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Entscheidungen

OWi

Täteridentifizierung, Verweisung, Lichtbild, Urteilsgründe

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 11.05.2017 – 3 Ws (B) 98/17

Leitsatz: Der im Grundsatz erforderlichen Präzisierung, ob es sich bei der abgebildeten Person um eine Frau oder einen Mann handelt, bedarf es dann nicht, wenn das Urteil darüber hinausgehende, genauere Beschreibungen des Fotos enthält.


KAMMERGERICHT
Beschluss
3 Ws (B) 98/17 - 162 Ss 48/17
In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 11. Mai 2017 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. Februar 2017 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Das Amtsgericht hat zwar pauschal auf „die Lichtbilder und den Hoch-glanzabdruck“ der von der automatischen Verkehrsüberwachungskamera gefertigten Fotos verwiesen (UA S. 3), seine Überzeugungsbildung aber ausdrücklich nur auf den „in Augenschein genommenen Hochglanzabdruck“ gestützt (UA S. 2). Dass dessen Blattzahl nicht vermerkt ist, ist unschäd-lich, weil sich nur ein solcher Ausdruck in der Akte befindet, die wiederum nur aus einem Band besteht.

2. Die damit zum Bestandteil der Urteilsgründe gewordene Abbildung wür-digt der Senat aus eigener Anschauung dahin, dass sie als Grundlage einer Identifizierung tauglich ist, denn sie lässt zB einzelne Gesichtszüge erken-nen (vgl. BGH NZV 1996, 157).

3. Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass das Urteil nicht ausdrücklich ausführt, dass es sich bei der abgebildeten Person um einen Mann oder eine Frau handelt. Auf den ersten Blick nachvollziehbar sieht sie darin eine Verletzung der vom Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzent-scheidung (NZV 1996, 157) entwickelten Regeln. Nach diesen reicht es aus, ist aber auch erforderlich, dass „das Urteil mitteilt, dass es sich bei dem in Bezug genommenen Lichtbild um ein (…) Radarfoto (…) handelt, das das Gesicht einer männlichen oder weiblichen Person zeigt.“ Die so formulierte Anforderung muss allerdings im Gesamtzusammenhang gese-hen werden, selbstverständlich ist der Hinweis auf das Geschlecht der ab-gebildeten Person nicht Selbstzweck. Er ist vielmehr Ausfluss dessen, dass § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO nur eine Bezugnahme wegen der Einzelheiten erlaubt (vgl. Peglau, jurisPR-StrafR 8/2017 Anm. 5). Der im Grunde aussa-geschwächsten Präzisierung, ob es sich bei der abgebildeten Person um eine Frau oder einen Mann handelt, bedarf es deshalb dann nicht, wenn das Urteil darüber hinausgehende, genauere Beschreibungen des Fotos enthält. Dies ist hier der Fall, denn die abgebildete Person wird in Bezug auf Kinnpartie, „Augenbrauenausformung“, Wangenknochen usw. be-schrieben (UA S. 3).

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).


Einsender: RiKG K. - P. Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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