstypisch auch mehrere an der Zahl, sind einfach gelagert. Die Beweislage erscheint nach Aktenlage nicht schwierig. Es ist auch ansonsten nicht ersichtlich und vorgetragen, dass sich der Angeschuldigte etwa wegen Einschränkungen der Schuldfähigkeit o.ä. - nicht selbst verteidigen könnte. Bei vorläufiger Würdigung nach Aktenlage droht auch keine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr; weist das Bundeszentralregister auch viele Eintragungen vornehmlich wegen Verfehlungen als Jugendlicher und Heranwachsender auf.

Eine Verteidigung ist auch nicht aufgrund zwingender Vertrauensschutzgesichtspunkte oder Grundsätze des fairen Verfahrens notwendig. Die Staatsanwaltschaft hat im Falle mehrerer örtlich zuständiger Gerichte grundsätzlich ein Wahlrecht, bei welchem Gericht sie Anklage erhebt. Vor Eröffnung kann sie die Anklage jederzeit zurücknehmen. Schützenswerte Vertrauensgesichtspunkte des Angeklagten sind insoweit grundsätzlich nicht berührt. Der Gewährung rechtlichen Gehörs bedurfte es insofern nicht. Allein die Absichtserklärung des Amtsgerichts Freiburg, einen Pflichtverteidiger bestellen zu wollen, kann auch noch kein berechtigtes Vertrauen begründen, dass ein solcher tatsächlich bestellt wird, zumal sämtlichen Verfahrensbeteiligten - insbesondere auch der Staatsanwaltschaft - insofern zuvor noch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss und vorliegend wurde. Die Staatsanwaltschaft ist der Bestellung eines Pflichtverteidigers entsprechend auch entgegen getreten. Und schließlich ist auch nicht erkennbar, dass Anklagerücknahme und Neuanklage bei einem anderen Gericht willkürlich zum Zwecke der Umgehung der vom Amtsgericht Freiburg zunächst beabsichtigten Pflichtverteidigerbestellung erfolgten. Der Schwerpunkt der Anklagevorwürfe liegt im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Waldkirch. Vor diesem Hintergrund erfolgten laut Aktenvermerk auch die Zurücknahme der Anklage beim Amtsgericht Freiburg und die Neuanklage beim Amtsgericht Waldkirch zeitlich noch vor dem Antrag des Verteidigers auf seine Bestellung als Pflichtverteidiger.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA P. Rinklin, Freiburg

Anmerkung:


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